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Amtsärztliche Untersuchung

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Die VBE-Personalräte unterstützen Sie bei allen Fragen oder Anliegen und beraten Sie gerne!

richtig. wichtig:

  • Grundsätzlich ist bei einer längeren Erkrankung die Überprüfung der
  • Dienstfähigkeit durch einen Amtsarzt durch die Bezirksregierung möglich.
  • Sprechen Sie Ihre VBE-Personalräte frühzeitig an, wenn Sie eine Einladung zu einer amtsärztlichen Untersuchung bekommen. Wenn wir über Ihre individuelle Situation informiert sind, können wir mit der Schulaufsicht Ihre Perspektiven beraten und die amtsärztliche Untersuchung eventuell hinauszögern oder sogar verhindern.
  • Selbstverständlich immer vertraulich und in Ihrem Sinne!



Lehrerinnen und Lehrer und auch Schulleitungsmitglieder können die Belastungsfaktoren für den Schulbereich genau benennen.

Darunter fallen:

  • der Einsatz in großen Klassen,
  • das Verhalten schwieriger Schülerinnen und Schüler,
  • die hohe Unterrichtsverpflichtung,
  • der Umgang mit heterogenen Schülergruppen (Stichwort: Integration),
  • die Lautstärke und der Schmutz in den Klassenräumen,
  • der Mangel an Lehrerinnen und Lehrern,
  • der häufige Einsatz im Vertretungsunterricht,
  • die (regelmäßige) Mehrarbeit,
  • das stetig wachsende Aufgabenspektrum,
  • viele Verwaltungsaufgaben,
    • das Erstellen von Konzepten für die Qualitätsanalyse,
    • die Teilnahme an Lernstandserhebungen und
    • die fehlende Unterstützung durch Sonderpädagoginnen bzw. Sonderpädagogen im Gemeinsamen Lernen.

Durch die extremen Belastungen im Beruf werden jedes Jahr Tausende von Lehrerinnen und Lehrer frühzeitig pensioniert. In der letzten Zeit sind zunehmend jüngere Lehrkräfte davon betroffen.

Eine amtsärztliche Untersuchung mit dem Zweck der Feststellung einer Dienstunfähigkeit kann erfolgen, wenn die verbeamtete Lehrkraft infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst verrichtet hat und zudem nicht absehbar ist, ob und wann sie wieder voll einsatzfähig ist.

Die Überprüfung der Dienstfähigkeit durch einen Amtsarzt bzw. eine Amtsärztin ist durch die Bezirksregierung möglich. Der Einladung muss Folge geleistet werden. Eine Verweigerung der ärztlichen Untersuchung verhindert nicht die Feststellung der Dienstunfähigkeit.

Sollte Ihnen hier ein Termin angeboten werden, den Sie aus unterschiedlichen Gründen nicht wahrnehmen können, kann auch ein neuer Termin vereinbart werden.

Eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit kann auch auf einen eigenen Antrag hin erfolgen.

Die Lehrkraft sollte neben dem Personalausweis die angeforderten Unterlagen, z.B. Untersuchungsergebnisse des Hausarztes, Facharztes usw. zum Amtsarztbesuch mitbringen und sich in geeigneter Weise auf den Amtsarztbesuch vorbereiten.

Die Dienststelle erhält vom Amtsarzt das Untersuchungsergebnis. Für die betroffene Lehrerin bzw. den betroffenen Lehrer besteht die Möglichkeit, eine Kopie des Gutachtens zu erhalten.



Dauerhafte Dienstunfähigkeit / Versetzung in den Ruhestand

In der Regel erfolgt aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens eine dienstrechtliche Entscheidung der Dienstelle.

Wenn der Amtsarzt zu dem Ergebnis kommt, dass Sie wegen Ihres körperlichen Zustandes oder aus anderen gesundheitlichen Gründen ihren Dienstpflichten dauerhaft nicht mehr nachkommen können und die dienstvorgesetzte Stelle sich hier dieser Meinung anschließt, so werden Sie in den Ruhestand versetzt. Dies wird Ihnen dann von der Dienststelle mitgeteilt.

Der Ruhestand beginnt mit dem Beginn des Monats, nachdem man die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand erhalten hat. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Eine „anderweitige Verwendung“ von Lehrkräften ist im Schulbereich jedoch äußerst selten.[1]

Die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand wird der Lehrkraft mitgeteilt.



Die Lehrerin bzw. der Lehrer kann dann innerhalb eines Monats gegen die beabsichtigte Maßnahme Einwendungen erheben (§ 34 Abs. 1 LBG NRW).

Wer nicht selbst einen Antrag auf Überprüfung der Dienstfähigkeit gestellt hat, erhält nach der amtsärztlichen Untersuchung in einem ersten Schritt die Mitteilung der Bezirksregierung über die Ankündigung der beabsichtigten Zurruhesetzung. Die verbindliche Verfügung folgt erst in einem zweiten Schritt.

Gerade bei den jüngeren Lehrerinnen und Lehrern, die in den Ruhestand versetzt werden, wird eine Nachuntersuchung und damit auch eine erneute Vorstellung beim amtsärztlichen Dienst nach einem, zwei oder auch drei Jahren für sinnvoll erachtet und angeordnet.



Kann man aus dem Ruhestand zurückkehren?

Ja, wenn Sie wieder gesund sind, können Sie beantragen, dass Sie erneut in das Beamtenverhältnis zurückkehren möchten. Dieser Antrag auf Reaktivierung muss allerdings vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestandes und spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden. Ebenso ist dafür eine amtsärztliche Untersuchung notwendig.



Was ist eine „Begrenzte Dienstfähigkeit“?

Lässt die Erkrankung einer Lehrkraft zwar nicht mehr den Einsatz als Vollbeschäftigte zu, jedoch durchaus einen Einsatz mit geringer Stundenzahl, so kann die Amtsärztin bzw. der Amtsarzt eine begrenzte Dienstfähigkeit (früher: Teildienstfähigkeit) feststellen.

Dabei wird bei nur noch teilweise verbliebener Dienstfähigkeit die Wochenstundenzahl entsprechend reduziert.

Herangezogen werden können hier allerdings nur die Kolleginnen und Kollegen, die noch mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden können.

In welchem Umfang Sie dann noch tätig sein können, richtet sich nach Ihrem gesundheitlichen Zustand und wird von Ihrem behandelnden Arzt und dem Amtsarzt festgelegt. Die Besoldung richtet sich dann nach den noch zu leistenden Stunden.

Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu der Besoldung einen nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlag, wenn als Folge der begrenzten Dienstfähigkeit die bis dahin maßgebliche Arbeitszeit um mindestens 20 Prozent vermindert ist. (§ 71 LBesG NRW)

Der Zuschlag beträgt zehn Prozent der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 300 Euro monatlich.



Amtsärztliche Untersuchung vor Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe

Vor der Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe prüft der amtsärztliche Dienst die gesundheitliche Eignung im Hinblick auf eine Verbeamtung.

Mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 wurde festgelegt, dass ein Bewerber für eine Übernahme ins Beamtenverhältnis nicht geeignet ist, „wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt…“ (BVerG 2 C 12.11)

Im Regelfall ist das Gesundheitsamt des Wohnortes für die Untersuchung zuständig.

Der Besuch beim amtsärztlichen Dienst verursacht bei vielen Lehrkräften ein ungutes Gefühl.

Dafür gibt es mehrere Ursachen:

  1. Das Ergebnis der Untersuchung entscheidet maßgeblich darüber, ob man ins Beamtenverhältnis übernommen oder als tarifbeschäftigte Lehrkraft eingestellt wird. Eine Einstellung ins Beamtenverhältnis bringt deutlich mehr Vorteile mit sich, nicht nur finanzielle.
  2. Der genaue Verlauf der amtsärztlichen Untersuchung ist nicht bekannt.
  3. Man muss sich von einer fremden Ärztin bzw. einem fremden Arzt untersuchen lassen.
  4. Es besteht die Angst, aufgrund von psychotherapeutischen Behandlungen, Übergewicht oder Vorerkrankungen nicht ins Beamtenverhältnis übernommen zu werden.



Beim amtsärztlichen Dienst erfolgen im Regelfall:

  • Anamnese (Ausfüllen eines Fragebogens zur Person): Es werden die eigenen Personendaten angegeben. Darüber hinaus erteilt man Angaben zu Krankenhausaufenthalten, Erkrankungen (auch von Familienmitgliedern), Einnahme von Medikamenten, Konsum von Nikotin, Alkohol oder Drogen.
  • ärztliche Untersuchung: u.a. Wiegen und Messen, Bestimmung des Body-Maß-Index (BMI), Puls- und Blutdruckmessung, Übungen zur Überprüfung der Beweglichkeit, des Gleichgewichts und der Koordination
  • Urin- und Blutlabor
  • Hör- und Sehtest
  • Belehrung: Zum Schluss erfolgt im Regelfall eine Belehrung (gesunde Ernährung, vollständiger Impfschutz, sportliche Betätigung)

Die Untersuchung ist zunächst kostenpflichtig. Die Rechnung kann später beim Dienstherrn eingereicht werden. Tipp: Lassen Sie sich eine Kopie des amtsärztlichen Gutachtens ausstellen.

Hinweis

Der amtsärztliche Dienst gibt mit seiner Einschätzung nur eine Entscheidungshilfe für die Schulämter (Grundschulen) bzw. für die Bezirksregierungen. Die letztendliche Entscheidung über die Übernahme ins Beamtenverhältnis trifft die Bezirksregierung.

Es hängt sehr viel von dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung ab.


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