Aktuelles
-
Exklusiv
Kinderschutz
Im Paragrafen 42 Abs. 6 SchulG NRW heißt es „Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen.“ Aber was heißt das jetzt genau? Wann ist mein*e Schüler*in vernachlässigt und wie erkenne ich vielleicht…