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Die Allgemeine Dienstordnung – Workshop Startklar 2023

Joachim Klüpfel-Wilk ist VBE-Justiziar und beantwortete auf dem Bildungsevent Startklar 2023 Ihre Fragen zum Schulrecht. Im Beitrag gibt unser Rechtsexperte einen Einblick in seinen Workshop.

Haben Sie schon von dieser Rechtsvorschrift gehört?

„Lehrkräfte können im Rahmen des allgemeinen Weisungs- und Direktionsrechts für den Einzelfall verpflichtet werden ihre Schulleitung bei der Erledigung privater Angelegenheiten (beispielsweise Fahrdienste und Erledigungen des täglichen Bedarfs) zu unterstützen.

Eine Vorlauffrist von mindestens einer Woche darf nicht unterschritten werden. Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit anfallenden Kosten werden nicht erstattet. Schulen können jedoch für die regelmäßige Wahrnehmung von Unterstützungsleistungen über 0,6 Anrechnungsstunden je Grundstelle verfügen. Im Übrigen gelten die Regelung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG).“

Dass ich mir diese ausgedacht habe, dürfte Sie hoffentlich beruhigen!

Als Justiziar der Rechtsabteilung des VBE NRW führe ich regelmäßig Gespräche mit Mitgliedern, die „von einem Kollegen gehört haben“ oder die „im Internet gelesen haben“, dass etwas definitiv erlaubt oder zu 100% verboten ist.

Viel zu häufig sind diese Aussagen entweder aus dem Zusammenhang gerissen, oder schlichtweg Unsinn. Trotzdem wird diesen „Rechtsauffassungen“ an zu vielen Schulen gefolgt.

Joachim Klüpfel-Wilk

Und warum auch nicht?!

Wer soll auf dem Rechtsgebiet „Schule“ schon den Überblick behalten?

Da wäre nicht nur das Schulgesetz NRW zu beachten, sondern auch die jeweiligen Ausbildungsordnungen und Erlasse. Vergessen werden dürfen dabei aber auch nicht die dienstrechtlichen Vorschriften. Also Landesbeamtengesetz NRW und Beamtenstatusgesetz bitte auch durcharbeiten. Wer es nicht in die Verbeamtung schafft, sollte sich dann bitte nebenbei die Vorschriften des Tarifvertrages der Länder zu Gemüte führen. Dass diese Aufzählung noch lange nicht abschließend ist, dürfte die wenigsten entspannen. Wenn ich Ihnen dann sage, dass sich die meisten Vorschriften im Laufe der Jahre ändern, sodass Sie Gelerntes möglichweise wieder vergessen können oder müssen, verabschiedet sich gedanklich dann auch noch der oder die Letzte.

…Habe ich Ihnen in dem Zusammenhang eigentlich schon gesagt, dass Ihr Dienstherr bzw. Arbeitgeber die Kenntnis all dieser Vorschriften dem Grunde nach trotzdem voraussetzt?!

Was also tun?

Die gute Nachricht ist, dass Sie von den meisten Vorschriften im Laufe Ihrer Karriere nie etwas hören werden. Der Hintergrund hierfür ist, dass die o.g. Vorschriften beispielsweise von den jeweiligen Schulleitungen, Schulaufsichten oder dem Landesamt für Besoldung und Versorgung in der Regel zutreffend angewandt und entsprechend Weisungen bzw. Auskünfte erteilt werden.

Somit müssen Sie sich hierzu meist keine Gedanken machen. Auch sind die Vorgaben in der Regel so verfasst, dass der Regelungsinhalt für die Durchschnittslehrkraft keine wirkliche Überraschung bedeuten dürfte.

Dass Kindern beispielsweise ein Recht auf gewaltfreie Erziehung zusteht, müssen Sie sicherlich nicht erst in Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen nachlesen.

So können Sie sich in vielen Fällen sicherlich auf Ihr (juristisches) Bauchgefühl verlassen.

Wie verhalten Sie sich aber, wenn Ihnen Ihr Bauchgefühl das eine und der altgediente Kollege das andere sagt? „Es steht ja im Internet, also muss es stimmen?!“

Durch die Teilnahme an meiner Veranstaltung zur Allgemeinen Dienstordnung möchte ich Ihnen ein wenig die Scheu vor dem rechtlichen Teil Ihres Aufgabenfeldes nehmen und Sie in die Lage versetzen, sich in den Vorschriften zu orientieren. Dafür ist es jedoch wichtig zu wissen, wo man suchen kann oder muss.

Das Internet ist dafür sicher kein schlechter Ausgangspunkt. Wenn Sie aber in einem unbelegten Beitrag eines der unzähligen Lehrerforen enden und nicht auf den aktuellen und offiziellen Seiten einer Schulaufsicht oder einer Gesetzessammlung, haben Sie häufig noch kein belastbares Ergebnis.

Die Allgemeine Dienstordnung bietet sich für einen ersten Einstieg in den Bereich „Schulrecht“ deshalb an, weil sie mit ihren aktuell 37 Vorschriften recht überschaubar ist, wobei wir uns aber im Rahmen meines Vortrags lediglich auf die für Sie wesentlichen beschränken werden. Darüber hinaus fasst sie für den schulischen Alltag die wichtigsten Aussagen aus dem Schul- und öffentlichen Dienstrechts zusammen und verweist auf weitere Gesetze und Erlasse. Damit können Sie einerseits Rechtskenntnisse für den schulischen Alltag sammeln und haben andererseits Zugriff auf erste Hilfestellungen bei der Suche nach weiteren Quellen.

Abgerundet wird das Ganze durch Beispiele und echte Fälle aus der Praxis.


Das Event Startklar erleben Sie wieder am 20. April 2024 in Duisburg. Weitere Informationen folgen.

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