Startseite > Archive für Tina Kotthaus

Aktuelles

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    Behinderung und Ausweis


    Für Menschen mit Behinderung bieten verschiedenste Vorschriften in Gesetzen, Erlassen, Satzungen, Tarifen und so weiter eine Reihe von Rechten und Pflichten. Oft können diese aber nur dann genutzt werden, wenn Betroffene die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch und weitere Voraussetzungen durch einen Schwerbehindertenausweis nachweisen. Einen Überblick über die wichtigsten schwerbehinderungsrelevanten Regelungen für im Schulbereich des Landes NRW beschäftigte Lehrkräfte erhalten Sie, wenn Sie auf die Grafik klicken. Ihre Ansprechpartner/-innen:

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    Schulen wissen, was nötig ist


    Ein Text von Andrea Heil, Beisitzerin im Landesvorstand des VBE NRW und Schulleiterin Die Iglu-Studie zeigt die eklatante Verschlechterung der Grundschulkinder im Bereich der Lesekompetenz, was wir auch in der Praxis an ganz vielen Stellen merken. Seit vielen Jahren schon ist ein Abwärtstrend zu beobachten, was mit vielen verschiedenen Faktoren zu tun hat. Da ist zum einen natürlich der schulische Aspekt mit dem akuten Fachkräfte- und Ressourcenmangel. Aber es ist eben auch ein gesamtgesellschaftliches Problem, dem die Politik nur Herr werden kann, indem sie genau da ansetzt, während sie gleichzeitig die Schulen stärken muss. Wir wissen, dass Lesen auch immer mit Emotionen verbunden ist. Diese Emotionen müssen positiv geprägt sein, etwa durch das Vorlesen im Elternhaus, durch Kuschelzeit und eine gute Zeit mit den Eltern. Heute schaffen es viele Eltern zeitlich nicht mehr, ihren Kindern vorzulesen. Das hat bestimmt mit Sicherheit damit zu tun, dass immer mehr Eltern voll berufstätig sind, dass die Welt schnelllebiger geworden ist und deshalb auch oft die Zeit fürs Vorlesen nicht mehr da ist.

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    COPSOQ-Berichte im Schulausschuss


    VBE: Entgrenzte Arbeitszeit belastet
    Der Bericht der Landesregierung über die Ergebnisse der COPSOQ-Befragung stand gestern (25. Mai 2023) auf der Tagesordnung des Schulausschusses. Die gesetzlich verpflichtende Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastungen für Lehrkräfte wird seit 2012 mit Hilfe des Instruments “COPSOQ” durchgeführt. Die Ergebnisse der Berichte COPSOQ I und COPSOQ II zur psychosozialen Belastung von Lehrkräften in Nordrhein-Westfalen sind alarmierend. COPSOQ bestätigt, was der VBE schon lange sagt: Die Landesregierung ist gefragt, die Belastung in den Schulen zu reduzieren. Dazu erklärt Wibke Poth, stellv. Landesvorsitzende des VBE NRW: Die Grenzen unserer Arbeitszeit verschwimmen zunehmend. Unsere Unterrichtsverpflichtung hat sich seit Jahren nicht verändert, aber es ist eine Vielzahl an Aufgaben hinzugekommen. Die Kommunikationswege sind entgrenzt, Erwartungen an uns steigen und die Arbeitsbedingungen sind oft schwierig. Diese Entwicklungen führen zu einer verstärkten Belastung und beeinträchtigen zunehmend unsere Gesundheit. Es überrascht daher nicht, dass Lehrkräfte ein höheres Burnout-Risiko tragen als andere Berufsgruppen. Wibke Poth Dies zeigt sich gerade auch in den gestiegenen Zahlen von sogenannten BEM-Angeboten und amtsärztlichen Untersuchungen. Es ist alarmierend, dass Aspekte, die sich laut COPSOQ positiv auf unsere Resilienz auswirken könnten, zunehmend in den Hintergrund rücken. Die Freude an der kreativen Gestaltung des Unterrichts für und mit den Kindern und Jugendlichen wird durch immer restriktivere…

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    Neue OVP in Teilen nicht nachvollziehbar


    Zum 01.05.2023 tritt eine neue OVP (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen) in Kraft.
    Der Paragraph 22 wurde dahingehend geändert, dass es in Zukunft in den Grundschulen für die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (LAA) neben der Abbildung des weiteren Faches eine Unterrichtsstunde in der UPP (Unterrichtspraktischen Prüfung) und in der Schriftlichen Arbeit geben soll, in der gleichzeitig die Fächer Deutsch und Mathematik abgebildet werden. Die LAA in den Grundschulen werden nun in drei Schulfächern geprüft, in allen anderen Schulformen sind es zwei Fächer. Diese Regelung ist für den VBE nicht nachvollziehbar. Wir haben in unserer Stellungnahme zum Entwurf der OVP diese Änderung begründet abgelehnt. Lesen Sie hier unsere Stellungnahme. Lesen Sie hier die Änderung der OVP.

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    Tätigkeitsfelder Schule und Seminar


    Das Schuljahr ist seit wenigen Wochen angelaufen und zeitgleich befinden sich einige Seminare in der Aufnahme- und Abgabephase der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter. Der Prüfungszeitraum ist oft durch eine besondere Verdichtung des Arbeitspensums gekennzeichnet. Aber auch im gesamten Verlauf der Ausbildungszeit stehen Fachleiterinnen und Fachleiter in der Koordination der beiden Tätigkeitsfelder Schule und Seminar immer wieder vor besonderen Herausforderungen. Der Artikel „Fachleiterin/Fachleiter sein… an zwei Zahnrädern drehen ohne dabei selbst unter die Räder zu kommen“ , der in unserem Magazin   Schule heute  veröffentlicht wurde, greift diese Situation auf und bietet sieben Orientierungspunkte zur transparenten Kommunikation in diesem Spannungsfeld an. Seien Sie versichert, dass wir uns weiterhin für Sie und Ihre Interessen einsetzen und deutlich Beförderungsämter für Fachleitungen aller Schulformen fordern. Wir informieren Sie über Neuerungen aus dem Bereich der Lehrkräftebildung und beraten Sie gern!

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    Laufbahnwechsel­verfahren 2021


    Runderlass vom 9.8.2007 – BASS 21-01 Nr. 16 Runderlass vom 19.1.2021 – 211-6.08.01.07 – I: Wechsel in die Laufbahnen der Schulformen der Sekundarstufe II Lehrkräfte in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen, die eine Lehramtsbefähigung besitzen, die der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt (früher höherer Dienst) zuzuordnen ist und in einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (früher gehobener Dienst) bzw. im entsprechenden Beschäftigungsverhältnis tätig sind, können sich auf Ausschreibungen für den Laufbahnwechsel unter dem Internet-Auftritt  www.oliver.nrw.de  bewerben, soweit sie das Profil der Stellenausschreibung erfüllen. 1. Verfahren Die Regelungen der Runderlasse vom 9. August 2007 und 19. Januar 2021 in der jeweils aktuellen Fassung gelten insbesondere bezüglich der Stellenausschreibung und der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber entsprechend. Die Schule entscheidet, ob sie eine ihr zugewiesene Stelle der Besol-dungsgruppe A13 LBesO Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt (früher höherer Dienst) für neu einzustellende Lehrkräfte über den Internet-Auftritt LEO oder für den Laufbahnwechsel über den Internet-Auftritt OLIVER ausschreibt. Die Entscheidung, welcher Bewerberkreis angesprochen wird, trifft in der Regel die Schule entsprechend dem individuellen Anforderungsprofil der einzelnen Stelle. Ob diesem Profil neu einzustellende oder berufserfahrene Bewerberinnen und Bewerber entsprechen, hat die Schule sachgerecht abzuwägen. Dabei können z. B. der Fachbedarf, die Struktur des Kollegiums, besondere Fortbildungen oder besondere Erfahrungen der Lehrkräfte maßgebend…

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    Schwerbehinderung? Basiswissen für Lehrkräfte


    Überblick über die wichtigsten schwerbehinderungsrelevanten Regelungen für im Schulbereich des Landes NRW beschäftigte Lehrkräfte
    Für den Erhalt der Broschüre klicken Sie auf die Grafik. Überblick über die wichtigsten schwerbehinderungsrelevanten Regelungen für im Schulbereich des Landes NRW beschäftigte Lehrkräfte:

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    Rücknahmebescheide des LBV und Neufestsetzung der Versorgung


    Festsetzung der Versorgungsbezüge nach Überleitung der Besoldungsgruppe A14- Versorgung aus dem vorherigen Amt
    Am 01.01.2017 sind zahlreiche Schulleiterinnen und Schulleiter der Grund- und Hauptschulen nach A14 übergeleitet worden. Dazu kommen zahlreiche Konrektorinnen und Konrektoren, welche durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 23.01.2018 ebenfalls eine Besoldungsanpassung nach A13 Z erhalten.  Hinsichtlich der Versorgung gilt nach § 5 Abs.3 LBeamtVG, dass aus dem Amt versorgt wird, welches man mindestens 24 Monate bekleidet hat. Aus dieser Rechtslage resultiert das Problem, dass versorgungsnahe Jahrgänge zum Teil nach der Überleitung zum 01.01.2017 bzw. der Überleitung als Konrektor/-in nicht mehr die sogenannte Wartefrist erreichen. Das LBeamtVG sieht in diesen Fällen vor, dass eine Versorgung aus dem vorherigen Amt (A12, A12FN, A13, A13 FN) erfolgen muss. Das LBV hatte zunächst davon abgesehen, diese Regelung auf die Versorgung der Schulleiter/-innen anzuwenden. Dies hat der VBE Anfang 2017 so mitgeteilt, aber auch auf die aus unserer Sicht ungeklärte Rechtslage hingewiesen. Die zuständigen Ministerien und das LBV haben im Juli 2018 nach Auswertung der aktuellen Rechtsprechung entschieden, die Rechtslage anders als ursprünglich zu bewerten. Daraus zieht das Land NRW folgende Schlüsse für die Festsetzung der Versorgung: Nach Prüfung der aktuellen Rechtsprechung und Bewertung durch den Rechtsschutz ist leider davon auszugehen, dass die Wartefrist von 24 Monaten erforderlich ist, um aus dem aktuellen Amt A14 versorgt…

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