Lehrerrat und Personalrat

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    Attestpflicht


    Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe ( PDF ) informieren wir Sie wegen der vielen Anfragen über die Attestpflicht von Schülerinnen und Schülern an Schulen. Wir haben im Zuge der Erkältungswelle in den letzten Wochen viel zur Attestpflicht von Schülerinnen und Schülern gehört und gelesen. Zunächst einmal verweise ich auf die Rechtsgrundlage einer Attestpflicht von Schülerinnen und Schülern im Regelfall. Es gilt der § 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW. Die Anwendung erfolgt auch laut der Auskunft des Schulministeriums grundsätzlich wie folgt: Besonders die Abwägung in besonderen Fällen bereitet den Schulen in vielen Fällen bereits logistisch eine große Schwierigkeit. Wir empfehlen daher, die in Sachen Fehlen auffälligen Schülerinnen und Schüler (Fälle von Schulabsentismus, häufiges Fehlen an bestimmten Tagen, Verlängerung von Ferienzeiten, angekündigtes Fehlen) bereits als begründeten „Attestfall“ zu dokumentieren, um dann unverzüglich eine Attestpflicht im Bedarfsfall aussprechen zu können. Zudem empfehlen wir den Schulen, klare Fälle zu definieren, die bereits für sich bewertet einen Sonderfall darstellen, wie z.B. Tage vor und nach den Schulferien. Hier sollte aber aus juristischer Sicht nicht eine Attestpflicht als Automatismus ausgesprochen werden, da dies als Ermessensfehler bewertet werden könnte, sondern zusätzlich die erforderliche…

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    Schülerunfallversicherung


    Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe ( PDF ) informieren wir Sie über das Thema Schülerunfallversicherung. Zunächst sind alle Schülerinnen und Schüler in der gesetzlichen Un-fallversicherung versichert. Dies ist in NRW die Unfallkasse NRW. Diese erklärt: Wann greift der Versicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler? Schülerinnen und Schüler sind beim Besuch der Schule versichert, also während des Unterrichtes und grundsätzlich auch in den Pausen. Natürlich sind auch die direkten Wege von und zur Schule versichert. Versicherungsschutz besteht auch bei schulischen Veranstaltungen wie Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist bei all diesen Veranstaltungen, dass sie im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule liegen. Das heißt, sie müssen von der Schule oder zumindest mit der Schule veranstaltet werden, nicht aber zwangsläufig in der Schule.

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    Laternenumzug


    Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe ( PDF ) informieren wir Sie aufgrund der aktuell vielen Nachfragen erneut über das Thema Laternenumzug. Alle Jahre wieder… Bevor die Adventszeit losgeht, steht in vielen Schulen noch eine weitere Feierlichkeit an: Sankt Martin und der Laternenumzug. Das heißt dann nicht nur Brezeln oder Weckmann essen und Laternen basteln, sondern auch singen. Doch gerade das gemeinsame Singen führt immer häufiger zu Verunsicherungen. Darf man eigentlich einfach alle Lieder singen oder muss man die Veranstaltung bei der Gema anmelden und hierfür Gebühren zahlen? Aufgrund der vielen Anfragen der letzten Jahre hat die Gema selbst eine Checkliste erstellt. Wichtig Wenn Sie mindestens eine der folgenden Aussagen mit „Ja“ beantworten können, ist KEINE Lizenz notwendig! Eine Lizenz der GEMA benötigen Sie für Veranstaltungen, bei denen Sie geschützte Musik vor einem Publikum aufführen. Geschützte Musik stammt in der Regel aus der Feder der bei der GEMA vertretenen Komponisten und Textdichter und muss lizenziert werden. In einigen Fällen erfolgt das bereits durch einen Rahmenvertrag, etwa mit den Kirchen. Die GEMA leitet die Vergütungen an die Urheber der Musik weiter und schafft damit die Grundlage dafür, dass…

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    Pädagogischer Tag


    Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe ( PDF ) informieren wir Sie über das Durchführen eines Pädagogischen Tages. § 11 Abs. 4 ADO regelt, dass Schulen über die Einrichtung von Pädagogischen Tagen bestimmen können, an denen kein Unterricht stattfindet. Hierbei dürfen 2 Tage von der Schulkonferenz pro Schuljahr festgelegt werden. Bei der Festlegung ist jedoch zu berücksichtigen, dass einer dieser Tage thematisch-inhaltlich in enger Abstimmung und im Einvernehmen mit der schulfachlichen Aufsicht zu gestalten ist (§ 11 Abs. 4 ADO). Bei der Planung der Pädagogischen Tage darf ausnahmsweise von der Regelung abgewichen werden, dass Unterrichtsausfall in der Schule zu vermeiden ist. Da hier allerdings Belange von Schülerinnen und Schülern und Eltern betroffen werden, darf ein solcher Fortbildungstag nicht nur halbtags am Vormittag erfolgen. Zudem ist die „Inanspruchnahme von Unterrichtszeit für Fortbildungen“ nur gerechtfertigt, wenn der Ertrag über den Augenblick hinaus geht und auch Schülerinnen, Schülern und Eltern zugutekommt. Es muss deshalb eine Konzeption zugrunde liegen, die eine Vorbereitung ebenso erfordert wie eine Nachbereitung“ (so Christian Jülich im Schulrechtskommentar R 228). Der Pädagogische Tag ist dabei zu Beginn des Schuljahres festzulegen (§ 11 Abs.4 ADO). An dem Pädagogischen…

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    Klassenfahrten


    Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe ( PDF ) informieren wir Sie über das Thema Klassenfahrten. Das neue Schuljahr hat begonnen und viele Schulen planen daher nun für das Schuljahr die Klassenfahrten.
    Was gibt es hierbei zu beachten?
    Genehmigung der Klassenfahrt: Eine Klassenfahrt muss immer erst einmal genehmigt werden. Dies erfolgt nach BASS 14-12 Nr.2 durch die Schulleiterin oder den Schulleiter aufgrund eines rechtzeitig vor Beginn zu stellenden Antrags. Weiter heißt es hier: „Es ist dabei insbesondere zu prüfen, ob die Veranstaltung dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gerecht wird, ob das von der Schulkonferenz vorgegebene Fahrtenprogramm beachtet wird und ob die Finanzierung gesichert ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigt für die teilnehmenden Lehrerinnen und Lehrer die Dienstreise oder den Dienstgang.  Dies gilt gleichfalls für die Teilnahme weiterer Begleitpersonen. Für die Schulleiterin oder den Schulleiter selbst erteilt die Schulaufsichtsbehörde die Dienstreisegenehmigung. Soweit nicht gewährleistet ist, dass Reisekostenmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen, darf die Dienstreise nicht…

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    Anwesenheitspflicht in den Sommerferien


    Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe ( PDF ) informieren wir Sie wegen der vielen Anfragen noch einmal über die Anwesenheitsverpflichtung von Lehrkräften in der letzten Woche der Sommerferien. Zunächst ist festzustellen, dass die Ferienzeit nicht gleichzusetzen ist mit der Urlaubszeit. Auch Lehrkräfte haben wie alle übrigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst einen Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr. Diese sind in den Ferien zu nehmen. Von den 30 Tagen entfallen zudem schon einige Tage auf die Brückentage. Des Weiteren wird die letzte Woche in den Sommerferien häufig für die Vorbereitungen für das neue Schuljahr genutzt. Grundlage hierfür ist der § 14 Abs.2 Satz 2 ADO. In der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres müssen sich die Lehrerinnen und Lehrer zur Dienstleistung für schulische Aufgaben bereithalten, soweit dies für die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich ist und vorher angekündigt wurde Die Pflicht zur frühzeitigen Ankündigung gilt auch für die Vorbereitung und Abnahme von Nachprüfungen und für schulinterne Fortbildungen. Hieraus geht zwar hervor, dass ein Urlaub üblicherweise nicht die letzte Woche der Sommerferien umfassen sollte, jedoch auch, dass dies rechtzeitig angekündigt werden muss. Die letzte Woche…

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    Schulträger


    Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe ( PDF ) informieren wir Sie über die Aufgaben des Schulträgers.  Gerade wenn es auf die Sommerferien zugeht, kommen immer wieder Anfragen dazu, was die Aufgaben der Lehrkräfte bezüglich eines Umzugs aus den Klassenräumen und Renovierung des Gebäudes sind. Hierzu muss man zunächst die Aufgaben des Schulträgers genau beleuchten. Diese sind in § 79 SchulG wie folgt geregelt:
    Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und Schulgebäude
    Die Schulträger sind verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Der Schulträger ist damit die äußeren Schulangelegenheiten zuständig. Das Land ist für die Inneren Schulangelegenheiten zuständig. Zu den “klassischen” Schulträgeraufgaben gehört es auch, Schulentwicklungspläne aufzustellen und umzusetzen. Wichtig Zu der Unterhaltung der Schule gehört auch die Verpflichtung des Schulträgers einen geeigneten Reinigungsrhythmus für das Gebäude festzulegen. Die Reinigung des Gebäudes ist nicht Aufgabe des pädagogischen Personals. Dieses gehört klar zu den äußeren Schulangelegenheiten und fällt somit in den Aufgabenbereich des Schulträgers. Zudem ist der Schulträger für die Einrichtung der…

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