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Aufsicht bei Klassenfahrten

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Bei dem Thema Aufsicht bei Klassenfahrten hilft zunächst ein Blick in den Wandererlass BASS 14-12 Nr. 2.

Dieser führt unter Ziffer 6 aus:

6.1 Art und Umfang der Aufsicht haben sich nach den jeweiligen Gegebenheiten zu richten; mögliche Gefährdungen sowie Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler, bei Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen auch die Art der Beeinträchtigung, sind zu berücksichtigen.

Bei schwierigen Aufsichtsverhältnissen sowie bei mehrtägigen Veranstaltungen ist in der Regel eine weitere Begleitperson mitzunehmen. Bei mehrtägigen Fahrten gemischter Gruppen ist in der Regel die Teilnahme von mindestens einer weiblichen und einer männlichen Begleitperson erforderlich. Bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 ist auch eine ausschließlich weibliche Begleitung zulässig.

Außer Lehrerinnen und Lehrern können auch andere geeignete Personen – z.B. Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler – als weitere Begleitung beauftragt werden. Den weiteren Begleitpersonen können einzelne Aufsichtsbefugnisse übertragen werden.

Die Leiterin oder der Leiter kann den Schülerinnen und Schülern unter Beachtung der dargestellten Grundsätze und nach vorheriger Absprache mit den Eltern die Möglichkeit einräumen, im Rahmen der Schulfahrt zeitlich und örtlich begrenzte, angemessene Unternehmungen (in der Regel in Gruppen) durchzuführen, ohne dass dabei eine Aufsichtsperson jede Schülerin oder jeden Schüler überwacht. Auch bei nicht unmittelbar beaufsichtigten Unternehmungen muss eine Begleitperson jederzeit erreichbar und ansprechbar sein.

Leiterinnen, Leiter und weitere Begleitpersonen sollen in derselben Unterkunft wie die Schülerinnen und Schüler übernachten. Bei Begegnungsveranstaltungen ist darauf zu achten, dass die erforderliche Aufsicht durch die Gastfamilie wahrgenommen wird.




Bei dem Umfang der Aufsicht gilt auch hier wieder, dass die Aufsicht kontinuierlich, präventiv und aktiv erfolgen muss. Die Schülerinnen und Schüler müssen also nicht unter ständiger Beobachtung stehen, aber sie sollten sich stets beaufsichtigt wissen. Gerade bei Klassenfahrten ist es zudem wichtig, dass Betreuungspersonen jederzeit ansprechbar sind.

Dazu gehört natürlich auch, dass die Begleitpersonen in derselben Unterkunft wie die Schülerinnen und Schüler übernachten.



Wichtig

Bei chronisch kranken Kindern sollten immer Notfallmedikamente mitgenommen werden. Auch raten wir dazu, grundsätzlich eine Handlungsanweisung und eine genaue Dosierungsanleitung des Arztes/ der Ärztin für eine Notfallsituation zu kennen und mitzunehmen. Auch, wie die Notfallmedikamente aufzubewahren sind, sollte vorher eindeutig geklärt werden. Die Lehrkräfte sind dazu verpflichtet, sich darum zu kümmern, dass die Medikamente ordnungsgemäß gelagert werden und immer in der Nähe sind, es sei denn, es ist etwas anderes verabredet oder eine andere Regelung gefunden worden.

Eine Lehrkraft ist grundsätzlich immer dazu verpflichtet, Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen.

Weitere Maßnahmen sind Aufgabe eines Notarztes. Etwas anderes gilt dann, wenn eine Hilfe durch den Notarzt zu spät käme. Dann muss die Lehrkraft tätig werden.

Welche Hilfe konkret geleistet werden muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Lehrkraft hat jedoch grundsätzlich alles ihr Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um die bestehende Gefahr von der Schülerin bzw. dem Schüler abzuwenden.


Handreichung zur Medikamentenangabe an Schüler des Ministeriums

Nähere Informationen bietet hier die Handreichung zur Medikamentenangabe an Schüler des Ministeriums.




Klassenfahrten und Schulausflüge sind sonstige verbindliche Schulveranstaltungen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 SchulG, für die Teilnahmeverpflichtung besteht. Auf Schülerinnen und Schüler insbesondere mit chronischen Erkrankungen ist bei der Gestaltung Rücksicht zu nehmen, damit auch ihnen die Teilnahme möglich und zumutbar ist. Die besondere Betreuungs- und Aufsichtssituation bei Klassenfahrten und Schulausflügen ist zu berücksichtigen. Nur im Ausnahmefall soll auf eine Befreiung gemäß § 43 Absatz 4 Satz 1 Alt. 2 SchulG zurückgegriffen werden.

10.2. Grundsätzliche Verfahrensweise

Grundsätzlich kann entsprechend der Ziffer 8 verfahren werden (Ziffer 8. Umfasst die Durchführung von medizinischen Unterstützungsmaßnahmen (Anm. der Redaktion)). Hierbei ist zu bedenken, ob und wie bei den geplanten Unternehmungen die Medikamenteneinnahme der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers sichergestellt werden kann.      

10.3. Besonders gelagerte Einzelfälle

In besonders gelagerten Einzelfällen – insbesondere im Grundschulbereich – kann altersentsprechend der Teilnahme einer anderen Begleitperson, gegebenenfalls auch eines Familienmitgliedes, an der Klassenfahrt oder dem Schulausflug in Betracht kommen. Auch die zeitweise Wahrnehmung der Unterstützungsmaßnahmen durch Pflegedienste kann ermöglicht werden.




Für die Haftung gilt auch bei Klassenfahrten, dass hier immer der Einzelfall geprüft werden muss.

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