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Regelungen für teilzeitbeschäftigte und tarifbeschäftigte Kolleginnen und Kollegen zur Teilnahme an Klassenfahrten

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Muss ich als teilzeitbeschäftigte und ggfs. tarifbeschäftigte Lehrkraft an einer Klassenfahrt teilnehmen?



Fangen wir von vorne an:

Grundsätzlich ja, die Teilnahme an den festgelegten Klassenfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte.

Es gibt jedoch Ausnahmen:

  • Schwangere Kolleginnen dürfen nicht gegen Ihren Willen auf Klassenfahrt fahren, da diese gemäß MuSchG und Freistellungs-und Urlaubsverordnung nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen gegen Ihren Willen beschäftigt werden dürfen.
  • Schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen müssen nur mit ausdrücklicher Zustimmung fahren und dürfen zudem auf Wunsch eine zusätzliche Begleitung mitnehmen. (BASS 21-06 Nr. 1 Absatz II Nr. 4.3)


Und was gilt für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte?

Grundsätzlich müssen teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte auch auf Klassenfahrt fahren, jedoch gibt es zumindest eine Einschränkung: Die Anzahl der Klassenfahrten bei Teilzeitbeschäftigten muss entsprechend ihrer Stundenzahl reduziert werden.

Wenn dies nicht möglich ist, so ist für einen innerschulischen Ausgleich bei den außerunterrichtlichen Aufgaben zu sorgen. Art, Umfang und Zeitpunkt sind bereits bei der Bewilligung festzulegen. (Punkt 4 der Wanderrichtlinien BASS 14-12 Nr.2)


Und was gilt, wenn sie dann auch noch tarifbeschäftigt sind?

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts erhalten teilzeitbeschäftigte Tarifbeschäftigte bei Klassenfahrten das volle Gehalt. Hierzu bedarf es allerdings eines separaten Antrags und ein innerschulischer Ausgleich darf nicht vereinbart sein. Für verbeamtete Lehrkräfte in Teilzeit gilt diese Regelung leider nicht.

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