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Versetzung und Abordnung

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Die VBE-Personalräte unterstützen Sie bei allen Fragen oder Anliegen und beraten Sie gerne!

richtig.wichtig:

  • Die Schulaufsicht kann Kolleginnen und Kollegen an andere Schulen abordnen. Das Handlungskonzept des Schulministeriums sieht Abordnungen als eine Maßnahme zur Verbesserung der Unterrichtsversorgung vor.
  • Sobald die Abordnung über ein Halbjahr hinausgeht, muss die Schulaufsicht den Personalrat beteiligen.
  • Versetzungen können aus persönlichen Gründen beantragt oder aus dienstlichen Gründen angeordnet werden. Es handelt sich bei einer Versetzung um einen dauerhaften Wechsel der Schule und/oder des Dienstortes.

wichtig: Sprechen Sie mit Ihren VBE-Personalräten, wenn Sie Fragen zur Abordnung haben oder nicht abgeordnet werden wollen. Wir beraten, begleiten und unterstützen Sie gern!


Versetzungen innerhalb von NRW


Aus persönlichen Gründen: Lehrerversetzungsverfahren (LVV)

Wer kann an dem Versetzungsverfahren teilnehmen?

Teilnehmen können alle Personen, die unbefristet im öffentlichen Schuldienst des Landes NRW beschäftigt sind. Dazu zählen neben den Lehrerinnen und Lehrern und den im Seiteneinstieg eingestellten Lehrkräften auch Personen anderer Berufsgruppen, u. a.

  • sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase
  • Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter
  • Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen
  • Lehrkräfte für den herkunftssprachlichen Unterricht
  • Werkstattlehrerinnen und Werkstattlehrer
  • Technische Lehrerinnen und Lehrer
  • Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister an Förderschulen
  • Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
  • Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetscher an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation
  • Diplomsportlehrerinnen und Diplomsportlehrer, Sportwissenschaftlerinnen und Sportwissenschaftler und Absolventinnen und Absolventen des Masterstudienganges Sport an Schulen des Verbundsystems „Schule und Leistungssport“

Das Versetzungsverfahren wird auch genutzt für die Lehrkräfte, die nach der Elternzeit (länger als ein Jahr) oder im Anschluss an die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (früher: Sabbatjahr) an eine andere Schule oder in ein anderes Schulamt bzw. in einen anderen Regierungsbezirk zurückkehren möchten.

Diejenigen, die eine Funktionsstelle innehaben, z. B. Schulleitungsmitglieder, Fachleitungen oder Studiendirektorinnen bzw. –direktoren, können sich auf ausgeschriebene Stellen unter www.stella.nrw.de bewerben. Für eine Teilnahme am Versetzungsverfahren (LVV) müssten sie sich von der Funktion entpflichten lassen und dies schriftlich gegenüber der Dienststelle erklären.

Eine Versetzung in den ersten drei Jahren nach Neueinstellung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Wie stelle ich einen Versetzungsantrag?

Versetzungsanträge aus persönlichen Gründen werden in der Regel online über das Portal www.oliver.nrw.de gestellt.

Dabei registriert man sich zunächst im Bildungsportal. Unter den eigenen Zugangsdaten bleiben die Angaben gespeichert.

Man kann zu einem späteren Zeitpunkt seine Angaben noch einmal verändern.

Schulform- und Ortswünsche können aber nur innerhalb der Antragsfrist geändert werden.

Der Online-Antrag muss vollständig ausgefüllt werden. Wenn er anschließend ausgedruckt werden kann, ist er erfolgreich übermittelt worden.

Die Schulleitung ist verpflichtet, den Versetzungsantrag umgehend auf dem Dienstweg an die zuständige Dienststelle weiterzuleiten. (Grundschule: Schulleitung – untere Schulaufsicht (Schulamt) – obere Schulaufsicht (Bezirksregierung)

Dazu muss der ausgedruckte, unterschriebene Versetzungsantrag jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Onlineantragsstellung bei der Schulleitung eingereicht worden sein.

Fügen Sie alle geforderten und für Sie wichtigen Nachweise in Kopie bei (z. B. Zusatzqualifikationen, Zertifikate, Erweiterungsprüfungen, Schwerbehinderungsnachweis, Gleichstellungsbescheid, aktuelles ärztliches Gutachten über die tatsächliche Betreuung oder Pflege von Angehörigen), denn ohne Nachweis werden die entsprechenden Einträge im (Online-)Antrag gelöscht.


Es besteht die Möglichkeit, eine ausführliche Begründung des Versetzungsantrags schriftlich einzureichen.

richtig.wichtig: Auf jeden Fall sollten Sie die wichtigsten Gründe für eine Versetzung stichpunktartig in das Freitextfeld „Weitere Begründungen“ im Online-Antrag einfügen.

Die Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1,2 LPVG trägt dazu bei, dass vor allem schwerwiegende soziale Gründe bei Versetzungen berücksichtigt werden und so Versetzungen gerechter durchgeführt werden.

 

In einem Versetzungsantrag können Versetzungswünsche in Bezug auf die Schulformen und auf Orte angegeben werden.

Die Reihenfolge der angegebenen Wünsche stellt ein Ranking dar. Der Schulformwunsch hat für die Dienststelle eine höhere Priorität als der Ortswunsch.

Der Online-Antrag wird bei den Bezirksregierungen erst nach Eingang des Papierantrags (mit dem Votum der Schulleitung und evtl. der unteren Schulaufsicht) in die Versetzungsdatei übernommen.

Was für Termine/Fristen gilt es zu beachten?

Derzeit werden Versetzungen aus persönlichen Gründen ausschließlich zum 01.08. eines jeden Schuljahres durchgeführt. Die Antragsfrist endet am 30.11. des Vorjahres.

Bis zu diesem Termin muss der Online-Antrag übermittelt werden. Innerhalb von sieben Kalendertagen ist er zusätzlich bei der Schulleiterin bzw. beim Schulleiter einzureichen (Datum des Posteingangs zählt).

Wie geht es weiter nach Antragsstellung? (bei Zuständigkeit der Bezirksregierung)

In einem ersten Schritt prüft die Bezirksregierung, ob eine Freigabe für eine Versetzung gewährt werden kann. Hierbei wird die Entscheidung unter Abwägung Ihrer persönlichen Gründe mit den dienstlichen Interessen an einer Sicherstellung der Unterrichtsversorgung der Schulen vorgenommen.

In einem zweiten Schritt wird die Aufnahmemöglichkeit gemäß des Versetzungswunsches geprüft. Nach Beteiligung des zuständigen Personalrats erhalten Sie über das Ergebnis einen entsprechenden Bescheid.

Wann stelle ich einen Folgeantrag?

Sollte die Versetzung nicht gleich bei der ersten Antragstellung Erfolg haben, können Sie mithilfe der Zugangsdaten Ihres Erstantrags für das nächste Verfahren einen Folgeantrag stellen. So können die Versetzungswünsche vereinfacht für jedes Versetzungsverfahren erneuert werden. Der Folgeantrag wird nicht automatisch gestellt, wenn der erste Antrag nicht erfolgreich war.


Checkliste:

Eine Checkliste mit Terminen zur Versetzung gibt es hier als Download.

richtig.wichtig:

Fünf Jahre nach dem ersten zulässigen Versetzungsantrag erfolgt eine automatische Freigabe. Nach einer erfolgreichen Versetzung beginnt eine neue Fünf-Jahres-Frist.

Eine Freigabe führt jedoch nicht automatisch zu einer Versetzung. Die künftige Dienststelle muss sich zur Aufnahme bereit erklären.

Versetzungen aus persönlichen Gründen – zum 1. August eines Jahres

Beratung und Unterstützung bekommen Sie bei den VBE-Personalratsmitgliedern. Sie finden Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner unter www.vbe-nrw.de .

Versetzung aus dienstlichen Gründen: (§ 25 LBG (verbeamtete Lehrkräfte) , § 4 Abs. 1 TV-L (tarifbeschäftigte Lehrkräfte))

Durch Versetzungen auf Antrag und durch Neueinstellungen kann eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Lehrkräfte an den Schulen häufig nicht mehr erreicht werden. Je höher der Lehrkräftemangel ist, desto eher „drohen“ Abordnungen oder Versetzungen aus dienstlichen Gründen.

Wenn „niemand versetzt werden möchte, aber jemand gehen muss“, verschlechtert sich schlagartig das Klima in den Lehrerzimmern der Schulen.

Reibungslose und konfliktfreie Abläufe erfordern eine offene Kommunikation zwischen der Schulaufsicht, den Schulleitungen und den betroffenen Lehrkräften.

Daher sollte ein Versetzungsverfahren aus dienstlichen Gründen im Interesse aller Beteiligten immer gut vorbereitet und transparent durchgeführt werden.

Vorbereitende Beratungsgespräche mit den betroffenen Kolleginnen und Kollegen können zu möglichst einvernehmlichen Lösungen führen. Diese Gespräche sind aktenkundig zu machen.

richtig.wichtig:

Die betroffene Lehrkraft ist vor einer Versetzung aus dienstlichen Gründen von der Dienststelle anzuhören.

Unterlässt man die Anhörung der Lehrkraft oder die Beteiligung des Personalrats, kann die Versetzung rechtsunwirksam sein.


Die Kriterien, nach denen die Versetzungsentscheidungen getroffen werden, sollten für die Lehrkräfte nachvollziehbar erläutert werden.

Wir haben einige Kriterien, die zur Entscheidungsfindung beitragen können, für Sie zusammengestellt. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.

Kriterien als Hilfe zur Entscheidungsfindung in den Schulen

  • Lehrkräfte auf einer Funktionsstelle werden in der Regel nur funktionsgleich versetzt. Sollte dies nicht möglich sein, bekommen sie eine Ausgleichszahlung.
  • Schwerbehinderte Menschen sollen gegen ihren Willen nur aus dringenden dienstlichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Eine Verwendung von schwerbehinderten und gleichgestellten Lehrkräften an mehreren Schulstandorten soll in der Regel vermieden werden. Wenn Schwerbehinderte von gravierenden schulorganisatorischen Veränderungen wie Schulschließungen, Schulzusammenlegungen oder Neugründungen von Schulen betroffen sind, sollten sie möglichst frühzeitig Kontakt zur Schwerbehindertenvertretung (SBV) aufnehmen, um so eine besondere Unterstützung zu erhalten. Der Arbeitgeber hat gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen Einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die schwerbehinderten Menschen erfahren so einen besonderen Schutz und Unterstützung. Ein Kontakt zur SBV ist darum sehr wichtig. (vgl. § 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX))
  • Personalratsmitglieder: Eine Versetzung, Abordnung, Umsetzung nach § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Zuweisung oder Gestellung darf gegen den Willen des Mitglieds des Personalrats nur erfolgen, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat, dem das Mitglied angehört, zustimmt. Dies gilt entsprechend für Ersatzmitglieder solange sie gemäß § 28 Abs. 1 in den Personalrat eingetreten sind. (LPVG NRW, § 43, Versetzung-, Abordnungs-, Umsetzungs- und Kündigungsschutz)
  • Die Probezeit ist für Lehrkräfte eine sehr wichtige Zeit, da sie sich in ihrem Beruf bewähren müssen. Deshalb sollten Versetzungen und Abordnungen in der Probezeit nach Möglichkeit nicht stattfinden.
  • Lehrkräfte, die gar nicht an der Schule sind, weil sie sich in der Beurlaubung befinden oder aber beispielsweise in der Elternzeit, dürfen nicht versetzt werden. Lehrerinnen und Lehrer, die sich im ehemals genannten Sabbatjahr (Teilzeitmodell im Blockmodell), in der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit befinden, sollen ebenfalls von Versetzungen ausgenommen werden. Diese Personen kehren in der Regel auf ihren Wunsch hin an die alte Schule zurück.


Weitere Kriterien können für die einzelne Schule bzw. für die Lehrkräfte Hilfen zur Entscheidungsfindung sein:

Besonders an kleinen Schulen kann dies ein Problem werden: Manche Kolleginnen oder Kollegen haben an ihrer Schule fast ein „Alleinstellungsmerkmal“. Sie verfügen über ein begehrtes Lehramt oder haben eine notwendige Zusatzqualifikation.  Durch eine Versetzung der einzigen Kollegin mit dem Fach Evangelische Religion (beispielsweise) würde einer Schule ein großer Nachteil entstehen. Ebenso wäre dies der Fall, wenn durch die Versetzung nicht mehr genug Kolleginnen über die Rettungsfähigkeit verfügen und dadurch kein Schwimmunterricht mehr stattfinden könnte.

Die Anforderungen in den Schulen an die Lehrkräfte werden immer umfangreicher. Besonders für Lehrkräfte, die älter als 60 Jahre sind, ist es oft schwierig, den Anforderungen des täglichen Unterrichts mit all den zusätzlichen Aufgaben, wie z. B. Konferenzen, Elterngesprächen, individueller Förderung gerecht zu werden, da mit dem fortschreitenden Alter viele Aufgaben einfach schwerer fallen. Diesen Lehrkräften fällt die Ausübung ihres Berufes in ihrem bekannten Umfeld in der Regel leichter. Es sollte geprüft werden, ob einer älteren Lehrkraft eine Versetzung noch zuzumuten ist.

Auch die Versetzung von Lehrkräften mit einer Klassenleitung kann man aus verschiedenen Gründen als „bedenklich“ bezeichnen. Ein Wechsel der Bezugsperson kann (ganz besonders im ersten Schuljahr) negative Folgen für die Klasse haben. Häufig werden die Kinder durch wechselnde Erziehungsstile, Rituale, usw. überfordert. Auch stehen für eine umfassende fachliche „Übergabe“ keine Ressourcen zur Verfügung. Kinder brauchen verlässliche Ansprechpartner/-innen. Ein Weggang der Klassenleitung kurz vor den „Empfehlungen für die weitere Schullaufbahn“ kann ebenfalls zu großen Belastungen aller Beteiligten führen. Nicht zu unterschätzen ist, dass durch solche Versetzungen häufig große Unruhe auf Seiten der Eltern entsteht, was den Schulfrieden nachhaltig belasten kann.

Wenn man die ersten Wochen in der Schule sowie die Zeit nach den Prüfungen abzieht, steht für die eigentliche Ausbildung der LAA nur etwa ein Jahr zur Verfügung. Verlässlichkeit und Kontinuität haben für eine gute Ausbildung einen hohen Stellenwert. An einer Schule sollte stets die entsprechende Fachkompetenz vorhanden sein.

Für die AfG gibt es keinen Schutz vor einer Versetzung. Ihre Aufgabe kann von der stellvertretenden AfG übernommen werden. Die Schulleitung muss bei Versetzung einer AfG eine neue AfG für die Schule benennen.  Da sich die AfG einer Schule aber für ihre Aufgabe intensiv fortgebildet hat und in ihren Themenbereichen eingearbeitet ist, sollte eine Schule genau prüfen, ob die Versetzung einer AfG sinnvoll ist

Mitglieder des Lehrerrats haben keinen besonderen Schutz vor Versetzungen. Sollte ein Lehrerratsmitglied bei einer notwendigen Versetzung allerdings das Gefühl haben, dass die Auswahl der zu versetzenden Person aufgrund der Mitgliedschaft im Lehrerrat erfolgt, dann sollte der bei der Versetzungsentscheidung zu beteiligende Personalrat informiert werden. Da sich die Lehrerratsmitglieder einer Schule aber für ihre Aufgaben intensiv fortgebildet haben und in ihren Themenbereichen eingearbeitet sind, sollte eine Schule genau prüfen, ob die Versetzung eines Lehrerratsmitglieds sinnvoll ist.

Der Wechsel einer Schule durch Versetzung oder Abordnung ist stets mit umfassenden Veränderungen verbunden. Die Zeit der Einarbeitung ist intensiv und kraftraubend. Wenn Lehrkräfte etwa durch pflegebedürftige Angehörige ohnehin schon stark belastet sind, ist die Gefahr einer Überforderung und damit einer Überlastung deutlich gegeben. Auch andere persönliche Umstände müssen bei der Auswahl eine Rolle spielen: Lehrkräfte, die durch Krankheit oder durch Trennung, Trauerfälle oder andere Schicksalsschläge belastet sind, sollten gegen ihren Willen nicht aus ihrem gewohnten Umfeld gerissen werden. Dazu zählen auch alleinerziehende Lehrerinnen und Lehrer, die Kinder unter zwölf Jahren betreuen und schwangere Lehrerinnen.

Eine Schule definiert sich über ihr schuleigenes Schulprofil. Dieses kann ganz unterschiedlich ausgeprägt sein. Lehrkräfte, die durch ihre Arbeit das Schulprofil einer Schule in besonderem Maße unterstützen, sind für eine Schule nur sehr schwer ersetzbar.

Bei der Auswahl der zu versetzenden Lehrkraft sollte immer berücksichtigt werden, welche Mitglieder des Kollegiums der Schule bisher oft oder noch nie aus dienstlichen Gründen versetzt oder abgeordnet wurden. Lehrkräfte, die sich nach einer Versetzung gerade erst eingearbeitet haben, sollten gegen ihren Wunsch nicht sofort wieder einem erneuten Wechsel ausgesetzt werden.

Dokument: Gründe gegen eine dienstliche Versetzung / Abordnung

Das Formular steht hier direkt zum Download bereit.


Der Personalrat muss bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen beteiligt werden.

richtig.wichtig: Nehmen Sie als betroffene Schule oder auch als einzelne Lehrkraft bei Abordnungen oder Versetzungen aus dienstlichen Gründen schnellstmöglich Kontakt zu den VBE-Ansprechpartnerinnen und –partnern in den Personalräten auf. Die VBE-Personalräte sind erfahren. Sie können das Versetzungsverfahren begleiten und Ihr Anliegen unterstützen.


Abordnung


Nach § 24 Landesbeamtengesetz kann ein Beamter/eine Beamtin vorübergehend zu einer anderen Schule abgeordnet werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht.

Eine Abordnung ist also immer ein vorübergehendes, kein endgültiges Ausscheiden aus der Dienststelle. Die Stelle an der bisherigen Schule bleibt erhalten. Die Abordnung kann mit wenigen Stunden, aber auch mit voller Pflichtstundenzahl erfolgen.

Abordnungen werden durch die Bezirksregierung oder dem Schulamt ausgesprochen und unterliegen der Mitbestimmungspflicht, wenn Sie über das Schulhalbjahr hinausgehen.

Vor der Abordnung ist die Lehrkraft zu hören; das Einverständnis zu einer Abordnung ist nur in Ausnahmefällen notwendig, z. B. wenn eine Lehrkraft über zwei Jahre zu einer unterwertigen Tätigkeit (SII-Lehrkraft an eine Realschule) unter Besitzstandswahrung der Besoldung abgeordnet werden soll. 

Regelungen bei verbeamteten Lehrkräften:
Die Beamtin oder der Beamte kann gem. § 24 Landes­beamten­gesetz (LBG NRW) aus dienst­lichen Gründen vorüber­gehend zu einer seinem oder ihrem Amt ent­sprechenden Tätigkeit ab­geordnet werden. Die Beamtin oder der Beamte ist gem. § 24 Abs. 5 LBG vor einer Ab­ordnung anzuhören.

Regelungen bei tarifbeschäftigten Lehrkräften:
Tarifbeschäftigte Lehrkräfte können gem. § 4 Abs. 1 des Tarif­vertrages für den öffent­lichen Dienst der Länder (TV-L) aus dienstlichen Gründen vorüber­gehend ganz oder teil­weise abgeordnet werden. Bei einer Abordnung, welche die Dauer von drei Monaten überschreitet, ist die Lehrkraft vorher anzuhören.

Sobald die Abordnung über ein Halbjahr hinausgeht, muss die Schulaufsicht den Personalrat beteiligen.

Sprechen Sie mit Ihren VBE-Personalräten, wenn Sie Fragen zur Abordnung haben oder nicht abgeordnet werden wollen. Wir beraten, begleiten und unterstützen Sie gern!



Rückkehr aus einer Elternzeit oder einer sonstigen Beurlaubung innerhalb von NRW

Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die weniger als ein Jahr in der Elternzeit (einschließlich Mutterschutz) oder beurlaubt waren, kehren grundsätzlich an ihre alte Schule zurück. Das Stellen eines Rückkehrantrages ist nicht erforderlich. Auf Wunsch der Lehrkraft kann die Mutterschutzfrist ausgenommen werden, sodass die Jahresfrist erst ab dem Tag der Elternzeit beginnt.

Lehrerinnen und Lehrer, die Elternzeit und Elterngeld/Elterngeld-Plus in Anspruch nehmen, können auf Wunsch auch nach Ausschöpfung des Bezugzeitraumes gemäß § 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz an die bisherige Schule zurückkehren.

Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus einer Beurlaubung oder Freistellung von grundsätzlich acht Monaten und mehr, die nicht an die alte Schule zurückkehren möchten, sind wohnortnah (im Umkreis von 50 km) und dort an einer Schule mit entsprechendem Bedarf einzusetzen.

Die Versetzungen werden jeweils zum individuellen Ende der Elternzeit oder der sonstigen Beurlaubung durchgeführt.

Die Bezirksregierungen ordnen aus organisatorischen Gründen die Rückkehranträge zwei Versetzungsverfahren im Jahr zu (01.02. / 01.08.). Allerdings ist diese Zuordnung unabhängig vom individuellen Rückkehrdatum.

Es ist also nicht erforderlich, die Beurlaubung (oder Elternzeit) zum 01.02 oder zum 01.08. eines Jahres zu beenden.

Fristen / Termine

  • Teilnahme am Versetzungsverfahren 01.02.
  • An diesem Verfahren nehmen die Lehrkräfte teil die vom 01.12. bis 31.05. eines Jahres zurückkehren.
  • Antragsfrist: 30.06
  • Teilnahme am Versetzungsverfahren 01.08.
  • An diesem Verfahren nehmen die Lehrkräfte teil die vom 01.06. bis 31.11. eines Jahres zurückkehren.
  • Antragsfrist: 30.11.

Zunächst einmal müssten Sie sich als betroffene Lehrkraft im Bildungsportal registrieren. Ihre Angaben bleiben gespeichert, sodass evtl. Änderungen später leichter vorgenommen werden können.

Der Rückkehrantrag ist online zu stellen und auszudrucken. Der Online-Antrag ist dann erfolgreich übermittelt worden, wenn er ausgedruckt werden kann. Das ausgedruckte Formular muss von der Lehrkraft unterschrieben und fristgerecht (innerhalb von sieben Kalendertagen – Datum des Posteingangs) bei der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter eingereicht werden.

Alle geforderten Nachweise müssen dem Antrag beigefügt werden.

Die Entscheidung über den Antrag erfolgt letztendlich in einer Versetzungskonferenz. Dabei wird versucht, nach Möglichkeit den Wünschen der Lehrerinnen und Lehrer entgegenzukommen. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Einsatz auch in weiteren Orten /an anderen Schulen geprüft.

Nach Beteiligung des zuständigen Personalrats erhalten Sie seitens der Dienststelle über das Ergebnis einen entsprechenden Bescheid.



bundesweites Lehreraustauschverfahren

Für bereits im Dienst unbefristet beschäftigte oder beamtete Lehrkräfte, die das Bundesland wechseln möchten, hat die Kultusministerkonferenz das „Lehreraustauschverfahren“ eingerichtet.

Es unterstützt die Lehrerinnen und Lehrer bei ihrem Wunsch nach einem Wechsel in den Schuldienst eines anderen Landes aus sozialen Gründen.

Im Regelfall können nicht alle Bewerbungen Berücksichtigung finden. Dann erfolgt die Auswahl durch das aufnehmende Land nach folgenden Gesichtspunkten:

  • Eignung
  • Soziale Situation (z.B. Familienzusammenführung von Partnern mit minderjährigen Kindern)
  • Bedarf (fächerspezifisch, regional)
  • Wartezeit

In diesem Verfahren können auch Lehrkräfte mit unterschiedlichen Fächern gegeneinander getauscht werden. Ein „persönlicher“ Tauschpartner führt jedoch nicht zu einer bevorzugten „Versetzung“.

Die beteiligten Länder versuchen, die sozial dringlichen Fälle zeitnah zu lösen.

In Nordrhein-Westfalen wird das Verfahren zum 01.02. oder 01.08. eines jeden Schuljahres durchgeführt.

  • Die Antragsfrist für das Verfahren zum 01.02. – hier nehmen Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Nordrhein-Westfalen teil, endet am 10.07. des Vorjahres.
  • Die Antragsfrist für das Verfahren zum 01.08. – hier nehmen alle Bundesländer teil – endet am 10.01. des laufenden Jahres.



Zunächst einmal ist es wichtig, sich im Bildungsportal zu registrieren. Die Zugangsdaten bleiben gespeichert. So können eventuelle Änderungen leichter vorgenommen werden.

Der Online-Antrag  (www.oliver.nrw.de)  ist dann erfolgreich übermittelt worden, wenn er ausgedruckt werden kann.

Der Papierausdruck muss anschließend in vierfacher Ausfertigung unterschrieben und fristgerecht, d.h. innerhalb von sieben Kalendertagen (hier zählt das Datum des Posteingangs), bei der Schulleitung eingereicht werden. Besteht der Wunsch, sich in verschiedene Bundesländer versetzten zu lassen, müssen je Bundesland zwei weitere Kopien hinzugefügt werden.

Im Online-Antrag geben Sie die geforderten Nachweise an, z.B. Zertifikate, Erweiterungsprüfungen, Zusatzqualifikationen oder den Nachweis einer Schwerbehinderung.

Fügen Sie zum Papierausdruck alle geforderten Nachweise in Kopie bei. Ohne einen Nachweis wird der von Ihnen angegebene Eintrag im Antrag gelöscht.

Im Lehreraustauschverfahren gibt es keine Folgeanträge. Bei Ablehnung muss für das nächste Verfahren ein neuer Antrag gestellt werden. 

Die Bezirksregierung entscheidet über die Freigabe.  Alle Anträge mit Freigabevoten werden den Zielländern zur Prüfung der Aufnahmemöglichkeit zur Verfügung gestellt.

Die letztendliche Entscheidung über die Tauschanträge erfolgt in einer zentralen Sitzung der Bundesländer. Die betreffenden Lehrkräfte werden anschließend über das Ergebnis der Verhandlungen informiert.



Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen in einem anderen Bundesland

Ein Wechsel in ein anderes Bundesland ist auch durch eine Bewerbung auf dort ausgeschriebene Stellen möglich. Voraussetzung dafür ist allerdings die Freigabe der abgebenden Bezirksregierung.

Die Freigabeerklärung zur Teilnahme am Einstellungsverfahren ist formlos bei der entsprechenden Bezirksregierung auf dem Dienstweg zu beantragen.

richtig.wichtig:

Im aufnehmenden Bundesland gelten unter Umständen bei einer Übernahme ins Beamtenverhältnis bestimmte Altersgrenzen oder andere Besoldungszuordnungen. Dazu wird die Gleichwertigkeit der Lehramtsbefähigung geprüft.

Informieren Sie sich rechtzeitig über die Gegebenheiten im aufnehmenden Bundesland und sprechen Sie die VBE-Personalräte an. Wir beraten, begleiten und unterstützen Sie gern!



Starke Bildung. Starke Menschen.

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