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Die VBE-Personalräte unterstützen Sie bei allen Fragen oder Anliegen und beraten Sie gerne!
richtig:
Pädagogische Freiheit und vieles andere sind im Schulgesetz (SchulG) und in der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) geregelt. So gibt es für uns Lehrkräfte Pflichten, aber auch viele Rechte.
wichtig:
Man muss nicht nur, man darf auch vieles (Sonderurlaub, Teilzeitkonzept, Aufsicht, Vertretung, Mehrarbeit, Konferenzen, Lehrerrat).
Wer seine Rechte kennt, kann sie auch einfordern.
Sprechen Sie mit Ihren VBE-Personalräten, wenn Sie Fragen zu Ihren Rechten und Pflichten haben.
Wir beraten, begleiten und unterstützen Sie gerne!
Fragen zum Schulrecht:
Darf ich zwei Klassenarbeiten am Tag schreiben lassen?
Nein! Pro Tag darf nur eine schriftliche Klassenarbeit geschrieben oder eine mündliche Leistungsüberprüfung in modernen Fremdsprachen durchgeführt werden. An diesen Tagen dürfen keine anderen schriftlichen Leistungsüberprüfungen stattfinden, zum Beispiel keine Tests.
In der Primarstufe und in der Sekundarstufe I werden grundsätzlich nicht mehr als zwei Klassenarbeiten in einer Woche geschrieben.
Muss ich den Dienstweg einhalten, wenn ich mich über meine Schulleiterin bzw. über meinen Schulleiter beschweren möchte?
Beschwerden über Vorgesetzte können unmittelbar an deren Dienstvorgesetzte gerichtet werden.
Lehrerinnen und Lehrer haben das Recht, sich mit Eingaben an die Schulaufsichtsbehörden zu wenden. Dabei ist der Dienstweg über die Schulleiterin oder den Schulleiter einzuhalten.
Kann ich als Ausbildungslehrkraft verpflichtet werden?
Grundsätzlich sind alle öffentlichen Schulen Ausbildungsschulen. Die Schulleitungen tragen die Verantwortung für die Ausbildungsbeiträge der Schule.
Sie können die Lehrer/innen dazu verpflichten, als Ausbildungslehrerinnen und –lehrer an der Lehrerausbildung (Vorbereitungsdienst) und bei den Praxiselementen des Lehramtsstudiums mitzuwirken.
Sind Präsenzzeiten zulässig?
Die wöchentliche Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte sind in § 93 Abs. 2 SchulG und in § 2 Abs. 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG festgelegt. Hier findet sich kein Hinweis darauf, dass eine Präsenzpflicht über die Pflichtstunden hinaus besteht.
§ 13 Abs, 3 ADO regelt, dass zwar im Einzelfall eine Anwesenheit in der Schule verpflichtend angewiesen werden kann, aber dass dies erstens ein Einzelfall sein muss und zweitens dafür auch tatsächliche Aufgaben in der Schule zur Wahrnehmung vorliegen müssen. Etwas anderes gilt bei der Ad-hoc-Mehrarbeit. Diese kann kurzfristig angeordnet werden, jedoch nicht als regelmäßiger Vorgang mit einer Präsenzpflicht. Anwesenheiten wegen Aufsichtsführung vor Unterricht können selbstverständlich angewiesen werden.
Darf ich an Demonstrationen teilnehmen? Das Demonstrationsrecht ist grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit wahrzunehmen. Hinter der Beschränkung steht die dienstrechtliche Verpflichtung, Unterricht zu erteilen.
Nicht ausgeschlossen ist es, dass für einzelne Klassen oder Kurse der Unterricht so verlegt wird, dass Schülerinnen sowie Lehrkräfte an einer außerschulischen Veranstaltung teilnehmen können, ohne dass Unterricht ausfällt.
Ab wann muss ich ein ärztliches Attest einreichen?
Verbeamtete Lehrkräfte müssen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, wenn sie den Dienst wegen Krankheit länger als drei Arbeitstage versäumen.
Tarifbeschäftigte müssen eine ärztliche Bescheinigung einreichen, wenn sie den Dienst wegen Krankheit länger als drei Kalendertage versäumen.
Die Schulaufsichtsbehörde ist über das krankheitsbedingte Versäumnis von Tarifbeschäftigten spätestens am Ende des Kalendermonats zu unterrichten. (§ 15 ADO)
Darf ich als Lehrkraft Zecken entfernen?
Ja! Dazu gibt es eine klare Aussage der DGUV (Unfallkasse NRW). Hier heißt es: „Das pädagogische Personal der Kindertageseinrichtung oder einer Schule darf Zecken entfernen.
Das Entfernen von Zecken bedarf einer wirksamen Einwilligung. Bei nicht einwilligungsfähigen Minderjährigen ist eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen.
Darf ich als Teilzeitkraft im Nachmittagsbereich eingesetzt werden?
Einsatzwünsche von Lehrerinnen und Lehrern sowie behinderungs- und krankheitsbedingte Erfordernisse sollen im Rahmen der Möglichkeiten der Unterrichtsorganisation angemessen berücksichtigt werden.
Ein Anspruch auf Unterricht zu bestimmten Zeiten, in bestimmten Klassen und in bestimmten Fächern oder auf die Leitung einer bestimmten Klasse besteht nicht nach § 12 ADO (Allgemeine Dienstordnung).
Auch die gesetzlichen Regelungen für Teilzeit-beschäftigte erklären nicht, dass ein Anspruch darauf besteht, zu einer bestimmten Zeit eingesetzt zu werden. Sie können aber eine solche Regelung, soweit dies schulorganisatorisch möglich ist, in einem Teilzeitkonzept der Schule beschließen, falls hier nicht schon ein Beschluss hierzu vorliegt. Über einen solchen Beschluss entscheidet die Lehrerkonferenz. Empfehlungen wie so ein Beschluss aussehen könnte gibt es auf den Seiten der Bezirksregierungen.
Darf ich Hausaufgaben benoten?
Hausaufgaben können dazu dienen, das im Unterricht Erarbeitete einzuprägen, einzuüben und anzuwenden. Sie sollen die individuelle Förderung unterstützen.
Hausaufgaben werden regelmäßig überprüft und für die weitere Arbeit im Unterricht ausgewertet. Sie werden nicht benotet.
Darf ich Hausaufgaben über die Ferien erteilen?
Ferien dienen der Erholung der Schülerinnen und Schüler.
Hausaufgaben während der Schulferien sind daher nur in Ausnahmefällen und auf freiwilliger Basis möglich, zum Beispiel, wenn im Schuljahr bei einer Schülerin oder einem Schüler große Fehlzeiten aus Krankheitsgründen vorliegen und die Aufgaben dazu dienen sollen, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuarbeiten, um so die weitere Mitarbeit sicherzustellen. Ansonsten sind Hausaufgaben während der Ferien unzulässig.
Darf ich eine Schülerin oder einen Schüler vom Unterricht beurlauben?
Für eine Beurlaubung vom Unterricht bedarf es eines „wichtigen Grundes“.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Längerfristige Beurlaubungen oder Befreiungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde
Darf ich als Lehrkraft von Eltern verlangen, dass sie bei jeder Erkrankung ihres Kindes (Fernbleiben vom Unterricht) ein ärztliches Attest vorlegen?
Nein. Bestehen allerdings begründete Zweifel – hinsichtlich der gesundheitlichen Gründe – kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest, in besonderen Fällen sogar ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten verlangen. (Schulgesetz §43)
Wer darf meinen Antrag auf Sonderurlaub genehmigen oder ablehnen?
Die Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub gemäß §§ 25, 26, 28, 29 und 33 Abs. 1 FrUrlV NRW sowie von Sonderurlaub bis zu fünf Tagen aus anderen Gründen ist auf die Schulleiterinnen und Schulleiter übertragen worden. Sie müssen die Schulaufsichtsbehörde nicht darüber informieren. Bei Ablehnung muss aber der Lehrerrat informiert werden.
Voraussetzung für Beurlaubung und Dienstbefreiung ist grundsätzlich, dass die Vertretung gesichert ist oder der Unterricht vorgezogen oder nachgeholt oder Unterrichtsausfall auf andere Weise vermieden wird. (§ 31 ADO)
Dürfen Lehrkräfte beschließen, dass grundsätzlich keine Klassenfahrten mehr durchgeführt werden?
Nein. Beschlüsse, wonach an einer Schule grundsätzlich keine Schulwanderungen und Schulfahrten stattfinden sollen, sind unzulässig.
Auch die Schulkonferenz kann einen solchen Beschluss nicht fassen. Sie legt das Fahrtenprogramm für das jeweilige Schuljahr fest, durch das die Anzahl, die Dauer und die Kostenobergrenze bestimmt werden.
Muss ich als Teilzeitkraft an einer Klassenfahrt teilnehmen?
Die Teilnahme an festgelegten Schulfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben einer Lehrerin bzw. eines Lehrers.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat darauf zu achten, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Verhältnis zur Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nur in entsprechend größeren Zeitabständen an mehrtägigen Veranstaltungen teilnehmen. Soweit dies im Einzelfall nicht möglich ist, ist für einen innerschulischen Ausgleich insbesondere bei den außerunterrichtlichen Aufgaben – bis zum Ende des auf die Schulfahrt folgenden Schulhalbjahres – zu sorgen.
Darf ich Geschenke von Schülerinnen, Schülern oder Eltern annehmen?
Grundsätzlich dürfen Lehrerinnen und Lehrer – auch nach Beendigung des aktiven Beschäftigungsverhältnisses – keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine andere Person in Bezug auf ihre (ehemalige) dienstliche Tätigkeit annehmen.
Ein Verstoß gegen das Annahmeverbot kann sowohl dienst- bzw. arbeitsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Geschenke und Belohnungen dürfen nur angenommen werden, wenn die Dienstvorgesetzte Stelle ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Eine Zustimmung wird hierbei nur erteilt, wenn eine Beeinflussung nicht zu befürchten ist. Weiterführende Informationen finden Sie in der Handreichung „Information zur Annahme von Belohnungen und Geschenken im Schulbereich“ des MSB (Ministerium für Schule und Bildung).
Darf ich einer Schülerin oder einem Schüler das Smartphone abnehmen?
Der verantwortungsbewusste Umgang mit dem Smartphone gewinnt nicht erst durch die aktuelle Debatte um Cybermobbing erheblich an Bedeutung. Grundsätzlich kann kein generelles Verbot ergehen, dass Smartphones mit in die Schule gebracht werden können.
Die Schülerin bzw. der Schüler hat ein berechtigtes Interesse, ein Smartphone auf dem Schulweg zu nutzen, sei es, um mit den Eltern in Kontakt zu treten oder in einer Notsituation Hilfe holen zu können.
Jedoch kann die Nutzung des Smartphones in der Schule untersagt werden. Nutzt eine Schülerin oder ein Schüler trotz erzieherischer Einwirkung das Smartphone im Unterricht, besteht die Möglichkeit, das Gerät in Gewahrsam zu nehmen. Spätestens jedoch am Ende des Unterrichtstages muss das Smartphone zurückgegeben werden, da der Grund der Wegnahme nicht mehr vorliegt. (Anders entschied das Verwaltungsgericht Berlin, das im Einzelfall die Einbehaltung des Handys über das Wochenende für zulässig erklärte. Az. VG 3 K 797.15)
Stehen mir Stillzeiten zur Verfügung?
Stillenden Müttern stehen Stillpausen zu, mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde.
Dafür benötigt die Mutter keine ärztliche Bescheinigung mit Angabe der notwendigen Stillzeiten für die Schulleitung. Für eine zuverlässige Planung sollte die Festlegung der Stillzeiten möglichst für einen längeren Zeitraum im Voraus zu festen Tageszeiten erfolgen. Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
Nahezu täglich wenden Lehrkräfte rechtliche Vorschriften an, obwohl sie sich in ihrer Ausbildung nur sehr selten damit befasst haben. Sie treffen Entscheidungen, die Rechtsfolgen nach sich ziehen können.
Darunter fallen zum Beispiel:
- die Bewertung von Klassenarbeiten und anderen Leistungen,
- die Wahrnehmung einer Pausenaufsicht,
- die Durchführung einer Klassenkonferenz,
- der Ausschluss von einer Klassenfahrt oder vom Theaterbesuch,
- das Formulieren von Zeugnissen oder
- die Gestaltung von Schulveranstaltungen (Datenschutz, Urheberrecht).
Sie sollten sich gut darüber informieren, was Sie dürfen und wozu Sie rechtlich verpflichtet sind. Die Einstellung, „dass schon alles irgendwie gutgehen wird“, kann fatale Folgen haben, vor denen wir Sie gern schützen möchten.
Und es ist wirklich nicht einfach, den Überblick zu wahren.
Zu den rechtlichen Regelungen, die für die Arbeit der Lehrkräfte von Bedeutung sind, zählen u. a.:
- das Schulgesetz (SchulG),
- das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG),
- das Landesbeamtengesetz (LBG NRW),
- die Laufbahnverordnung (LVO),
- die Allgemeine Dienstordnung (ADO) für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen,
- der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und die
Entgeltordnung für Tarifbeschäftigte,
- die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV),
- die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie
- das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Hilfreich ist die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften, besser unter der Abkürzung „BASS“ bekannt. Sie kann in der Schule eingesehen werden.
Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, was zum Schuljahresbeginn 2005/2006 in Kraft trat und die bisherigen sieben Schulgesetze und drei Verordnungen zusammenfasste, legt grundlegend fest, unter welchen Bedingungen, mit welchen Rechten und Pflichten und mit welchen Zielen in Schulen in NRW gelehrt und gelernt wird.
Inzwischen gab es bereits zahlreiche Gesetze zur Änderung des Schulgesetzes.
Ein guter Ratgeber ist die Zeitschrift „Schule heute“ vom Verband Bildung und Erziehung NRW. Hier werden schulrechtliche Themen näher erläutert. Den Mitgliedern des VBE steht darüber hinaus eine Rechtsdatenbank im Internet zur Verfügung.
Rechtsberatung und Rechtsschutz im VBE
Die Beratung von Lehrkräften und der Rechtsschutz haben in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Wir freuen uns, dass sich viele Mitglieder des VBE in beamtenrechtlichen, tarifrechtlichen Angelegenheiten, bei Fragen zum Ruhestand und bei vielen weiteren schulrelevanten Rechtsbereichen durch unsere Rechtsabteilung beraten lassen.
VBE-Mitglieder können unsere erfahrenen Verwaltungs- und Tarifrechtler von Montag bis Donnerstag zwischen 9 Uhr – 16.30 Uhr und Freitags von 9 Uhr – 14.30 Uhr unter der Telefonnummer 0231 44990040 erreichen.
Die telefonische Beratung soll dazu dienen, kleinere juristische Fragen rund um den Dienst als Lehrkraft kurz zu beantworten. Parallel dazu sollten Sie uns in umfangreicheren, dienstlichen Angelegenheiten die entsprechenden Unterlagen mit Ihrer Fragestellung zur juristischen Prüfung an die VBE-Landesgeschäftsstelle nach Dortmund schicken. Selbstverständlich ist nach vorheriger telefonischer Vereinbarung auch ein persönlicher Beratungstermin in Dortmund möglich. Weitere Infos hier.
Starke Bildung. Starke Menschen.