Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
Die letzten Änderungen des Landesbeamtengesetzes haben auch Änderungen für die Abrechnung von Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten mit sich gebracht. Die sog. Bagatellgrenze, die bisher nur für Vollzeitbeschäftigte angewendet wird, gilt nun auch für Teilzeitbeschäftigte.
Das heißt:
Bisher erfolgte die Abrechnung von Mehrarbeit bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ab der ersten Mehrarbeitsstunde bis zur Vollzeit. Mit der Änderung des § 61 LBG NRW gilt dies nicht mehr.
Mehrarbeit kann nun erst dann vergütet werden, wenn die Lehrkraft innerhalb eines Monats so viele Mehrarbeitsstunden abgeleistet hat, dass ihre individuell berechnete Bagatellgrenze überschritten wird.
So errechnet man die individuelle Bagatellgrenze:
Bei einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gilt eine Bagatellgrenze von 3 Stunden, d.h. ab der 4. Stunde wird die Mehrarbeit vergütet.
Die individuelle Bagatellgrenze von Teilzeitbeschäftigten orientiert sich an diesem Wert und wird proportional berechnet, d.h. bei einer Teilzeit von z.B. 60 % beläuft sich die Bagatellgrenze auf 60 % von diesen 3 Stunden.
Bei Nachkommastellen/Nachkommazahlen wird aufgerundet. Wird die Bagatellgrenze überschritten, erfolgt die Abrechnung weiterhin gehaltsanteilig ab der ersten geleisteten Stunde, bis die Vollzeitstunden erreicht werden.
Das sagt der VBE:
Die Gesetzesänderung bringt eine deutliche Verschlechterung für die Teilzeitbeschäftigten mit sich. Mehrarbeit ist bei der angespannten Personalsituation in den Schulen an der Tagesordnung. Sie wird insbesondere von Teilzeitkräften geleistet. Der VBE sagt: Wer Mehrarbeit leistet, muss auch angemessen dafür entlohnt werden. Der VBE setzt sich für eine Abschaffung der Bagatellgrenze ein, sowohl für Teilzeit- als auch Vollzeitbeschäftigte.
Wichtig:
Wird die Bagatellgrenze überschritten, was bei den meisten Teilzeitbeschäftigten bei einer Mehrarbeit von 2 oder 3 Unterrichtsstunden im Monat der Fall sein dürfte, wird die Mehrarbeit ab der ersten Stunde bis zur Vollzeit gehaltsanteilig (nicht nach der Mehrarbeitsvergütung)
vergütet.
Daher ist es wichtig, dass – wenn schon Mehrarbeit geleistet werden muss – dies bei der Anordnung von Mehrarbeit Berücksichtigung findet.
Sprechen Sie Ihre VBE-Personalräte bei Rückfragen oder Unklarheiten gerne an!
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