Was Sie wissen müssen
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Zurruhesetzung und Versorgung
Das Versorgungsrecht hat in den letzten Jahren immer wieder Änderungen erfahren, zuletzt durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz, das weitreichende Auswirkungen auf die Beamtenversorgung in NRW hat. Die Auswirkungen beziehen sich auf die Zurruhesetzung auf Antrag ab dem 63. Lebensjahr, auf die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit und auf die Berücksichtigung von Studienzeiten. Mit den folgenden Ausführungen wird versucht, eine Übersicht über die aktuelle Rechtslage zu geben. Die Ausführungen sind zum Teil sehr stark vereinfacht. Sie beziehen sich auf Beamte und deren Versorgung, auf Tarifbeschäftigte und deren Rentenbezug sowie auf einen Versorgungsausgleich nach einer Scheidung.
I. Möglichkeiten der Zurruhesetzung
Wegen Erreichens der Altersgrenze „Dann muss man gehen“ Mit Erreichen der Regelaltersgrenze treten Beamte von Amts wegen in den Ruhestand. Es gibt allerdings viele Beamtengruppen, für die besondere Altersgrenzen gelten. Dazu gehören auch die Lehrkräfte. Die Regelaltersgrenze war jahrelang das Ende des Monats, in dem man das 65. Lebensjahr vollendet. Diese Grenze wird zurzeit monatsweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Beginnend mit dem Jahrgang 1947 ist die Grenze um jeweils einen Monat angehoben bis zum Geburtsjahrgang 1958. So gilt z. B. für den Jahrgang 1955 als Altersgrenze das 65. Lebensjahr plus neun Monate. Ab dem Jahrgang 1959 erfolgt die Anhebung in Zweimonatsschritten, sodass ab dem Geburtsjahrgang 1964 die Anhebung abgeschlossen ist und dann das Monatsende der Vollendung des 67.… -
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Versetzungsbestimmungen für die Sekundarschule – APO – SI (Sek)
Sekundarschulen in integrierter und teilintegrierter Form:
Bei Sekundarschulen in integrierter und teilintegrierter Form gelten die Versetzungsbestimmungen für Gesamtschulen. (§ 29 Abs. 1 APO SI)
Sekundarschulen in kooperativer Form mit drei Bildungsgängen:
Bei den Sekundarschulen in kooperativer Form mit drei Bildungsgängen gilt ab der Klasse 7 die Versetzung nach der schulformbezogenen Schule. D. h., für die Sekundarschule in kooperativer Form bei schulformbezogenen Klassen entsprechend der Hauptschule gelten die Versetzungsbestimmungen der Hauptschule. Bei Sekundarschulen in kooperativer Form bei schulformbezogenen Klassen entsprechend der Realschulen gelten die Versetzungsbestimmungen der Realschulen und für Sekundarschulen in kooperativer Form bei schulformbezogenen Klassen entsprechend des Gymnasiums gelten die Versetzungsbestimmungen des Gymnasiums. (§ 29 Abs. 2 Satz 1 APO SI) Für Sekundarschulen in kooperativer Form gelten für die Versetzungen von Klasse 9 nach 10 und für den Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nach Klasse 10 im gymnasialen Bildungsgang die Versetzungsbestimmungen des Gymnasiums entsprechend. (§ 29 Abs. 2 Satz… -
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Datenschutz in schulischen Kontexten
Die zunehmende Digitalisierung innerhalb der schulischen Arbeitsprozesse fordert auch von Lehrerinnen und Lehrern sowie weiteren an Schule tätigen Professionen eine aktive Auseinandersetzung mit dem Datenschutz. Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) verlangt ein hohes Maß an Informationspflichten gegenüber den Betroffenen (Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrkräfte, sozialpädagogische Professionen). Insofern steht insbesondere die Schulleiterin/der Schulleiter im Fokus, denn sie/er ist für den Datenschutz an der Schule verantwortlich. Wichtige Regelungen zum Datenschutz finden sich an folgenden Stellen: Die Vorschriften für Personal im Schulbereich unterscheiden zwischen der Datenverarbeitung auf einem dienstlichen Endgerät, worauf Schülerinnen und Schüler keinen Zugriff haben und einem privaten Gerät. Zu den dienstlichen Endgeräten gehören sowohl stationäre schulische „Verwaltungsrechner“ als auch mobile dienstliche Endgeräte für Lehrkräfte. Der Begriff der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten meint das Auslesen, Öffnen, Bearbeiten, Speichern oder Weiterleiten auf einem Computer oder einem anderen Endgerät, also auch Tablets und Smartphones. Datenschutzmaßnahmen greifen immer nur dann, wenn es um personenbezogene Daten geht. Welche personenbezogenen Daten zu unseren Schülerinnen und Schülern, sowie den Erziehungsberechtigten verarbeitet werden dürfen, regelt die VO-DV I. Dort sind all die Daten in Anlagen aufgeführt, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben der Lehrkräfte zugelassen sind. Die Daten, die nicht automatisiert verarbeitet werden dürfen, sind besonders gekennzeichnet. Dazu gehören beispielsweise medizinische…
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Versetzungsregelungen Gymnasium
Die rechtlichen Grundlagen für die Versetzung in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe ergeben sich aus
Allgemeine Versetzungsvoraussetzungen:
Eine Schülerin bzw. ein Schüler wird versetzt, wenn (§ 22 Absatz 1 APO-SI). Sofern durch eine Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ in einem Fach die Versetzung erreicht werden kann, ist ab Klasse 7 eine Nachprüfung zur Erlangung der Versetzung möglich (§ 23 Absatz 1 APO-SI). Versetzungsmöglichkeiten in die Klassen 7 bis 10 (G9) und in die Einführungsphase der GOSt bei Minderleistungen (§ 27 APO-SI) Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7 bis 10 und in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen entweder Eine Versetzung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen sowohl in einem Fach der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft als auch in einem oder mehr der übrigen… -
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Der Lehrerrat
Der Lehrerrat ist ein Gremium der Schulmitwirkung und hat neben seiner Rolle als Organ der Interessenvertretung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der pädagogischen und sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch die Aufgabe, die Schulleitung zu beraten. Er ist in allen Angelegenheiten des obigen Personenkreises von der Schulleitung zu informieren und anzuhören. Alle Schulleiterinnen und Schulleiter, bis auf die der auslaufenden Schulen, haben Dienstvorgesetztenaufgaben erhalten. An diesen Schulen hat der Lehrerrat auch einige Beteiligungsrechte nach dem Landespersonalvertretungsgesetz übernommen, die bislang bei den Personalräten lagen.
I. Die Wahl des Lehrerrats
Die Wahl des Lehrerrats erfolgt seit dem Jahr 2008 für jeweils vier Jahre. Vor einer Wahl sollte sich die Lehrerkonferenz zunächst über die Größe des Lehrerrates verständigen. Eine gesetzliche Vorgabe gibt es nur insoweit, dass der Lehrerrat aus drei, vier oder fünf Mitgliedern zu bestehen hat und an kleinen Schulen mit nicht mehr als acht Lehr- oder sozialpädagogischen Fachkräften aus nur zwei Personen bestehen kann. Wahlberechtigt und auch wählbar sind alle Lehrkräfte der Schule sowie die im Landesdienst stehenden pädagogischen und sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule. Ausgenommen ist nur die Schulleiterin oder der Schulleiter. Dies bedeutet, dass z. B. auch Konrektoren/-innen oder Lehramtsanwärter/-innen wahlberechtigt und auch wählbar sind. Es empfiehlt sich, die Wahl innerhalb einer Lehrerkonferenz durchzuführen. Die Schulleiterin… -
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Versetzungs-, Abschluss- und Qualifikationsbestimmungen für die Hauptschule – APO – SI (HS)
Versetzungsbestimmungen für Schülerinnen und Schüler in den Klassen 6 bis 10 A und Abschlüsse nach den Klassen 9 bzw. 10 A (§§ 22 u. 25)
Fächergr. I – D, M, E (Kl. 8 – Kl. 9: D, M) (Kl. 9 – Kl. 10A: D, M) (Kl. 10A: D, M, AL, NW) Fächergr. II übrige Fächer Versetzung Nachprüfung 1 x 6 —- nein —- 2 x 5 —- nein ja (nicht in Kl. 10A in D u. M) 1 x 5 —- ja 1 x 5 1 x 5 od. 6 ja —- 2 x 6 nein —- —- 1 x 6 und 1 x 5 ja —- 3 x 5 nein ja
Hinweis
Berechtigung für den Besuch der Klasse 10 Typ B (§ 25 Abs. 3) D M *) E *) übrige Fächer 2 2 2 2 x 3, keine 5/6 3 3 3 2 x 2, keine 5/6 3 3 keine 5/6 4 x 2, keine 5/6 3 keine 5/6 3 4 x 2, keine 5/6 keine 5/6 3 3 4 x 2, keine 5/6 Hinweis In einem der Fächer Mathematik oder Englisch muss die geforderte Leistung (“befriedigend” oder besser) im E-Kurs erbracht sein. Abschluss- und Qualifikationsbestimmungen für Schülerinnen und Schüler in der Klasse 10 Typ B (mittlerer Schulabschluss/ Fachoberschulreife) (§§ 25 Abs. 3 u. 42) Fächergr. I D, M, E, Fächergr. II übrige Fächer Abschluss Ausgleich —- 1 x 5 ja … -
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Abschluss- und Qualifikationsbestimmungen für die Gesamtschule – APO – SI (GeS)
Die Schüler*innen gehen ohne Versetzung von der sechsten bis zur neunten Klasse in den nächsten Jahrgang über. Die Klassenkonferenz kann aber beschließen, dass ein Kind in der bisherigen Klasse verbleibt, wenn dies eine bessere Förderung ermöglicht. Die Klassenkonferenz empfiehlt diese Maßnahme, welche mit den Eltern zu beraten ist. Die Eltern können der Maßnahme schriftlich widersprechen. Es ist zu beachten, dass aufsteigend ab der fünften Klasse des Schuljahres 2020/21 teils neue Vorgaben gelten.
Erster Schulabschluss und erweiterter Erster Schulabschluss (§§ 22, 25 u. 28 Abs. 2, 40 und 41)
Fächergr. I Kl. 9: D, M Kl. 10: D, M, NW, AL Fächergr. II übrige Fächer Versetzung Nachprüfung 1 x 6 —- nein —- 2 x 5 —- nein ja (in Kl. 10 nicht in ZAP-Fächern) 1 x 5 —- ja 1 x 5 1 x 5 od. 6 ja —- 2 x 6 nein —- —- 1 x 6 / 1 x 5 ja —- 3 x 5 nein ja Hinweis Nachprüfungen (§§ 23 u. 44) Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) (§ 42 Abs. 3) E-Kurse 4 4 G-Kurse 3 3 WP 1-Kurs = 4 übrige Fächer 2 x 3, ansonsten 4 Fächergr. I D, M, E, WP I Fächergr. II übrige Fächer… -
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Schadensersatzpflicht des Lehrers bei Dienstpflichtverletzungen
Was Sie wissen müssen
Kann eine Lehrkraft persönlich haftbar gemacht werden, wenn sie selbst einen Sachschaden verursacht hat oder durch eine Verletzung ihrer Dienstpflichten ein Schaden entsteht?
Muss eine Lehrkraft persönlich für den Schaden haften, Grundsätzlich gilt, dass, wenn eine Lehrkraft ihre Amtspflicht verletzt und dadurch bei einem Dritten einen Schaden verursacht, der Dienstherr nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB für den Schaden eintritt (sogenannte Amtshaftung ). Artikel 34 des GG besagt: „Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortung grundsätzlich den Staat, oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.“ Im § 839 BGB ist ausgeführt: „(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.… -
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Rechte schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Lehrkräfte
Was Sie wissen müssen
1. Wer gilt als schwerbehinderter Mensch?
§ 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) Behinderung Begriffsbestimmungen (1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. (2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im … -
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Versetzungs-, Abschluss- und Qualifikationsbestimmungen für die Realschule – APO – SI (RS)
Bestimmungen zur Versetzung von Schülerinnen und Schülern in den Klassen 6 bis 9 sowie für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) (§§ 22 u. 26)
Fächergr. I D, M, E WP ab KL. 7 Fächergr. II übrige Fächer Versetzung Nachprüfung —- 1 x 5 oder 1 x 6 ja 1 x 5 —- nur bei angegebenem Ausgleich 1x mindestens befriedigend in Fach der Fächergruppe I 1 x 5 1 x 5 oder 1 x 6 nur bei angegebenem Ausgleich 1x mindestens befriedigend in Fach der Fächergruppe I —- 1 x 5 oder 1 x 6 und 1 x 5 nur bei angegebenem Ausgleich 1 x mindestens befriedigend in Fach der Fächergruppe I 1 x 6 —- nein —- 2 x 5 —- nein —- —- 2 x 6 nein —-
Hinweis
Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (§43 Abs. 1 und 2) Fächergr. I D, M, E Fächergr. II Qualifikation Ausgleich 3 x 3 alles 3 ja —- 1 x 4 alles 3 nein 1 x gut in Fach der Fächergr. I 3 x 3 bis zu 3 x 4, oder 2 x 4 u. 1 x 5 nein bis zu 3 x gut 1 x 5 —- nein nein —- 1 x 6 nein nein Hinweis Nachprüfungen (§§ 23 und 44) • Ab Klasse 7 können nicht versetzte Schülerinnen und Schüler eine Nachprüfung ablegen, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von mangelhaft auf ausreichend eine nachträgliche Versetzung erreicht werden kann. • Eine Nachprüfung kann auch abgelegt werden, wenn durch eine…