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Versetzungserlass

Neue Regelungen zur Rückkehr aus einer Beurlaubung oder einer Freistellung wegen Elternzeit

(Versetzungserlass vom 29.10.2025)

Mit dem neuen Versetzungserlass vom 29. Oktober 2025, der für Rückkehrerinnen und Rückkehrer zum 1. August 2026 in Kraft tritt, gelten neue Bestimmungen zur Rückkehr aus einer Beurlaubung oder einer Freistellung wegen Elternzeit. Der bisherige Unterschied zwischen kurzen und langen Beurlaubungen/Freistellungen entfällt. Während früher bei einer Beurlaubung/Freistellung von mehr als einem Jahr ein Rückkehrantrag erforderlich war, ist dies künftig nicht mehr der Fall.

Während früher bei einer Beurlaubung/Freistellung von mehr als einem Jahr ein Rückkehrantrag erforderlich war, ist dies künftig nicht mehr der Fall.

Neu ist: Rückkehrerinnen und Rückkehrer können grundsätzlich an ihre bisherige Schule zurückkehren, wenn dies „schulfachlich und aus Gründen einer ausgewogenen Unterrichtsversorgung vertretbar ist“.

Damit hängt die Rückkehr an die bisherige Schule davon ab, ob dort ein entsprechender Einsatz aus Gründen der Unterrichtsversorgung möglich ist.

Nur wer nicht mehr an die bisherige Schule zurückkehren möchte, muss einen Versetzungsantrag über das Portal: www.oliver.nrw.de stellen.

Versetzungswunsch und wohnortnaher Einsatz

Unverändert bleibt, dass Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die acht Monate oder länger beurlaubt oder freigestellt waren und nicht an ihre bisherige Schule zurückkehren möchten, im Rahmen des landesweiten Versetzungsverfahrens auf Antrag wohnortnah eingesetzt werden. Hierzu wird wie gewohnt ein Rückkehrantrag über www.oliver.nrw.de gestellt. Für die Bestimmung der Wohnortnähe wird weiterhin ein Radius von 50 Kilometern zugrunde gelegt. Die Regelung gilt auch für Personen, die sich noch in der laufbahnrechtlichen oder tariflichen Probezeit befinden.

Zwischenfazit

Positiv:Negativ:
Hiermit entfällt ein erheblicher bürokratischer Aufwand; zudem ist es eine Erleichterung für alle Rückkehrerinnen und Rückkehrer, da zum einen kein Rückkehrantrag mehr gestellt werden muss und zum anderen keine Rückkehrfristen mehr zu beachten sind.
Weiterhin ist nun ein flexibler Umgang mit der Elternzeit/Beurlaubung möglich, auch über ein Jahr hinaus.
Die weiterhin geltende 50-Kilometer-Grenze stellt für viele Betroffene eine Belastung dar, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Da Lehrkräfte keine flexiblen Arbeitszeiten oder Gleitzeitmodelle nutzen können, stellt ein weiter Arbeitsweg Familien oft vor große organisatorische Probleme.

Wir bleiben dran und setzen uns für Sie ein!

Sandra Zieße-Junghans Referatsleiterin Mutterschutz und Elternzeit

Lehrerin

GGS Geschwister-Scholl-Schule in Hürth

Hannah Zimmer VBE-Justiziarin 0231 449900 40

Um Sie zu unterstützen, bieten wir landesweit Fortbildungen zum Thema Mutterschutz und Elternzeit an:

Zwischen Job und Familie

Wann: Montag, 24.11.2025, 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr

Wo: Dortmund

Mutterschutz und Elternzeit – Information und Beratung

Wann: Montag, 24.11.2025, 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Wo: Eschweiler

Mutterschutz und Elternzeit

Wann: Montag, 24.11.2025, 15:30 Uhr bis 17:00 Uhr

Wo: Wassenberg

Mutterschutz, Elternzeit und Rückkehr in den Beruf

Wann: Dienstag, 02.12.2025, 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr

Wo: Online

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