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Versetzungs-, Abschluss- und Qualifikationsbestimmungen für die Hauptschule – APO – SI (HS)

Versetzungsbestimmungen für Schülerinnen und Schüler in den Klassen 6 bis 10 A und Abschlüsse nach den Klassen 9 bzw. 10 A (§§ 22 u. 25)

Fächergr. I – D, M, E
(Kl. 8 – Kl. 9:  D, M)
(Kl. 9 – Kl. 10A:  D, M)
(Kl. 10A: D, M, AL, NW)
Fächergr. II
übrige Fächer
VersetzungNachprüfung
1 x 6—-nein—-
2 x 5—-neinja
(nicht in Kl. 10A
in D u. M)
1 x 5—-ja 
1 x 51 x 5 od. 6ja 
—-2 x 6nein—-
—-1 x 6 und 1 x 5ja 
—-3 x 5neinja

Hinweis

  • Eine Versetzung kann auch ausgesprochen werden, wenn aus besonderen Gründen die Versetzungsanforderungen nicht erfüllt werden konnten und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nachfolgenden Klasse möglich ist. Dies gilt nicht für eine angedachte Versetzung in die Klasse 10. (§ 22 Abs. 3)
  • Auf dem Abschlusszeugnis der Klasse 10 A werden die Einzelnoten der Fachbereiche AL und NW nicht mehr einzeln aufgeführt.
  • Ist eine Schülerin oder ein Schüler in derselben Klasse zweimal nicht versetzt worden, kann die Versetzungskonferenz sie oder ihn dennoch zur Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse zulassen, wenn sie oder er dadurch besser gefördert werden kann.  (§ 25 Abs. 4)
  • Für die Versetzung in die Klasse 10 können in Fächern, in denen die Leistungen in E-Kursen erbracht wurden, die Mindestanforderungen um eine Notenstufe unterschritten werden. (VV zu § 40 Abs. 2)

Berechtigung für den Besuch der Klasse 10 Typ B  (§ 25 Abs. 3)

DM *)E *)übrige Fächer
2222 x 3, keine 5/6
3332 x 2, keine 5/6
33keine 5/64 x 2, keine 5/6
3keine 5/634 x 2, keine 5/6
keine 5/6334 x 2, keine 5/6

Hinweis

In einem der Fächer Mathematik oder Englisch muss die geforderte Leistung („befriedigend“ oder besser) im E-Kurs erbracht sein.

Abschluss- und Qualifikationsbestimmungen für Schülerinnen und Schüler in der Klasse 10 Typ B (mittlerer Schulabschluss/ Fachoberschulreife)   (§§ 25 Abs. 3 u. 42)

Fächergr. I
D, M, E,
Fächergr. II
übrige Fächer
AbschlussAusgleich
—-1 x 5ja 
1 x 6—-nein—-
2 x 5—-nein—-
1 x 5—-nein1 x mindestens befriedigend in Fach der Fächergruppe I
1 x 51 x 5 oder 6nein1 x mindestens befriedigend in Fach der Fächergruppe I
—-2 x 6nein—-
—-1 x 6 und
1 x 5
neun1 x mindestens befriedigend in Fach der Fächergruppe I od. II

Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (§ 43 Abs. 1)

Fächergr. I
D, M, E 
Fächergr. IIQualifikationAusgleich
3 x 3alles 3ja—-
1 x 4alles 3nein1 x gut in Fach der Fächergruppe I
3 x 3bis zu 2 x 4/
1 x 5
neinbis zu 3 x gut
1 x 5—-neinnein
—-1 x 6neinnein

Hinweis

Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe gilt dort nur für die Einführungsphase

Nachprüfungen (§§ 23 und 44)

  • Ab Klasse 7 können nicht versetzte Schülerinnen und Schüler eine Nachprüfung ablegen, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von mangelhaft auf ausreichend eine nachträgliche Versetzung erreicht werden kann.
  • Eine Nachprüfung kann auch abgelegt werden, wenn durch eine Verbesserung einer Note um eine Notenstufe nachträglich ein Abschluss oder eine Berechtigung erlangt werden kann.
  • Eine Nachprüfung ist nicht in einem Fach möglich, in dem eine zentrale Abschlussprüfung abgelegt wurde und auch nicht, um einen Ausgleich zu erreichen.
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