Schulträger

Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe (PDF) informieren wir Sie über die Aufgaben des Schulträgers. 

Gerade wenn es auf die Sommerferien zugeht, kommen immer wieder Anfragen dazu, was die Aufgaben der Lehrkräfte bezüglich eines Umzugs aus den Klassenräumen und Renovierung des Gebäudes sind.

Hierzu muss man zunächst die Aufgaben des Schulträgers genau beleuchten. Diese sind in § 79 SchulG wie folgt geregelt:

Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und Schulgebäude

Die Schulträger sind verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

Der Schulträger ist damit die äußeren Schulangelegenheiten zuständig. Das Land ist für die Inneren Schulangelegenheiten zuständig.

Zu den „klassischen“ Schulträgeraufgaben gehört es auch, Schulentwicklungspläne aufzustellen und umzusetzen.

Wichtig

Zu der Unterhaltung der Schule gehört auch die Verpflichtung des Schulträgers einen geeigneten Reinigungsrhythmus für das Gebäude festzulegen.

Die Reinigung des Gebäudes ist nicht Aufgabe des pädagogischen Personals. Dieses gehört klar zu den äußeren Schulangelegenheiten und fällt somit in den Aufgabenbereich des Schulträgers.

Zudem ist der Schulträger für die Einrichtung der Klassen und Fachräume verantwortlich und somit auch für einen gegebenenfalls notwendigen Umzug in ein anderes Gebäude. Hierbei dürfen Lehrkräfte nicht als Umzugshelfer herangezogen werden. Diese sind lediglich für ihre persönlichen Dinge im Klassenraum selbstverantwortlich.

Auch ein Renovieren von Schulräumen muss von Lehrkräften nicht erfolgen. Hier besteht zudem die Gefahr, dass bei einem Unfall kein Dienstunfallschutz gewährt werden kann.

Für VBE-Mitglieder: 
VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 425757 0 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Wibke Poth unter der Nummer 0179 7003350 zur Verfügung.
Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 433863 zu erreichen. Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.

Hinweis

Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSB (vormals MSW) ist, sind unsere Angebote den staatlichen – z. B. durch die Kompetenzteams – gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden.
Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellungs- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt.
Anmeldungen zu unseren Lehrerräteschulungen sind jederzeit möglich. Bitte klicken Sie oben auf die Grafik.

Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW 

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