Schulleitung
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Exklusiv
Rücknahmebescheide des LBV und Neufestsetzung der Versorgung
Festsetzung der Versorgungsbezüge nach Überleitung der Besoldungsgruppe A14- Versorgung aus dem vorherigen Amt
Am 01.01.2017 sind zahlreiche Schulleiterinnen und Schulleiter der Grund- und Hauptschulen nach A14 übergeleitet worden. Dazu kommen zahlreiche Konrektorinnen und Konrektoren, welche durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 23.01.2018 ebenfalls eine Besoldungsanpassung nach A13 Z erhalten. Hinsichtlich der Versorgung gilt nach § 5 Abs.3 LBeamtVG, dass aus dem Amt versorgt wird, welches man mindestens 24 Monate bekleidet hat. Aus dieser Rechtslage resultiert das Problem, dass versorgungsnahe Jahrgänge zum Teil nach der Überleitung zum 01.01.2017 bzw. der Überleitung als Konrektor/-in nicht mehr die sogenannte Wartefrist erreichen. Das LBeamtVG sieht in diesen Fällen vor, dass eine Versorgung aus dem vorherigen Amt (A12, A12FN, A13, A13 FN) erfolgen muss. Das LBV hatte zunächst davon abgesehen, diese Regelung auf die Versorgung der Schulleiter/-innen anzuwenden. Dies hat der VBE Anfang 2017 so mitgeteilt, aber auch auf die aus unserer Sicht ungeklärte Rechtslage hingewiesen. Die zuständigen Ministerien und das LBV haben im Juli 2018 nach Auswertung der aktuellen Rechtsprechung entschieden, die Rechtslage anders als ursprünglich zu bewerten. Daraus zieht das Land NRW folgende Schlüsse für die Festsetzung der Versorgung: Nach Prüfung der aktuellen Rechtsprechung und Bewertung durch den Rechtsschutz ist leider davon auszugehen, dass die Wartefrist von 24 Monaten erforderlich ist, um aus dem aktuellen Amt A14 versorgt…