Update – Hinweise zum Umgang mit Bagatellgrenze bei Mehrarbeit
Seit dem 7. Juni 2025 gilt die sogenannte Bagatellgrenze bei der Vergütung von Mehrarbeit auch für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte. Das Ministerium für Schule und Bildung (MSB) hat nun Hinweise zur praktischen Umsetzung veröffentlicht. Hintergrund ist, dass die neue Regelung in den Regierungsbezirken bislang teilweise sehr unterschiedlich gehandhabt wurde. Der VBE NRW und die Hauptpersonalräte hatten deshalb das MSB aufgefordert, klare und einheitliche Vorgaben für den Umgang mit der Bagatellgrenze festzulegen.
Im Folgenden zitieren wir aus den Hinweisen des Ministeriums:
Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung (§ 61 LBG) Wesentliche Aspekte der Neuregelung des § 61 Abs. 1 Satz 3 LBG und deren Auswirkungen auf die Abrechnungspraxis bei angeordneter Mehrarbeit im Schulbereich werden nachfolgend dargestellt. Es verstößt weder gegen die Richtlinie 97/81/EG noch gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, wenn teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte jeweils die ersten in einem Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden in einer Anzahl ausgleichsfrei erbringen müssen, die ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entspricht (BVerwG vom 23. September 2010 – 2 C 27/09 und BVerwG vom 13. März 2012, – 2 B 98/11).
Zuständigkeiten für Mehrarbeit im Schuldienst
Die Schulleitungen sind zuständig für Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit und für die Feststellung und Abrechnung vergütungsfähiger Mehrarbeitsstunden (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 ZustVO Schule, Nr. 3.1.4 des RdErl. Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten im Geschäftsbereich des MSB, § 2 Abs. 2 BesZVO NRW). Die Fachaufsicht und Unterstützung der Schulleitung bei Rechtsfragen zur Mehrarbeit obliegt den Bezirksregierungen und Schulämtern. Das LBV ist auf der Grundlage der Entscheidung der Schulleitung über die Zahl der vergütungsfähigen Mehrarbeitsstunden für die Festsetzung und Auszahlung der Mehrarbeitsvergütung zuständig (§ 1 BesZVO NRW). Die jeweils aktuellen Vordrucke für den Änderungsdienst zur Abrechnung von Mehrarbeit und dazugehörige Ausfüllanleitungen werden den Schulen über „LBV-Anwendungen“ im Bildungsportal NRW zur Verfügung gestellt.
Inkrafttreten und zeitlicher Geltungsbereich
Die Neuregelung des § 61 Absatz 1 LBG NRW ist am 7. Juni 2025 in Kraft getreten. Sie findet Anwendung auf sämtliche noch nicht abgerechnete Mehrarbeit, die nach diesem Zeitpunkt geleistet wurde.
Berechnungsgrundlage und mathematische Ermittlung
Als verbindliche Basis für die anteilige Berechnung bei Teilzeitbeschäftigten dient der Wert von drei Unterrichtsstunden. Dieser Wert resultiert aus der Umrechnung der gesetzlichen Bagatellgrenze von fünf Zeitstunden gemäß § 5 Abs. 2 Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV). Aufgrund der Unteilbarkeit von Unterrichtsstunden erfolgt keine mathematische Rundung der individuellen Bagatellgrenze. Ein Vergütungsanspruch entsteht erst dann, wenn die geleistete Mehrarbeit die errechnete anteilige Grenze überschreitet. Maßgeblich ist somit die erste volle Unterrichtsstunde, die über dem errechneten Grenzwert liegt.
Sobald die Grenze überschritten ist, wird die geleistete Mehrarbeit ab der ersten Stunde abgegolten. Zur Verdeutlichung der Systematik dienen folgende Beispiele:
| Status / Pflichtstundenzahl wöchentlich | Individuelle Bagatell- grenze monatlich | Bagatellgrenze überschritten ab der… monatlich | Erläuterung |
| Vollzeit (28 Std.) | 3,00 Std. | 4. Stunde | Die Grenze (3,0) wird erst mit der 4. Stunde überschritten. |
| Teilzeit (14 Std.) | 1,50 Std | 2. Stunde | 2 Stunden liegen über 1,50; die Grenze ist somit überschritten. |
| Teilzeit (18 Std.) | 1,93 Std. | 2. Stunde | 2 Stunden liegen über 1,93; die Grenze ist somit überschritten. |
| Teilzeit (22 Std.) | 2,36 Std. | 3. Stunde | 2 Stunden reichen nicht aus, um 2,36 zu überschreiten. |
Vergütungssystematik und Ausschluss der „Doppelten Bagatellgrenze“
Sobald bei Teilzeitbeschäftigten die individuelle Bagatellgrenze überschritten ist, besteht ein Anspruch auf anteilige Besoldung bzw. anteiliges Entgelt für jede geleistete Mehrarbeitsstunde, die über das individuelle Pflichtstundenmaß hinausgeht. Erst nach Überschreiten des Vollzeitmaßes greift die Mehrarbeitsvergütung. Eine erneute Anwendung der Bagatellgrenze bei Erreichen der Vollzeitgrenze („doppelte Bagatellgrenze“) ist rechtlich unzulässig. Gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 MVergV wird die Vergütung für Mehrarbeit im Schuldienst bei Vollzeitbeschäftigten höchstens für 288 Unterrichtsstunden im Kalenderjahr gewährt. Bei Teilzeitbeschäftigten ermäßigt sich diese Grenze entsprechend ihrer individuellen Teilzeitquote.
Tarifbeschäftigte
Die anteilige Bagatellgrenze für den Ausgleich von Mehrarbeit gem. § 61 Abs. 1 Satz 3 LBG findet auch auf teilzeitbeschäftigte tarifbeschäftigte Lehrkräfte Anwendung (§ 44 Nummer 2 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder – TV-L). Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) liegt bei Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung nicht vor:
Die Rechtsprechung stellt bei der Prüfung einer möglichen Teilzeitdiskriminierung nicht mehr ausschließlich auf die Gesamtvergütung ab, sondern auf den einzelnen Entgeltbestandteil (hier: Mehrarbeit) (BAG Urteil vom 26. November 2025 (5 AZR 118/23, juris)): In Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
werden gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern insbesondere dann ungleich behandelt, wenn sich der für die Entstehung eines Anspruchs bei Vollzeitarbeitskräften maßgebende Schwellenwert bei Teilzeitbeschäftigten nicht proportional zu ihrer Arbeitszeit vermindert.
Die Rechtsprechung des BAG geht zurück auf die Entscheidungen des EuGH vom Mai 2004 (C-285/02, juris) und vom 6. Dezember 2007 (C-300/06, juris). Bezugnehmend auf diese Entscheidungen hat zudem das BVerwG (vom 23. September 2010 – 2 C 27/09 –, juris) festgestellt: Es verstößt weder gegen Unionsrecht (RL 97/81/EG, Art. 157 AEUV) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte jeweils die ersten in einem Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden in einer Anzahl ausgleichsfrei erbringen müssen, die ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entspricht. Überschreitet die Mehrarbeit in einem Monat diese Anzahl, so besteht bis zur Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten Anspruch auf anteilige Besoldung für alle geleisteten Mehrarbeitsstunden
§ 61 Absatz 1 Satz 3 LBG sieht nun genau diese, von der Rechtsprechung geforderte proportionale Verminderung der maßgebenden Bagatellgrenze für die Vergütung von Mehrarbeit vor. Vergleicht man auf der Grundlage der neuen Rechtslage den Vergütungsbestandteil „Mehrarbeit“, ist keine Ungleichbehandlung von teilzeit- und vollzeitbeschäftigten tarifbeschäftigten Lehrkräften feststellbar. Somit ist bei verbeamteten sowie tarifbeschäftigten Teilzeitbeschäftigten die anteilige Bagatellgrenze anzuwenden.
Abrechnungszeitraum für Mehrarbeit ist der Monat
Infolge der Änderung des § 61 Absatz 1 LBG gilt die Bagatellgrenze bei der Vergütung von Mehrarbeit auch für Teilzeitbeschäftigte proportional zu deren individueller Teilzeitquote. Eine Vergütung ab der ersten Stunde kommt daher erst ab Überschreiten der proportionalen Bagatellgrenze in Betracht. Diese wird monatlich betrachtet. Für die Berechnung der Mehrarbeitsvergütung ist die Zahl der wöchentlich geleisteten Mehrarbeitsstunden ohne Belang.
Das sagt der VBE:
Die Gesetzesänderung bringt eine deutliche Verschlechterung für die Teilzeitbeschäftigten mit sich. Mehrarbeit ist bei der angespannten Personalsituation in den Schulen an der Tagesordnung. Sie wird insbesondere von Teilzeitkräften geleistet. Der VBE sagt: Wer Mehrarbeit leistet, muss auch angemessen dafür entlohnt werden. Der VBE setzt sich für eine Abschaffung der Bagatellgrenze ein, sowohl für Teilzeit- als auch Vollzeitbeschäftigte.
Wichtig:
Wird die Bagatellgrenze überschritten, was bei den meisten Teilzeitbeschäftigten bei einer Mehrarbeit von 2 oder 3 Unterrichtsstunden im Monat der Fall sein dürfte, wird die Mehrarbeit ab der ersten Stunde bis zur Vollzeit gehaltsanteilig (nicht nach der Mehrarbeitsvergütung)
vergütet.
Daher ist es wichtig, dass – wenn schon Mehrarbeit geleistet werden muss – dies bei der Anordnung von Mehrarbeit Berücksichtigung findet.
Sprechen Sie Ihre VBE-Personalräte bei Rückfragen oder Unklarheiten gerne an!
Starke Bildung. Starke Menschen.
