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Lehrerkonferenz

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§ 68 SchulG Lehrerkonferenz

Das Schulgesetz sieht als ein Mitwirkungsgremium die Lehrerkonferenz nach § 68 SchulG vor. Die Lehrerkonferenz ist damit ein Mitwirkungs-, Beratungs- und Entscheidungsgremium für alle an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer sowie das dort tätige sozialpädagogische Personal gemäß § 58 SchulG. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Nach § 68 SchulG ist die Lehrerkonferenz ein Gremium, das über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule berät und entscheidet.


Was wird in der Lehrerkonferenz beraten?

Bezogen auf die schulische Situation vor Ort berät die Lehrerkonferenz über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Darüber hinaus kann die Lehrerkonferenz Vorschläge oder Anregungen aber auch Anträge an die Schulkonferenz richten.

Folgende Themen können in der Lehrerkonferenz u.a. beraten und Vereinbarungen getroffen werden:

  • fachliche und pädagogische Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit
  • Förderung der Zusammenarbeit der Lehrkräfte bei der Gestaltung und Durchführung des Unterrichts
  • Unterstützungsfunktion der einzelnen Lehrkraft und der Schulleitung bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule


Was wird in der Lehrerkonferenz entschieden?

Die Lehrerkonferenz entscheidet nach SchulG §68 Abs. 3 über

  1. Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen,
  2. Grundsätze für die Verteilung der Sonderaufgaben auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
  3. Grundsätze für die Lehrerfortbildung auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters
  4. Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen und Lehrer auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
  5. die Teilnahme einer Schule an der Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle gemäß §93 Abs. 4 auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
  6. Vorschläge an die Schulkonferenz zur Einführung von Lernmitteln,
  7. weitere Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Lehrerinnen und Lehrer und das pädagogische und sozialpädagogische Personal betreffen.

Im Folgenden wird eine Sammlung von Themen und Tipps aufgeführt, über die u.a., bezogen auf die schulische Situation vor Ort, in der Lehrerkonferenz beraten und entschieden werden kann:

  • Schuljahresplanung mit Jahresterminplan, Jahresarbeitsplan
  • Konferenzplan, Regelungen für Konferenzen (Termine, Uhrzeiten) im Einklang mit dem Schulgesetz, Stundenverteilung am Konferenztag; Empfehlung einer Geschäftsordnung für die Schulmitwirkungsgremien (BASS 17-02 Nr. 1)
  • Vertretungs- und Mehrarbeitskonzept, Teilzeitkonzept, Abordnungskonzept
  • Unterrichtsverteilung und Aufsichtspläne
  • Anzahl der Anrechnungsstunden und Vergabe nach VO zu §93 Abs. 2 SchulG, Kriterien zur Verteilung/Geschäftsverteilungsplan
  • Auswahl und Festlegung eines Fortbildungsthemas, Vorschlag einer Referentin bzw. eines Referenten, Festlegung der Ziele der Fortbildung, Einsatz digitaler Formate in der Lehrerfortbildung
  • Regelungen für den Ausbildungsunterricht
  • Neue dienstliche Erfordernisse, z. B. Einführung von Lernplattformen oder Office-Produkten außerhalb von LOGINEO NRW



Für eine gute gemeinsame, wertschätzende, sachorientierte und kollegiale Beratung aller Beteiligten in der Lehrerkonferenz wird an dieser Stelle noch auf die ADO verwiesen:

  • § 1 (2): Diese Dienstordnung ist auch eine innerdienstliche Geschäftsordnung, die den Schulen praktische Hilfe geben soll, ihren Auftrag gerecht zu erfüllen. Sie setzt ein kollegiales und vertrauensvolles Zusammenwirken aller Beteiligten voraus. Innerschulische Konflikte sind zunächst mit dem Ziel der Verständigung unter den Beteiligten zu erörtern.

  • §20 (3) ADO: Zu den vorrangigen Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters gehört es, in Zusammenarbeit mit dem Kollegium (…) auf gute Arbeitsbedingungen hinzuwirken.




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