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Abschluss- und Qualifikationsbestimmungen für die Gesamtschule – APO – SI (GeS)

Die Schüler*innen gehen ohne Versetzung von der sechsten bis zur neunten Klasse in den nächsten Jahrgang über. Die Klassenkonferenz kann aber beschließen, dass ein Kind in der bisherigen Klasse verbleibt, wenn dies eine bessere Förderung ermöglicht. Die Klassenkonferenz empfiehlt diese Maßnahme, welche mit den Eltern zu beraten ist. Die Eltern können der Maßnahme schriftlich widersprechen. Es ist zu beachten, dass aufsteigend ab der fünften Klasse des Schuljahres 2020/21 teils neue Vorgaben gelten.

Erster Schulabschluss und erweiterter Erster Schulabschluss (§§ 22, 25 u. 28 Abs. 2, 40 und 41)

Fächergr. I 
Kl. 9:  D, M
Kl. 10: D, M, NW, AL
Fächergr. II
übrige Fächer
VersetzungNachprüfung
1 x 6—-nein—-
2 x 5—-neinja
(in Kl. 10 nicht  
in ZAP-Fächern)
1 x 5—-ja 
1 x 51 x 5 od. 6ja 
—-2 x 6nein—-
—-1 x 6 / 1 x 5ja 
—-3 x 5neinja

Hinweis

  • Defizite bleiben in allen Sprachen außer in Englisch unberücksichtigt
  • Beim Abschluss der Klasse 10 Typ A (Sekundarschule) werden die Leistungen aus den Bereichen „Arbeitslehre“ und „Naturwissenschaft“ jeweils zu einer Gesamtnote zusammengezogen und der Fächergruppe „Deutsch“ und „Mathematik“ zugeordnet.
  • Mit der Versetzung in die zehnte Klasse nach den Anforderungen der Hauptschule erhalten die Schülerinnen und Schüler den ersten Schulabschluss (HA 9)
  • Für die Versetzung in die Klasse 10 können in Fächern, in denen die Leistungen in E-Kursen erbracht wurden, die Mindestanforderungen um eine Notenstufe unterschritten werden. (VV zu § 40 Abs. 2)

Nachprüfungen  (§§ 23 u. 44)

  • Eine Nachprüfung kann abgelegt werden, wenn durch eine Verbesserung einer Note um eine Notenstufe ein Abschluss oder eine Berechtigung erlangt werden kann.
  • Eine Nachprüfung ist nicht in einem Fach möglich, in dem eine zentrale Abschlussprüfung abgelegt wurde und auch nicht, um einen Ausgleich zu erreichen.

Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) (§ 42 Abs. 3)

E-Kurse44  
G-Kurse  33

 WP 1-Kurs = 4
 übrige Fächer 2 x 3, ansonsten 4

Fächergr. I
D, M, E, WP I
Fächergr. II
übrige Fächer
AbschlussAusgleich
1 x Unterschreitung um 1 Note—-möglichMöglich durch eine bessere Leistung in Fach der Fächergruppe I
 1 x Unterschreitung um 1 NotemöglichMöglich durch eine bessere Leistung in Fach der Fächergruppe I oder II
 1 x Unterschreitung um 1 Note sowie 1 x Unterschreitung um bis zu 2 NotenmöglichMöglich durch eine bessere Leistung in Fach der Fächergruppe I oder II
1 x Unterschreitung um 2 Noten—-neinnein
2 x Unterschreitung um 1 Note—-neinnein
—-2 x Unterschreitung um 2 Notenneinnein
—-3 x Unterschreitung um 1 Noteneinnein

Hinweis

Bei der Teilnahme an mehr als zwei E-Kursen werden die Leistungen in den Fächern dieser Kurse wie eine um eine Notenstufe bessere Leistung im Grundkursbereich gewertet.

Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (§ 43 Abs. 4)

E-Kurse333  
G-Kurse   2

 WP 1-Kurs = 3
 übrige Fächer mindestens 3

Fächergr. I
D, M, E, WP I
Fächergr. II
übrige Fächer
BerechtigungAusgleich
1 x Unterschreitung um zwei Noten nein 
1 x Unterschreitung um eine Noten möglichMöglich durch eine bessere Leistung in einem Fach der Fächergruppe I
2 x Unterschreitung um je eine Noten nein 
1 x Unterschreitung um eine Noten1 x Unterschreitung um bis zu zwei NotenmöglichMöglich durch eine bessere Leistung in einem Fach der Fächergruppe I
 1 x Unterschreitung um eine  Note und 1 x Unterschreitung um bis zu zwei Notenmöglich2 x gut in zwei anderen Fächern
 2 x Unterschreitung um eine  Note und 1 x Unterschreitung um zwei Notenmöglich3 x gut in zwei anderen Fächern

Hinweis

Bei der Teilnahme an mehr als zwei E-Kursen werden die Leistungen in den Fächern dieser Kurse wie eine um eine Notenstufe bessere Leistung im Grundkursbereich gewertet.

Die Zulassung zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe ist unter folgenden Voraussetzungen für Schülerinnen und Schüler möglich (§ 43 Abs. 5):

  • er oder sie hat bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen,
  • die Leistungen übertreffen die oben angeführten Anforderungen nach Abs. 4,
  • die Abschlusskonferenz ist davon überzeugt, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Qualifikationsphase möglich ist.
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