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Schuldienst und Schwerbehinderung

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Die von Behinderung bedrohten, behinderten und schwerbehinderten Beschäftigten im Schuldienst haben eine Reihe von Rechten, die ihnen der Dienstherr/die Dienstvorgesetzte gewähren muss.

Für die schwerbehinderten Lehrkräfte gibt es u.a. diese besonderen Nachteilsausgleiche:

So verringert sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung je nach Grad der Behinderung (GdB) bei vollbeschäftigten Lehrkräften um zwei bis vier Unterrichtsstunden (je nach Höhe des GdB). Bei teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Lehrkräften werden diese Ermäßigungsstunden anteilig gewährt.

Im Hinblick auf die Pension gelten für schwerbehinderte Lehrkräfte darüber hinaus besondere Altersgrenzen und günstigere Versorgungsabschläge.

Die Altersgrenze zur Verbeamtung liegt bei schwerbehinderten Lehrkräften höher.

Die gesetzliche Grundlage für die Belange der behinderten, schwerbehinderten oder von Schwerbehinderung bedrohten Menschen bildet das SGB IX (Sozialgesetzbuch neun).

Dieses wird im Schulbereich des Landes NRW noch durch eine Reihe weiterer Richtlinien, Erlasse und Verordnungen präzisiert. Insbesondere ist BASS 21-06 Nr.1.1 im Schuldienst zu beachten.

Hinsichtlich weiterer möglicher Fragestellungen von A wie Antrag bis Z wie Zurruhesetzung sind dort die zwingend einzuhaltenden Vorschriften festgelegt.

§ 178 Abs. 2  SGB IX besagt beispielsweise, dass die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder die Gruppe der schwerbehinderten Menschen insgesamt berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören ist. Die schwerbehinderten Beschäftigten (im Sinne des § 2 SGB IX) erfahren so besonderen Schutz und Unterstützung. 

Eine frühzeitige Kontaktaufnahme zur zuständigen Schwerbehindertenvertretung ist daher grundsätzlich zu empfehlen.

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