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Fragen und Antworten rund ums Thema Teilzeit (Stand 1/24)

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Die VBE-Personalräte unterstützen Sie bei allen Fragen oder Anliegen und beraten Sie gerne!



Arbeiten in Teilzeit ist auch in den jetzigen Zeiten das Haupt-Arbeitsmodell aller Lehrkräfte, insbesondere der Lehrerinnen. Insofern lohnt sich ein Blick auf die Rechte, die Pflichten und die Möglichkeiten für Kolleginnen und Kollegen in Teilzeit, auch im Verhältnis zu den Vollzeit-Beschäftigten.


Wo finde ich Rechtsgrundlagen?

In einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen finden sich Regelungen.

Im Landesbeamtengesetz (LBG) NRW regeln die §§ 63 – 66 alle Arten der Teilzeit

Für den Bereich der tarifbeschäftigten Lehrkräfte gilt hinsichtlich der Teilzeit der § 11 TV-L, wobei sich die Teilzeitregelungen im Tarifbereich sehr stark an den beamtenrechtlichen Regelungen orientieren.

Das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) NRW geht der Vereinbarkeit von Familie und Beruf – auch in Teilzeit – in §13 nach.

In der Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO) NRW sind vor allem die §§ 12 und 17 zu nennen; während der § 12 den allgemein möglichen Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern beschreibt, geht der § 17 explizit auf Möglichkeiten des Einsatzes teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte ein.

Die Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV) NRW thematisiert i. V. m. dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG insbesondere die Situation von Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit in §10 f und von pflegenden Beschäftigten § 16 ff.


Wofür gibt es die rechtlichen Grundlagen?

Die aufgeführten Grundlagen geben den Rechtsrahmen vor. Innerhalb dieses Rahmens sind konkrete Einsatzmöglichkeiten in Schule auszutarieren. Hier unterstützen die Lehrerräte sowie die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen gern das Kollegium und/oder einzelne Kolleginnen und Kollegen beim Wunsch eines möglichst angemessenen Unterrichtseinsatzes. Hilfreich für die ganze Schule ist die Erstellung sowie ständige Evaluierung eines individuellen schuleigenen Teilzeit–Konzepts, das den Unterrichtseinsatz in Grundsätzen regelt.


Was sagt die BASS?

Alle vier Gesetze finden sich auch in der BASS NRW. Zusätzlich werden konkrete Ausgestaltungsbeispiele zur Teilzeit im Blockmodell in 21-05 Nr. 13 gegeben.


Gibt es noch andere Quellen als die Gesetze?

Alle fünf Bezirksregierungen haben Gleichstellungspläne erstellt. Diese werden im Mehrjahresrhythmus evaluiert und aktualisiert. Oft haben sie unterschiedliche Schwerpunktsetzung und behandeln das Thema Teilzeit in allen Schulformen.

Auch auf der Seite des Schulministeriums finden sich Beschreibungen aller Teilzeit-Möglichkeiten, von Altersteilzeit bis hin zur voraussetzungslosen Teilzeit: https://www.schulministerium.nrw/teilzeitbeschaeftigung

Im ersten Handlungskonzept zur Unterrichtsversorgung des Bildungsministeriums von Dezember 2022 gibt im Kapitel Dienstrecht ein Unterkapitel zum Umgang mit Teilzeiten: „Die voraussetzungslose Teilzeit wird intensiv geprüft. Anträge der Lehrkräfte auf Teilzeitbeschäftigung, die nicht im Zusammenhang mit familiären Gründen stehen, werden intensiv daraufhin geprüft, ob im Einzelfall dienstliche Gründe einer Genehmigung (im beantragten Umfang) entgegenstehen. https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/handlungskonzept-unterrichtsversorgung-14-12-2022.pdf

Alle fünf Bezirksregierungen haben sowohl allgemeine Informationen sowie Merkblätter und Antragsformulare für die unterschiedlichen Möglichkeiten der Teilzeit zusammengestellt.

Bei den einzelnen Personalräten Ihrer Schulform erhalten Sie bei Bedarf schriftliche und mündliche Informationen zu Teilzeit-Möglichkeiten. Ihre VBE-Personalräte finden Sie unter: https://vbe-nrw.de/kontaktpersonen/personalraete/

Auf der Seite des VBE NRW finden Sie auf der Rechtsdatenbank (für Mitglieder) aktuelle und wichtige Informationen. https://vbe-nrw.de/service/rechtsdatenbank/


Welche Arten der Teilzeit gibt es konkret im LBG NRW?

§ 63: Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung:

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 64: Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung zu bewilligen zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege von 1. mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder 2. einer oder einem pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

Während der Zeit des Urlaubs nach Satz 1, § 67 oder § 74 Absatz 2 kann Teilzeitbeschäftigung auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

§ 65: Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell

(1) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, dass während eines Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch eine ununterbrochene Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens sieben Jahre betragen.

§ 66: Altersteilzeit

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn 1. die Beamtin oder der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat; die Dauer der Altersteilzeitbeschäftigung darf dabei zehn Jahre nicht übersteigen und 2. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Fazit:

  • Bei allen Teilzeiten findet sich der Halbsatz „wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen“, was zu einer Einzelfallprüfung jedes Antrags führt. Hier handeln alle Dienststellen für sich autonom in der Bewertung, deshalb sprechen Sie bitte Ihre VBE-Expertinnen und VBE-Experten in den einzelnen schulformbezogenen Personalräten vor Ort an. Grundsätzlich werden durch das Handlungskonzept des Ministeriums familiäre Teilzeiten genehmigt; die voraussetzungslosen Teilzeiten werden intensiv geprüft. Hier entscheiden oft die konkrete Stellenbesetzungssituation sowie die Personalausstattungen vor Ort.
  • Eine „Teilzeit aus gesundheitlichen Gründen“ sehen die Gesetze nicht vor. Es gibt jedoch die Möglichkeit der „begrenzten Dienstfähigkeit“ (auch Teildienstfähigkeit genannt), hier ist die rechtliche Grundlage der § 27 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG). Hier erfolgt eine von der Bezirksregierung festgesetzte Teilzeit / begrenzte Dienstfähigkeit nach einer erfolgten amtsärztlichen Überprüfung durch das Gesundheitsamt. Auch hier beraten Sie Ihre Personalräte.


Wie stelle ich einen Teilzeit-Antrag?

Anträge müssen grundsätzlich 6 Monate vor Beginn zum 1.2./ 1.8. bei den Bezirksregierungen vorliegen. Sie werden auf den Formularen auf dem Dienstweg eingereicht. Damit es zu keiner Verfristung kommt, stellen Sie bitte Ihren Teilzeit-Antrag frühzeitig, da der Dienstweg je nach Schulform einige Wochen dauern kann. Sie arbeiten dann mit mindestens der Hälfte der regulären Unterrichtsstunden Ihrer Schulform.

Einen Antrag auf Überprüfung der Dienstfähigkeit mit dem Ziel der Teildienstfähigkeit können Sie jederzeit aus gesundheitlichen Gründen formlos und schriftlich stellen. Einige Bezirksregierungen fordern zusätzlich ein ärztliches Attest an.


Wie kann ich in Teilzeit arbeiten?

Wenn es schulorganisatorisch möglich ist, kann die Teilzeit auf weniger als die fünf üblichen Wochentage verteilt werden. Teilzeit-Beschäftigte sollen ebenfalls nur anteilig zur Mehrarbeit herangezogen werden. Hier ist ein Teilzeit-Konzept in der Einzelschule sinnvoll, um Transparenz herzustellen. Der genaue Einsatz findet in Absprache mit der Schulleitung statt. Der Einsatz als Klassenleitung ist rechtlich vorgesehen. Auch die Teilnahme an Konferenzen, Prüfungen, außerunterrichtlichen Einsatzmöglichkeiten regelt § 17 ADO. Gern beraten Sie hier Ihre VBE-Mitglieder in den Personalräten.

Arbeiten Sie z. B. mit der Hälfte der Stunden, halbiert sich dadurch Ihr Bruttolohn. Im Ruhestand halbiert sich allerdings auch Ihr Ruhestandsgehalt. VBE-Mitglieder können sich jederzeit Ihr Ruhegehalt durch eine Expertin des VBE NRW ausrechnen lassen.


Was tue ich, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Familiäre Teilzeiten werden im Moment nicht abgelehnt, da hier „zwingende dienstliche Gründe“ entgegenstehen müssen.

Wenn Ihr Antrag auf voraussetzungslose Teilzeit abgelehnt wird, erhalten Sie durch die Dienststelle die Möglichkeit einer Anhörung. Hier können Sie sich gern von den Personalräten beraten lassen und diese um Unterstützung bitten.

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