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Nebentätigkeit

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Für Beamtinnen und Beamte wird das Nebentätigkeitsrecht grundlegend im Landesbeamtengesetz (LBG) und in der Nebentätigkeitsverordnung (NtV) geregelt.

In §§ 48-58 LBG finden Sie hier die einschlägigen Paragraphen.

Nach § 49 LBG ist hiernach erstmal jede Nebentätigkeit genehmigungspflichtig.

Die Genehmigung muss hierbei für jede einzelne Nebentätigkeit eingeholt werden und kann nur befristet erteilt werden. Eine Frist darf höchstens 5 Jahre betragen.

Der Antrag auf die Genehmigung einer Nebentätigkeit ist schriftlich vorzulegen. Er muss die Art und Dauer der Nebentätigkeit angeben, den zeitlichen Umfang in der Woche, den Auftraggeber sowie die Höhe der Vergütung.

Allgemein genehmigt wird eine Nebentätigkeit, wenn Sie insgesamt im geringen Umfang erfolgt (1/5 der regelmäßigen Arbeitszeit nicht überschreitet), dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt, außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt wird und nicht oder mit weniger als 100€ monatlich vergütet wird (§ 7 NtV).

Doch keine Regel ohne Ausnahme: Keine Genehmigung benötigt man z.B. für die Verwaltung eigenen Vermögens, schriftstellerischer und wissenschaftlicher Tätigkeiten, sowie künstlerischer und Vortragstätigkeiten (§ 51 LBG).

Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten die ein Beamter gegen Vergütung ausüben will hat dieser allerdings seinem Dienstherrn vor der Aufnahme schriftliche anzuzeigen (10 NtV).


Wichtig

Wenn Sie eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst übernehmen wollen, so ist noch zu beachten, dass hierbei die Höchstgrenze von 11.126,27 € im Kalenderjahr nicht überschritten werden darf. Im Falle einer Überschreitung muss der Differenzbetrag an den Dienstherrn des Hauptamtes abgeführt werden.

Für Tarifbeschäftigte erklärt der § 3 Abs. 4 TV-L, dass Nebentätigkeiten gegen Entgelt dem Arbeitgeber vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen sind. Dabei kann der Arbeitgeber die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden.




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