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    Die Allgemeine Dienstordnung – Workshop Startklar 2023


    Joachim Klüpfel-Wilk ist VBE-Justiziar und beantwortete auf dem Bildungsevent Startklar 2023 Ihre Fragen zum Schulrecht. Im Beitrag gibt unser Rechtsexperte einen Einblick in seinen Workshop.
    Haben Sie schon von dieser Rechtsvorschrift gehört?
    „Lehrkräfte können im Rahmen des allgemeinen Weisungs- und Direktionsrechts für den Einzelfall verpflichtet werden ihre Schulleitung bei der Erledigung privater Angelegenheiten (beispielsweise Fahrdienste und Erledigungen des täglichen Bedarfs) zu unterstützen. Eine Vorlauffrist von mindestens einer Woche darf nicht unterschritten werden. Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit anfallenden Kosten werden nicht erstattet. Schulen können jedoch für die regelmäßige Wahrnehmung von Unterstützungsleistungen über 0,6 Anrechnungsstunden je Grundstelle verfügen. Im Übrigen gelten die Regelung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG).“ Dass ich mir diese ausgedacht habe, dürfte Sie hoffentlich beruhigen! Als Justiziar der Rechtsabteilung des VBE NRW führe ich regelmäßig Gespräche mit Mitgliedern, die „von einem Kollegen gehört haben“ oder die „im…

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