LAA
-
Exklusiv
Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen
Bereinigte Fassung unter Berücksichtigung der Änderungserlasse vom 20.12.2008, 29.10.2009, 5.2.2010, 12.1.2012, 11.2.2014, 10.12.2014 und 29.6.2018.
1. Einstellungsverfahren
1.1 Die Einstellung von Lehrkräften in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt durch das Ausschreibungs- und Listenverfahren. Die Auswahl erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG). 1.2 Die Bezirksregierungen beraten und unterstützen die eigenverantwortlichen Schulen bei der Durchführung der Einstellungsverfahren (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SchulG – BASS 11). Sie nehmen die Einstellung als Einstellungsbehörde vor, soweit für diese Aufgabe die Zuständigkeit gemäß §1 Abs. 6 der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarische Zuständigkeiten – BASS 10-32 Nr. 44 – und Nummer. 3.1 des Runderlasses zur Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten – BASS 10-32 Nummer 32 – nicht der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragen wurde. 1.3 Die Einzelheiten für… -
Exklusiv
Lehrereinstellung – Hinweise zu einzureichenden Unterlagen
Informationen und Vorlagen für die einzureichenden Unterlagen bei Einstellung finden Sie in der Rechtsdatenbank für Mitglieder des VBE hier auf dieser Seite in den Rubriken:
Einstellung und Beförderung
Mit den Informationen zur Einstellung und Beförderung von Lehrkräften wollen wir sowohl die Lehrkräfte als auch die Schulleitungen mit den geltenden rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen vertraut machen, um hier im Schulalltag umfassend informiert zu sein. Wichtiges Kurz und Knapp Hier finden Sie zu dem ausgewählten Themenbereich wichtige Informationen in einer kurzen und knappen Übersicht. Hinweis Für die Bearbeitung der Neueinstellungen benötigt das LBV folgende Unterlagen von der Lehrkraft: Die Lehrkraft muss diese Vordrucke vollständig ausfüllen und sollte darauf achten, dass nur die aktuellen Vordrucke (siehe Vordruckbezeichnung) benutzt werden. Einige Personalakten führenden Stellen händigen (leider) immer wieder veraltete Vordrucke aus. Die Lehrkraft sollte diese Vordrucke an diejenige Stelle zurück schicken, die diese versandt hat. Weiterführende Links: www.leo.nrw.de www.oliver.nrw.de www.vbe-nrw.de