WER GENAU BEKOMMT DIE SONDERZAHLUNG ZUM INFLATIONSAUSGLEICH?
Dies ist im „Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich)“ festgehalten. Die Dezember-Zahlung (1800 Euro) für Personen, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, wird gewährt, wenn am 9. Dezember 2023 ein Arbeitsverhältnis bestand und sie vorher in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten. Die monatlichen Zahlungen ab Januar 2024 (120 Euro monatlich) werden gewährt, wenn im jeweiligen Monat ein Arbeitsverhältnis besteht und für mindestens einen Tag Entgelt bezogen wird. Urlaub, Mutterschutz, tarifliche Arbeitsbefreiungstatbestände einschließlich Freistellung zur Betreuung erkrankter Kinder, Krankheit führen nicht zu einem Anspruchsverlust. Elternzeit (ohne Teilzeitarbeit) hat jedoch keine entsprechende Wirkung. Für Teilzeitbeschäftigte erfolgt entgegen unserer Forderung eine zeitratierliche Auszahlung; die Arbeitgeber haben eine ungekürzte Auszahlung, die aufgrund der auch bei Teilzeitarbeit ungekürzten Inflation durchaus gerechtfertigt gewesen wäre, kategorisch abgelehnt.
WAS IST DER UNTERSCHIED ZWISCHEN EINEM SOCKEL- UND EINEM MINDESTBETRAG?
Zunächst eine Gemeinsamkeit: Es handelt sich jeweils um soziale Komponenten, mit denen die Belange der unteren und mittleren Entgeltgruppen gegenüber einer rein prozentualen Erhöhung begünstigt werden. Sie wirken aber sehr unterschiedlich. Mit einem Sockelbetrag werden nämlich alle Tabellenwerte um einen identischen Betrag erhöht, in diesem Falle um 200 Euro. Ein Mindestbetrag entfaltet dagegen nur für einige Tabellenwerte und erst nach einer prozentualen Anpassung Wirkung. Diejenigen Tabellenwerte, die durch die prozentuale Anpassung den zuvor festgelegten Mindestbetrag nicht erreichen, werden entsprechend aufgestockt. Das Besondere an dem vorliegenden Tarifergebnis ist die durchaus geschickte Kombination beider Instrumente, um einen bestmöglichen Interessenausgleich zwischen den Entgeltgruppen zu erreichen.
WAS IST MIT DER ÜBERTRAGUNG AUF BEAMTINNEN UND BEAMTE?
Das am 9. Dezember 2023 zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und den Gewerkschaften ausverhandelte Tarifergebnis wird in Nordrhein-Westfalen 1:1 auf die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter übertragen. Versordnungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern werden die jeweiligen Beträge in Abhängigkeit des jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilsatzes gewährt. Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen und Unterhaltsbeihilfen erhalten Sonderzahlungen in Höhe von einmalig 1.000 Euro und im Zeitraum von Januar bis Oktober 2024 in Höhe von monatlich 50 Euro. Der erste Teil der Sonderzahlung wird im Januar 2024 ausgekehrt. Zum 1. November 2024 werden die Grundgehälter um 200 Euro angehoben, zum 1. Februar 2025 erfolgt dann eine weitere Anhebung um 5,5 Prozent.
Weitere Informationen, u. a. zum Fahrradleasing, für unsere Mitglieder:
Eine vorläufige Übersicht über die prozentuale und absolute Erhöhung der Entgeltgruppen findet sich hier: