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Versetzungs-, Abschluss- und Qualifikationsbestimmungen für die Realschule – APO – SI (RS)

Bestimmungen zur Versetzung von Schülerinnen und Schülern in den Klassen 6 bis 9 sowie für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)   (§§ 22 u. 26)

Fächergr. I 
D, M, E
WP ab KL. 7
Fächergr. II
übrige Fächer
Versetzung
Nachprüfung
—-
1 x 5 oder 1 x 6
ja
1 x 5
—-

nur bei angegebenem Ausgleich
1x mindestens befriedigend in Fach der Fächergruppe I
1 x 51 x 5 oder 1 x 6nur bei angegebenem Ausgleich1x mindestens befriedigend in Fach der Fächergruppe I
—-

1 x 5 oder 1 x 6 und 1 x 5

nur bei angegebenem Ausgleich

1 x mindestens befriedigend  in
Fach der Fächergruppe I
1 x 6—-
nein

—-
2 x 5—-nein—-
—-2 x 6nein—-

Hinweis

  •  Eine Versetzung kann auch ausgesprochen werden, wenn aus besonderen Gründen die Versetzungsanforderungen nicht erfüllt werden konnten und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nachfolgenden Klasse möglich ist. (§ 22 Abs. 3)
  • Am Ende der Klasse 9 erwirbt eine Schülerin oder ein Schüler mit der Versetzung in die Klasse 10 den Ersten Schulabschluss (s. Hauptschulabschluss). Im Falle der Nichtversetzung wird dieser Abschluss dann erworben, wenn die Versetzungsanforderungen der Hauptschule erfüllt werden. (§ 40 Abs. 4)
  • Wenn am Ende der Klasse 10 eine Schülerin oder ein Schüler nach dem Abschlussverfahren nicht den mittleren Schulabschluss erreicht, erhält sie oder er den Ersten Schulabschluss (s. Hauptschulabschluss), wenn die entsprechenden für die Hauptschule geltenden Bedingungen erfüllt sind.

Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (§43 Abs. 1 und 2)

Fächergr. I
D, M, E
Fächergr. IIQualifikationAusgleich
3 x 3
alles 3
ja —-
1 x 4alles 3
nein

1 x gut in
Fach der Fächergr. I
3 x 3bis zu 3 x 4,
oder 2 x 4 u. 1 x 5
neinbis zu 3 x gut
1 x 5—-neinnein
—-1 x 6neinnein

Hinweis

  •  Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe gilt für die dortige Einführungsphase.
  • Die Zulassung zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe ist unter folgenden Voraussetzungen für Schülerinnen und Schüler möglich (§ 43 Abs. 2):
    – sie oder er hat bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen,
    – die Leistungen übertreffen die oben in der Tabelle angeführten Anforderungen nach Abs. 1,
    – die Abschlusskonferenz ist davon überzeugt, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Qualifikationsphase möglich ist.

Nachprüfungen (§§ 23 und 44)

• Ab Klasse 7 können nicht versetzte Schülerinnen und Schüler eine Nachprüfung ablegen, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von mangelhaft auf ausreichend eine nachträgliche Versetzung erreicht werden kann.
• Eine Nachprüfung kann auch abgelegt werden, wenn durch eine Verbesserung einer Note um eine Notenstufe nachträglich ein Abschluss oder eine Berechtigung erlangt werden kann.
• Eine Nachprüfung ist nicht in einem Fach möglich, in dem eine zentrale Abschlussprüfung abgelegt wurde und auch nicht in einem für einen Notenausgleich in Frage kommenden Fach.

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