Die neue Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen
Grundlagen und Grundsätze
MSW NRW, 11.09.07
1. Ziel der Landesregierung ist eine Reform der Lehrerausbildung, die den Berufsfeld- und Praxisbezug intensiviert, die fachliche wie pädagogische Profilierung der künftigen Lehrkräfte stärkt, die Verantwortlichkeiten für Studium und Vorbereitungsdienst und deren Profilbildung und Qualitätssteigerung klar regelt und damit die Qualität der Lehrerausbildung im Sinne der Ziele des neuen Schulgesetzes nachhaltig verbessert. Die Landesregierung orientiert sich dabei an der Expertenkommission zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern unter Vorsitz von Professor
Dr. Jürgen Baumert, deren Empfehlungen in Schulen und Hochschulen Nordrhein-Westfalens und weit über das Land hinaus auf positive Resonanz gestoßen sind.
2. Die neue Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen setzt auf eine Stärkung der Verantwortung der wissenschaftlichen Hochschulen und entspricht damit der Zielsetzung des Hochschulfreiheitsgesetzes. Die höhere Verantwortung ist gekennzeichnet durch
- die Errichtung eigenständiger Lehrerbildungszentren im Rang von Fakultäten, in denen die zentrale Verantwortung für die Lehramtsstudiengänge wahrgenommen, wissenschaftlicher Nachwuchs gefördert und interdisziplinäre bzw.
unterrichtsbezogene Forschung betrieben wird,
- eine deutliche Stärkung der Fachdidaktiken und der empirischen Bildungsforschung sowie
- die Akkreditierung der Studiengänge zur Qualitätssicherung und als Ersatz des Ersten Staatsexamens.
3. Die Hochschulausbildung der angehenden Lehrkräfte erfolgt konsekutiv in Bachelor-/Masterstudiengängen. Sie orientiert sich damit am Bologna-Prozess. Die Ausbildung für alle Lehrämter ist gleich lang. Sie dauert sechs Jahre und besteht aus einem dreijährigen Bachelor und einem zweijährigen Master, in dem ein Praxissemester integriert ist und an den ein zwölfmonatiger Vorbereitungsdienst anschließt. Die gleich lange Ausbildung folgt damit den Empfehlungen der Baumert-Kommission, die für die verschiedenen Lehrämter zwar unterschiedliche Kompetenzprofile, aber ein gleichwertiges Anspruchsniveau feststellt.
4. Die Lehrerausbildung umfasst künftig die Lehrämter an Grundschulen, an Haupt-, Real- und Gesamtschulen, an Gymnasien und Gesamtschulen, an Berufskollegs und das Lehramt für Förderpädagogik. Das eigenständige Grundschullehramt konzentriert sich stark auf das frühe Lernen und hat eine hohe Durchlässigkeit zur Förderpädagogik und zur elementaren Bildung. Das Haupt-, Realschul- und Gesamtschullehramt wird fachlich, aber auch in seinen erzieherischsozialpädagogischen Dimensionen gestärkt und soll eine hohe Durchlässigkeit zu anderen Lehrämtern aufweisen. Die Kompetenzprofile der Lehrämter entsprechen den Leitgedanken der Schulreform in Nordrhein-Westfalen, die die Allgemeinbildung und den Leistungsgedanken wieder in den Mittelpunkt rückt, die sozialen
Kompetenzen stärkt und dem Leitbild der individuellen Förderung aller Schülerinnen und Schüler verpflichtet ist.
5. Der Vorbereitungsdienst wird gestrafft, modernisiert, in wesentlichen Teilen curricular neu gestaltet und in seinem letzten Abschnitt durch Elemente einer Berufseingangsphase ergänzt. Die bisherigen Studienseminare werden zu Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung. Diese Zentren arbeiten unter der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums für Schule und Weiterbildung. Gemeinsam mit den Schulen führen sie den Vorbereitungsdienst durch und arbeiten eng mit den neu gestalteten universitären Zentren für Lehrerbildung bei der Profilierung und Stärkung des Praxisbezugs im Studium zusammen. Diese Kooperation wird durch die wechselseitige Mitgliedschaft in den jeweiligen Gremien institutionell abgesichert.
6. Die neue Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen setzt bewusst auf größere Praxisnähe und reflektierte Praxisorientierung. Das äußert sich u. a.:
- in einem 10-wöchigen Schulassistenzpraktikum - in der Regel vor Aufnahme des Studiums -, das auch die Selbstüberprüfung der Eignung für den Lehrerberuf ermöglicht;
- in einem dreiwöchigen Orientierungspraktikum im Bachelorstudium, auf das das Assistenzpraktikum angerechnet werden kann;
- in einem Praxissemester, das im Masterstudium absolviert wird und das der berufsfeldbezogenen Grundlegung und Strukturierung der nachfolgenden Studienanteile und des Vorbereitungsdienstes dient.
Das Schulassistenzpraktikum wird von den Schulen und den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung betreut. Das Praxissemester wird im Master als Teil der Hochschulausbildung unter Nutzung von Leistungen der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durchgeführt.
7. Das Studium schließt mit der Masterprüfung ab. Der Vorbereitungsdienst endet mit einer Staatsprüfung. Im Sinne des Hochschulfreiheitsgesetzes erfolgt keine inputorientierte staatliche Detailsteuerung des Studiums. An deren Stelle tritt die Akkreditierung als outputorientierte Qualitätssicherungs- und -entwicklungsmaßnahme. Studienstrukturell, fachlich und pädagogisch sind neben den notwendigen landesspezifischen Regelungen des Staates die ländergemeinsamen
Standards für die bundesweite Anerkennung zu beachten. Die Beachtung der Akkreditierungsvorgaben wird dadurch gesichert, dass die Akkreditierungsentscheidung an die Mitwirkung und Zustimmung eines Vertreters der Schulseite
gebunden ist.
8. Die Lehrer ausbildenden Hochschulen haben die Möglichkeit, Kombinationsvorgaben für das Studium der Unterrichtsfächer zu erlassen. Widersprechen diese dem prognostizierten Bedarf in der Lehrerversorgung, müssen sich alle Lehrer ausbildenden Hochschulen auf ein Gesamtkonzept der Kombinationsmöglichkeiten verständigen und dieses mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie vereinbaren, das sich mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung diesbezüglich einvernehmlich abstimmt. In die von den Universitäten
gemäß Artikel 15 der Landesverfassung verantworteten lehramtsrelevanten Studiengänge können auch adäquate Angebote von Fachhochschulen einbezogen werden. Die zeitnahe Sicherung des Lehrerbedarfs wird zwischen den
Hochschulen und dem Land abgeglichen und in Ziel- und Leistungsvereinbarungen festgeschrieben.
9. Im Rahmen der Reform der Lehrerausbildung ist keine Absenkung der Besoldung vorgesehen. Die Landesregierung wird die dem Land nach der Föderalismusreform übertragenen Möglichkeiten zur Modernisierung des Beamtenrechts nutzen. Sowohl diese Modernisierung des Beamtenrechts als auch die Veränderungen in der Besoldung zukünftiger Lehrerinnen und Lehrer bedürfen sorgfältiger Vorbereitung. Die Landesregierung wird deshalb über mögliche, sich in den Jahren ab 2015/2016 ergebende Konsequenzen für die Besoldung rechtzeitig in der nächsten Legislaturperiode entscheiden. Aspekte wie Flexibilität, Leistungsgerechtigkeit, besondere individuelle Beanspruchung oder Beanspruchung durch Übernahme besonderer Funktionen werden dabei zu gewichten sein. Daran wird sich
auch die Besoldung der nach neuem Recht ausgebildeten Lehrkräfte ausrichten.
Das Besoldungsniveau für die bereits im Schuldienst tätigen Lehrkräfte bleibt durch die Reform der Lehrerausbildung unberührt.
10. Das neue Lehrerausbildungsgesetz tritt im Jahre 2008 in Kraft. Die neuen Studiengänge können von den Hochschulen optional ab dem Wintersemester 2009/2010 eingeführt werden; verpflichtend sind sie ab dem Wintersemester 2010/2011. Der Vorbereitungsdienst wird schrittweise reformiert und zeitlich reduziert (1. Schritt: 2011 auf 18 Monate, 2. Schritt: 2015 auf 12 Monate), so dass er die ersten Absolventen der neuen Lehramtsstudiengänge nahtlos in den zwölfmonatigen Turnus aufnehmen kann.