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Beim Thema „Regelungen bei Erkrankungen“ ist zunächst der § 15 ADO einschlägig. Dieser führt aus:
§ 15
Abwesenheit
(1) Wer gehindert ist, seinen Dienstpflichten nachzukommen, hat die Schulleiterin oder den Schulleiter unverzüglich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.
(2) Wird der Dienst wegen Krankheit von Beamtinnen oder Beamten länger als drei Arbeitstage, von Tarifbeschäftigten länger als drei Kalendertage versäumt, so ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ersichtlich ist (§ 62 Absatz 1 LBG, § 5 Absatz 1 EntgFG).
(3) Unabhängig von der Dauer meldet die Schulleitung das Versäumnis der Schulaufsichtsbehörde, bei Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern der Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung. Die Schulaufsichtsbehörde oder die Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung kann hierzu unter Berücksichtigung der rechtlichen Erfordernisse (z.B. betriebliches Eingliederungsmanagement, Datenschutz) weitere Festlegungen treffen.
(4) Über das krankheitsbedingte Versäumnis von Tarifbeschäftigten ist die Schulaufsichtsbehörde spätestens am Ende eines Kalendermonats zu unterrichten.
Wenn eine Erkrankung längere Zeit andauert, greifen weitere Regelungen, die zu beachten sind.
Bei Tarifbeschäftigten wird nach einer Erkrankung, die länger als 6 Wochen andauert, die Lohnfortzahlung eingestellt.
Nach dieser Zeit erhalten Beschäftigte dann einen Krankengeldzuschuss (in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt). Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit gemäß § 34 Abs. 3 TV-L von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit (also vom ersten Krankheitstag an) infolge derselben Krankheit gezahlt.
Wenn Beamte oder Beamtinnen länger erkranken muss auch hier die Bezirksregierung nach 6 Wochen Erkrankung innerhalb eines Jahres involviert werden.
Die 6 Wochen und die Jahresfrist starten mit dem ersten Krankheitstag. Es gelten für die Jahresfrist also nicht das Kalender – oder das Schuljahr.
Hierbei werden auch die Tage einer Arbeitsunfähigkeit, die nicht durch Attest belegt werden, aber bekannt sind, mitgerechnet.
Wenn also der oder die Beschäftigte von Montag bis Freitag krankgeschrieben ist, dann sind das 5 Krankheitstage, auch wenn die Kollegin oder der Kollege einen Tag in der Woche frei hat.
Wenn die Kollegin oder der Kollege Freitag, Montag und Dienstag krankgeschrieben ist, dann sind das auch 5 Krankheitstage, da das Wochenende für die 6 Wochenregelung mitgezählt wird.
Bei jeder neuen Erkrankung beginnt diese Frist von Neuem. Es sei denn die zweite Erkrankung tritt während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit auf, dann werden diese sich überschneidenden Erkrankungen als eine einheitliche Erkrankung behandelt.
Die Bezirksregierung ist dazu verpflichtet, jeder Lehrkraft (beamteten und tarifbeschäftigte) ein sog. betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten, wenn sie 6 Wochen im Jahr erkrankt gewesen sind. Auch hier gilt wieder die Jahresfrist, nicht aber das Kalender- oder Schuljahr.
Daher sind alle Lehrkräfte mit einer entsprechenden Abwesenheit der Bezirksregierung zu melden, damit die Lehrkräfte angeschrieben werden können und ihnen ein BEM-Gespräch angeboten werden kann. Bei einem BEM- Gespräch und Fragen hierzu stehen Ihnen unsere Ansprechpartner aus dem Personalrat zur Verfügung.
Bei Erkrankungen, die länger als drei Monate innerhalb von 6 Monaten andauern, ist zudem der verbeamteten Lehrkraft eine Überprüfung der Dienstfähigkeit vorzunehmen (§ 26 BeamtStG i.V.m § 33 LBG NRW), d.h. dass sie zu einem Amtsarzt geschickt wird, der überprüft, ob sie dienstfähig ist. Wenn der Amtsarzt zu dem Ergebnis kommt, dass die Lehrkraft nicht mehr dienstfähig ist, wird sie zum Ende des Monats in den Ruhestand versetzt. Gegen diese Zurruhesetzung kann man innerhalb eines Monats Klage erheben. Auch hier können Sie sich bei Rückfragen oder Unterstützungsbedarf an unsere Ansprechpartner aus dem Personalrat wenden.
Nach § 29 BeamtStG i.V.m. § 35 Abs.2 LBG NRW ist eine Rückkehr nach erfolgter Zurruhesetzung innerhalb von 5 Jahren möglich. Dies kann durch die Bezirksregierung veranlasst werden oder auf Antrag des/der Betroffenen. In beiden Fällen überprüft der Amtsarzt dann die Dienstfähigkeit.
Während einer Erkrankung dürfen die Beschäftigten alles machen, was für ihre Genesung förderlich ist. Dies kann auch ein Aufenthalt am Meer oder in den Bergen sein, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand verbessert. Was genau für Ihre Genesung förderlich ist, sollten Sie im Einzelfall mit Ihrem Arzt absprechen.
Starke Bildung. Starke Menschen.