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Laufbahnwechsel­verfahren 2021

Runderlass vom 9.8.2007 – BASS 21-01 Nr. 16
Runderlass vom 19.1.2021 – 211-6.08.01.07 –

I: Wechsel in die Laufbahnen der Schulformen der Sekundarstufe II

Lehrkräfte in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen, die eine Lehramtsbefähigung besitzen, die der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt (früher höherer Dienst) zuzuordnen ist und in einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (früher gehobener Dienst) bzw. im entsprechenden Beschäftigungsverhältnis tätig sind, können sich auf Ausschreibungen für den Laufbahnwechsel unter dem Internet-Auftritt www.oliver.nrw.de bewerben, soweit sie das Profil der Stellenausschreibung erfüllen.

1. Verfahren

Die Regelungen der Runderlasse vom 9. August 2007 und 19. Januar 2021 in der jeweils aktuellen Fassung gelten insbesondere bezüglich der Stellenausschreibung und der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber entsprechend.

Die Schule entscheidet, ob sie eine ihr zugewiesene Stelle der Besol-dungsgruppe A13 LBesO Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt (früher höherer Dienst) für neu einzustellende Lehrkräfte über den Internet-Auftritt LEO oder für den Laufbahnwechsel über den Internet-Auftritt OLIVER ausschreibt.

Die Entscheidung, welcher Bewerberkreis angesprochen wird, trifft in der Regel die Schule entsprechend dem individuellen Anforderungsprofil der einzelnen Stelle. Ob diesem Profil neu einzustellende oder berufserfahrene Bewerberinnen und Bewerber entsprechen, hat die Schule sachgerecht abzuwägen. Dabei können z. B. der Fachbedarf, die Struktur des Kollegiums, besondere Fortbildungen oder besondere Erfahrungen der Lehrkräfte maßgebend sein. Die Entscheidung ist sachlich zu begründen und aktenkundig zu machen.

Die Bezirksregierungen sollen die Schulen bei dieser Entscheidung beraten und unterstützen.
Soweit die Entscheidung für eine Stellenausschreibung im Rahmen des Laufbahnwechsels getroffen wird, sind Lehrkräfte aller Schulformen zulässig, soweit sie das Profil der Stellenausschreibung erfüllen. Eine Beschränkung des Bewerberkreises auf bestimmte Schulformen und Regionen ist unzulässig.

Eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung bei der Ausschreibung von Laufbahnwechselstellen ist nicht erforderlich (§ 91 Abs. 4 LPVG).

Bewerbungsschluss für alle Ausschreibungsverfahren ist jeweils der letzte Tag der Veröffentlichung.
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sicherstellen, dass zum Bewerbungsschluss die erforderlichen Unterlagen bei der personalaktenführenden Bezirksregierung und bei den Schulen, die die Stellen ausgeschrieben haben, vorliegen (Posteingang). Eine Bewerbung per Fax, E-Mail oder elektronischen Datenträgern ist grundsätzlich nicht zulässig.

Im Laufbahnwechselverfahren-Online (OLIVER) werden die Bewerbungsfristen durch die elektronische Übermittlung der Online-Bewerbung innerhalb des angegebenen Bewerbungszeitraums gewahrt, wenn die erforderlichen Bewerbungsunterlagen innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablauf der Bewerbungsfrist (Posteingang bei der zuständigen Bezirksregierung) nachgereicht werden.
Die Bezirksregierung informiert unmittelbar nach Vorlage der vollständigen Bewerbungsunterlagen die abgebende Schule über die Bewerbung der Lehrkraft.
Einer Freigabe bedarf es nicht.

Eine Bonifizierung im Rahmen der Berechnung der Ordnungsgruppe wird nicht vorgenommen.
Die Auswahlgespräche sind so zu terminieren, dass in der Regel kein Unterricht ausfällt.
Die jeweiligen Personalvertretungen (§ 65 LPVG) sind rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und zu beteiligen.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus einer Beurlaubung im Sinne des Runderlasses vom 24.11.1989 (BASS 21 – 01 Nr. 21).

Auf § 178 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, sowie auf Nr. 14 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Schuldienst im Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

2. Termine

Ausschreibungen für den Laufbahnwechsel können täglich veröffentlicht werden.
Ausschreibungen mit einer Versetzung zum 1. August 2021 können letztmalig am 19. März 2021 mit einem Ende der Ausschreibungsfrist am 26. März 2021 veröffentlicht werden. Die Auswahlgespräche müssen mit Ablauf des 26. April 2021 abgeschlossen sein, damit ausreichend Zeit für eine Nachbesetzung der freigewordenen Stelle an der abgebenden Schule besteht und die Unterrichtsversorgung zum Schuljahresbeginn sichergestellt werden kann.
Ausschreibungen mit einer Versetzung zum 1. Februar 2022 können letztmalig am 27. September 2021 mit einem Ende der Ausschreibungsfrist am 4. Oktober 2021 veröffentlicht werden. Die Auswahlgespräche müssen mit Ablauf des 29. Oktober 2021 abgeschlossen sein, damit ausreichend Zeit für eine Nachbesetzung der freigewordenen Stelle an der abgebenden Schule besteht und die Unterrichtsversorgung zum Beginn des Schulhalbjahres sichergestellt werden kann.

Falls eine Nachbesetzung an der abgebenden Schule nicht fachspezifisch möglich ist, kann zur Sicherung von Schülerlaufbahnen von der Möglichkeit einer Rückabordnung oder teilweisen Rückabordnung Gebrauch gemacht werden.

II. Wechsel in die Laufbahn für die sonderpädagogische Förderung

Die Regelungen gelten entsprechend für Lehrkräfte, die die Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung oder entsprechender Altlehrämter besitzen, in einer anderen Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (früher gehobener Dienst) tätig sind und sich auf eine für den Laufbahnwechsel ausgeschriebene Stelle an Förderschulen oder für das Gemeinsame Lernen bewerben.

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