zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Stärkung der Bildungsgerechtigkeit und der Demokratiebildung (19. Schulrechtsänderungsgesetz), Drucksache 18/19694
Anhörung des Ausschusses für Schule und Bildung am 23.09.2026
Sehr geehrter Herr Kuper, sehr geehrte Damen und Herren,
der VBE NRW bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem oben genannten Entwurf und nimmt diese gerne wahr.
Aus Sicht des VBE NRW ist es notwendig, das Schulrecht in NRW an aktuelle pädagogische, gesellschaftliche und organisatorische Herausforderungen anzupassen. Im Folgenden nimmt der VBE NRW zu ausgewählten Änderungen und Erweiterungen des Entwurfs Stellung.
Zu § 42 Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis
Absatz 3 Satz 4
Diese Regelung ist aus Sicht des VBE NRW pädagogisch folgerichtig im Sinne der Sicherstellung einer offenen Kommunikation, die eine wesentliche Grundlage für das gesamte schulische Miteinander ist, sowohl im Unterricht als auch bei Begegnungen in den Pausen, bei Schulveranstaltungen und bei Schulfahrten. Außerdem sichert sie insbesondere den Prüfungsbereich. Daher begrüßt der VBE NRW die Aufnahme von § 42 Absatz 3 Satz 4 ins Schulgesetz, da es eine Einschränkung insbesondere der Glaubensfreiheit aus begründetem Anlass darstellt und die Rechtsprechung dies ausdrücklich zulässt…
Vollständige Stellungnahme als PDF
Stellungnahme des VBE NRW zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Stärkung der Bildungsgerechtigkeit und der Demokratiebildung (19. Schulrechtsänderungsgesetz), Drucksache 18/19694
