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Versetzungsregelungen Gymnasium

Die rechtlichen Grundlagen für die Versetzung in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe ergeben sich aus

  • § 50 Schulgesetz (SchulG)
  • §§ 21-23 und 27 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APO-SI) sowie den zugehörigen Verwaltungsvorschriften
  • §§ 9-10 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe (APO-GOSt)

Allgemeine Versetzungsvoraussetzungen:

Eine Schülerin bzw. ein Schüler wird versetzt, wenn

  • die Leistungen in allen Fächern ausreichend oder besser sind oder
  • nicht ausreichende Leistungen ausgeglichen werden können oder unberücksichtigt bleiben

(§ 22 Absatz 1 APO-SI).

Sofern durch eine Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ in einem Fach die Versetzung erreicht werden kann, ist ab Klasse 7 eine Nachprüfung zur Erlangung der Versetzung möglich (§ 23 Absatz 1 APO-SI).

Versetzungsmöglichkeiten in die Klassen 7 bis 10 (G9) und in die Einführungsphase der GOSt bei Minderleistungen (§ 27 APO-SI)

Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7 bis 10 und in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen entweder  

  1. in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache in nicht mehr als einem Fach mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird oder
  2. in den übrigen Fächern entweder
    • in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder
    • zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird.

Eine Versetzung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen sowohl in einem Fach der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft als auch in einem oder mehr der übrigen Fächer nicht ausreichend sind. § 23 bleibt unberührt.  

Versetzungsmöglichkeiten in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe bei Minderleistungen

Eine Schülerin bzw. ein Schüler wird trotz Minderleistungen in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn in nicht mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte und in den übrigen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und der fortgeführten Fremdsprache gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 müssen durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. In allen anderen Fällen ist eine Versetzung nicht möglich.

Auf der Internetseite des Ministeriums für Schule und Bildung NRW (www.schulministerium.nrw.de) finden Sie Versetzungsregelungen für das Gymnasium. Wegen der Komplexität der Bestimmungen ist eine Beratung durch die Schulleitung unerlässlich. Im Bedarfsfalle können Sie sich auch an die Rechtsabteilung des VBE NRW wenden.

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