Die Landesregierung hat die Änderungsverordnung zur Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) beschlossen. Damit werden die bereits in den Jahren 2024 und 2025 geltenden erweiterten Freistellungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte zur Betreuung erkrankter Kinder auch im Kalenderjahr 2026 fortgeführt. Während die entsprechenden Regelungen für gesetzlich Versicherte nach § 45 Abs. 2a SGB V bereits zuvor für das Kalenderjahr 2026 verlängert worden waren, bedurfte es hierfür bei Beamtinnen und Beamten einer erneuten Anpassung der FrUrlV NRW.
Die Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2026.
Bei ärztlich bescheinigter Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes unter zwölf Jahren kann Freistellung gewährt werden. Für behinderte und auf Hilfe angewiesene Kinder gilt keine Altersgrenze.

Die Freistellungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte ergeben sich aus § 33 Abs. 1 S. 10 ff. FrUrlV NRW.

Für Tarifbeschäftigte, die gemeinsam mit ihren Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind, gilt auch im Kalenderjahr 2026 weiterhin § 45 Abs. 2a SGB V.
Privat krankenversicherte Tarifbeschäftigte
Privat krankenversicherte Tarifbeschäftigte sowie gesetzlich versicherte Tarifbeschäftigte, deren Kinder nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind, haben einen Anspruch auf bis zu vier Arbeitstage bezahlte Arbeitsbefreiung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 TV-L.
Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Freistellung nach § 45 Abs. 5 SGB V.
