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Abordnung und Trennungsentschädigung für Lehrkräfte


Dortmund, 26.05.2025. Aktuell werden viele Kolleginnen und Kollegen an zum Teil weit von ihrem Wohnort liegende Schulen abgeordnet. Begründet wird diese hohe Zahl an Abordnungen mit dem Mangel an Lehrkräften an einigen Orten. Aufgrund der weiterhin schlechten Versorgung einiger Städte und Kreise mit Lehrkräften, ist wohl auch in den nächsten Jahren mit weiteren Abordnungen zu rechnen.

Eine Abordnung ist mit vielen Unannehmlichkeiten verbunden. Neben der Umstellung auf ein neues Kollegium und ein unterschiedliches Schülerklientel kommt es für die abgeordneten Lehrerinnen und Lehrer durch einen weiteren Schulweg zu längeren Fahrtzeiten und dadurch auch zu höheren Kosten. Sofern der Weg für die Hin- und Rückfahrt regulär insgesamt mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt, besteht grundsätzlich sogar die Möglichkeit, nach §§ 4 und 5 der Trennungsentschädigungsverordnung Unterkunftskosten geltend zu machen.

Um die finanzielle Mehrbelastung einer Abordnung zu kompensieren, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit der Gewährung einer Trennungsentschädigung (TE) vor. Um einen Anspruch auf Trennungsentschädigung geltend machen zu können, müssen gemäß § 2 Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO) folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • der neue Dienstort ist ein anderer als der bisherige Dienstort
  • der neue Dienstort liegt mehr als 30 km von der Wohnung entfernt
  • ein Antrag auf Bewilligung einer Trennungsentschädigung wurde gestellt und genehmigt

Nach Genehmigung eines Anspruchs auf Trennungsentschädigung müssen die antragstellenden Kolleginnen und Kollegen anschließend einen Antrag auf Festsetzung der Trennungsentschädigung stellen, in dem unter anderem die entsprechenden Wegstrecken angegeben werden. Die Dienststelle berechnet die Höhe der zustehenden Trennungsentschädigung und zahlt diese rückwirkend am Monatsende aus. Der Höchstbetrag für die zu erstattenden Fahrtkosten beträgt 500,00 €. Die Trennungsentschädigung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Grundsätzlich können die Schulaufsichtsbehörden auf Antrag auch Abschläge gewähren.

Sollten höhere Ausgaben für Fahrtkosten angefallen sein, als von der Trennungsentschädigung erstattet wurden, können diese bei der Steuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden.

Die abgeordneten Lehrkräfte nehmen viele Widrigkeiten und nicht zuletzt auch höhere Kosten für die Fahrtwege in Kauf. Die Trennungsentschädigung kann dies in der aktuellen Ausgestaltung nicht in allen Fällen komplett ausgleichen. Der VBE setzt sich für eine angemessene Erhöhung ein. Außerdem sollte es ein vereinfachtes Antragsverfahren geben, um bürokratische Hürden abzusenken.

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