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BEM – Betriebliches Eingliederungsmanagement

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Die VBE-Personalräte unterstützen Sie bei allen Fragen oder Anliegen und beraten Sie gerne!




richtig.wichtig:

  • Die Schulaufsicht ist verpflichtet, ein Gespräch im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) anzubieten, wenn eine Lehrkraft innerhalb eines Jahres länger als 30 Arbeitstage – ununterbrochen oder auch wiederholt – arbeitsunfähig ist. Im BEM-Gespräch werden gemeinsam Maßnahmen entwickelt, mit denen Sie gesund den schulischen Alltag bewältigen können.
  • Die Durchführung eines BEM-Verfahrens erfolgt nur mit Ihrer Zustimmung.             Sprechen Sie mit Ihren VBE-Personalräten, wenn Sie eine Einladung zum BEM-Gespräch erhalten. Wir beraten, begleiten und unterstützen Sie gerne.


Immer wieder gibt es in Schulen – u.a. aufgrund der großen Belastungen – gesundheitliche Probleme der Lehrkräfte, die zu Erkrankungen und Dienstunfähigkeit führen. Um diese Lehrerinnen und Lehrer nicht für den Unterricht zu verlieren, gibt es das Betriebliche Eingliederungs-Management (BEM).



Ziele des BEM-Verfahrens

Die Ziele des BEM-Verfahrens bestehen vorrangig darin,

  • die Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden,
  • erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen,
  • den Arbeitsplatz zu erhalten und
  • gesundheitliche Gefährdungen am Arbeitsplatz zu vermeiden und zu beseitigen.

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein Angebot der Dienststelle an die Lehrkräfte.

Das BEM-Verfahren kann nur mit der Zustimmung der betroffenen Lehrkraft durchgeführt werden. Die Zustimmung ist nicht nur bei der Einleitung des BEM erforderlich. Sie bezieht sich auch auf die sich ergebenen Maßnahmen.

Eine bereits erteilte Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Dadurch wird das BEM beendet.


Warum und wann wird ein BEM eingeleitet?

§ 167 Satz 2 SGB IX (Prävention) verpflichtet den Arbeitgeber bei längeren Fehlzeiten eines Beschäftigten aktiv zu werden.

Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement wird dann eingeleitet, wenn „Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig“ sind.

Wie sich aus dem Gesetzestext ergibt, geht es nicht nur um längerfristige, ununterbrochene Erkrankungen, sondern auch um wiederholte Kurzerkrankungen, die sich innerhalb der letzten zwölf Monate auf über sechs Wochen, also mehr als 42 Kalendertage (=30 Arbeitstage) summieren. Dabei zählen nicht das Schuljahr oder ein Kalenderjahr.

Die Schulleitungen sind aufgefordert, jeden krankheitsbedingten Abwesenheitstag der Lehrerinnen und Lehrer zu erfassen. Wenn eine Lehrkraft im Beamtenverhältnis in den letzten Monaten mehr als sechs Wochen erkrankt ist, muss dies unverzüglich der Bezirksregierung gemeldet werden. Für die tarifbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer treffen die Schulämter die erforderlichen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit.

richtig.wichtig:

Die Teilnahme am Präventionsgespräch ist freiwillig. Die Lehrkraft entscheidet, ob sie es führen möchte oder nicht.

Bitte kontaktieren Sie auf jeden Fall die VBE-Personalräte bzw. die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Lehrpersonen. Vor einer Ablehnung des BEM-Verfahrens sollte eine Beratung durch die Interessenvertretung erfolgen. Natürlich sind die Ansprechpart-nerinnen und -partner zur Verschwiegenheit verpflichtet. Gemeinsam kann man aber besser abwägen, ob ein BEM-Gespräch möglich und (zum jeweiligen Zeitpunkt) sinnvoll ist.




Einleitung des BEM

Durch ein Anschreiben werden die betroffenen Lehrerinnen und Lehrer über die Einleitung und die Ziele des BEM informiert, der Verfahrensablauf wird dargestellt und es werden Informationen zum Datenschutz gegeben. Außerdem erhalten die Personen eine Liste mit den Kontaktdaten der zuständigen Personalratsmitglieder und Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Lehrkräfte.

Gleichzeitig informiert die Dienststelle den Personalrat und bei schwerbehinderten Lehrkräften die Schwerbehindertenvertretung (SBV) über die Einleitung des Verfahrens.

BEM! – Annehmen? Ablehnen? Verschieben?

Auf das Anschreiben der Bezirksregierung bzw. des Schulamts kann die Lehrkraft nun verschieden reagieren:

  1. Die Lehrkraft stimmt dem BEM-Gespräch zu und wählt die Gesprächsführung (Schulleitung, Schulamt oder Bezirksregierung).
  2. Die Lehrkraft stimmt dem BEM-Angebot nicht zu.

Dies führt dazu, dass das Verfahren beendet ist.

  • Die Lehrkraft teilt mit, dass das BEM zu diesem Zeitpunkt nicht sinnvoll ist und dass sie sich bei Bedarf an den Arbeitgeber wenden wird.

Konkretere Aussagen oder auch ein Anruf bei der zuständigen Sachbearbeitung in der Dienststelle können maßgeblich dazu beitragen, dass die Einleitung eines BEM verschoben wird.

Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an die VBE-Personalräte. Sie helfen und unterstützen Ihr Anliegen.





Rund um das Präventionsgespräch:



Wo findet das Gespräch statt?

Das BEM-Gespräch kann in der Schule, im Schulamt (für Grundschullehrerinnen und –lehrer) oder auch in der Bezirksregierung stattfinden. In der Regel wird es in der Schule geführt. Es unterscheidet sich deutlich vom Dienstgespräch und soll in einer wohlwollenden, vertrauensvollen Atmosphäre durchgeführt werden.

Das Präventionsgespräch darf unter keinen Umständen als zusätzliches Druckmittel missbraucht werden. Es soll den Vorgesetzten helfen, mit geeigneten Maßnahmen (Beratung, Fürsorgemaßnahmen, technische Hilfen, usw.) auf eventuelle Probleme zu reagieren.



Wer nimmt an dem Gespräch teil?

In der Schule wird das Gespräch mit der Schulleitung geführt, am Schulamt mit der zuständigen Schulaufsicht und in der Bezirksregierung mit der Dezernentin bzw. dem Dezernenten. Oftmals sind noch die zuständigen Sachbearbeiter/innen beim Gespräch anwesend. In der Regel dokumentieren sie auch die Vereinbarungen.


Die Lehrkraft kann entscheiden, ob weitere Gesprächspartner zu dem Gespräch eingeladen werden.


richtig.wichtig:

Falls Sie wünschen, dass weitere Gesprächspartner am Präventionsgespräch teilnehmen sollen, geben Sie dies unbedingt im Antwortschreiben an. Sie können auf den Antwortbogen auch einen konkreten Namen schreiben. In Betracht kommen z.B. ein Mitglied des zuständigen Personalrats, die zuständige Schwerbehindertenvertretung oder eine sonstige Person des Vertrauens. Diese Vertrauensperson könnte beispielsweise ein Mitglied des Lehrerrats sein.

Weitere mögliche Teilnehmer/innen:

  • Schulpsychologin/Schulpsychologe
  • Soziale Ansprechpartnerin/Sozialer Ansprechpartner
  • Arbeitsmedizinischer Dienst (BAD)
  • Integrationsamt
  • Unfallkasse NRW

Der Teilnehmerkreis sollte möglichst klein gehalten werden.



Wie verläuft das Präventionsgespräch?

Zunächst erfolgt die Vorstellung der Teilnehmenden.  Die Vorstellung kann entfallen, wenn sich alle kennen.

Falls die Krankheit noch andauert, fügen sich Fragen im Zusammenhang mit der Dienstunfähigkeit an, z.B.:

  • Wie ist das derzeitige Befinden?
  • Lässt sich evtl. der Zeitpunkt der Rückkehr in den Schuldienst (evtl. mit stufenweiser Wiedereingliederung) absehen?
  • Liegen Einschränkungen aufgrund der Erkrankung vor, die sich auf die Tätigkeit in der Schule auswirken können?



Angaben zu Erkrankungen

Angaben zu Erkrankungen dürfen im Rahmen des BEM nur auf freiwilliger Basis erfolgen und unterliegen der Schweigepflicht.

Sie sollten wissen, dass eventuell freiwillige Angaben über die persönliche und gesundheitliche Situation nicht dokumentiert werden. Alle am Gespräch Beteiligten sind zum vertraulichen Umgang mit sämtlichen Daten verpflichtet und müssen diese nach Abschluss des Verfahrens an Sie zurückgeben oder nach spätestens drei Jahren löschen bzw. vernichten.



Anschließend wird geklärt, ob es einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der schulischen Situation gibt (u.a. Konflikte mit Personen aus dem Arbeitsumfeld, Schwierigkeiten im Umgang mit Eltern und Schülerinnen bzw. Schülern, Probleme mit der Unterrichtsverteilung, Mehrarbeit, Räumlichkeiten, Schulweg, …).

Danach wird über anschließende Maßnahmen beraten.

Als Hilfsangebote für die Lehrkraft können z. B. angeboten werden:

  • Entlastungen bei der Klassenleitung, bei Klassenfahrten oder Aufsichten
  • Abordnung oder Versetzung auf eigenen Wunsch (manchmal mit Vorstellung beim Amtsarzt verbunden)
  • berufsbegleitende Rehabilitationsmaßnahmen
  • technische Arbeitsplatzgestaltung
  • Fortbildung, Supervision und Beratung
  • Stufenweise Wiedereingliederung

Die im Gespräch getroffenen Maßnahmen werden im Maßnahmenplan dokumentiert und es wird ein Termin zur Überprüfung des Erfolges vereinbart.

Es bedarf dabei immer einer einzelfallbezogenen ergänzenden Ausgestaltung und Schwerpunktsetzung. Über die schulinternen Maßnahmen ist der Lehrerrat zu informieren (§ 69 Abs. 2 SchulG).

Einige Unterlagen werden in die Personalakte aufgenommen.

Dazu gehören aber nur

  • das Anschreiben an die Lehrkraft,
  • das Antwortformular der Lehrerin bzw. des Lehrers und
  • der Maßnahmenplan mit den vereinbarten Maßnahmen zur Überwindung bzw. Vorbeugung von Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen können Sie als betroffene Person auch schon vor Erhalt des Anschreibens von der Bezirksregierung von sich aus auf dem Dienstweg um Einleitung des BEM bitten.

Information zum BEM in der Lehrerkonferenz:       
Das betriebliche Eingliederungsmanagement soll, nach Angaben des Ministeriums und der Bezirksregierungen, einmal pro Schuljahr in der Lehrerkonferenz als wichtiges Instrument der gesundheitlichen Prävention mit allen Lehrkräften besprochen werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Lehramtsanwärter-/innen, Referendarinnen und Referendare)

ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt.

Ein Formular für den Maßnahmenplan und den Gesprächsleitfaden finden Sie als VBE-Mitglied in der Rechtsdatenbank .




Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)


Ziel des BEM-Verfahrens
ist es, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen erkrankten Person die Möglichkeiten zu klären, wie die Dienstunfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen und Hilfen erneuter Dienstunfähigkeit/Arbeits-unfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Eingeleitet wird ein Betriebliches Eingliederungsmanagement, wenn „Beschäftigte in einem Zeitraum von 12 Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.“

Ablauf:

  1. Die Schulleiter/innen melden der Bezirksregierung bzw. dem Schulamt, welche Kolleginnen bzw. Kollegen länger als sechs Wochen innerhalb eines Jahres erkrankt sind.
  2. Die Lehrkraft erhält ein Anschreiben, in dem ein Gespräch zur Gesundheitsprävention (BEM-Gespräch) angeboten wird.
  3. Dazu verschickt die Dienststelle eine Liste mit Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartnern, die beratend zur Seite stehen können.
  4. Innerhalb von 14 Tagen schickt die betroffene Lehrkraft den ausgefüllten Antwortbogen an das Schulamt bzw. die Bezirksregierung zurück.
    a. Stimmt die Lehrkraft dem BEM-Angebot nicht zu, ist das Verfahren beendet.
    b. Hält die Lehrkraft die Einleitung des BEM-Verfahrens „zum jetzigen Zeitpunkt für nicht sinnvoll“, wird die Einleitung des BEM-Verfahrens evtl. verschoben.
  5. richtig.wichtig  Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall unbedingt vorher die VBE-Personalräte!
  6. Nimmt die Lehrkraft das BEM-Angebot an, erfolgt nach Festlegung des Termins durch die Dienststelle ein BEM-Gespräch.
  7. Dieses wird auf Wunsch der Lehrkraft
  8. in der Schule mit der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter,
  9. im Schulamt mit der zuständigen Schulaufsicht oder
  10. in der Bezirksregierung mit der zuständigen Dezernentin bzw. dem zuständigen Dezernenten geführt.
  11. Wichtiger Hinweis:  Weitere Personen (u.a. Personalratsmitglied, zuständige Schwerbehindertenvertretung oder sonstige Person des Vertrauens) können auf Wunsch der Lehrkraft am Gespräch teilnehmen.
  12. Ein Leitfaden legt den genauen Verlauf des Gesprächs fest.
  13. Die im Gespräch getroffenen Maßnahmen werden im Maßnahmenplan dokumentiert und es wird ein Termin zur Überprüfung des Erfolges vereinbart.
  14. Folgende Hilfsangebote sind u.a. möglich:
    a. Entlastung bei der Klassenleitung, bei Klassenfahrten und                                       
  15. Aufsichten
    a. Veränderungen der Arbeitsumgebung
    b. medizinische Rehabilitation
    c. Qualifizierungsmaßnahmen und Beratung
    d. Stufenweise Wiedereingliederung



Eine Lehrkraft kann – bei Vorliegen der Voraussetzungen – von sich aus auf dem Dienstweg um Einleitung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements bitten. – Die VBE-Personalräte stehen Ihnen dabei unterstützend zur Seite.





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