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Dienst- und Arbeitsunfall

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Die Verletzungsgefahr im Schulalltag ist nicht gerade niedrig. So können beispielsweise durch Stürze beim Laufen oder Gehen Verstauchungen, Prellungen oder Zerrungen entstehen. Wir beobachten leider auch zunehmend, dass die Bereitschaft, Gewalt auszuüben, in unserer Gesellschaft und damit auch in unseren Schulen immer mehr zunimmt. Konflikte eskalieren schneller und sie werden mit härteren Mitteln ausgetragen. Die Fälle mehren sich, bei denen Lehrer

Und Lehrerinnen sowie sozialpädagogische Kolleginnen und Kollegen psychische Gewalt in Form von Beleidigungen, Bedrohungen oder Belästigen an ihrer Schule erleben. In einer repräsentativen forsa-Umfrage des VBE gibt ein Drittel der Schulleitungen an, dass es zu gewalttätigen körperlichen Angriffen auf Lehrkräfte oder Schulleitungen gekommen ist.

Manchmal werden solche Vorkommnisse aus unterschiedlichsten Gründen heruntergespielt, zur Seite gelegt und nicht weiterverfolgt. Dabei können durchaus Spätfolgen für die Betroffenen auftreten, die zum Zeitpunkt des „Übergriffs“ noch nicht abzuschätzen sind.

Wir raten daher allen Kolleginnen und Kollegen, jede Art von Bedrohung oder Tätlichkeit genau zu dokumentieren (u.a. durch Fotos, Gedächtnisprotokolle), ggf. einen Arzt aufzusuchen und eine Dienst- bzw. Arbeitsunfallanzeige zu stellen. Jeder „Unfall“ sollte darüber hinaus im „Verbandbuch“ aufgenommen werden.

Achtung

Eine Dienstunfallanzeige können nur Beamtinnen und Beamte stellen, für die Tarifbeschäftigten in Schule stellt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter bei nachvollziehbarer Vermutung, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt, eine Unfallanzeige. Dazu ist die Schulleitung nach § 193 SGB VII verpflichtet.

Die Pflicht zum Erstatten einer Unfallanzeige besteht insbesondere dann, wenn die erkrankten Lehrkräfte mehr als drei Tage arbeitsunfähig waren und/oder ärztliche Behandlung in Anspruch genommen haben.



Dienstunfall (Beamtinnen und Beamte):

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung bestehendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Dazu gehören auch Dienstreisen, Dienstgänge, die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen, der Weg zwischen Wohnung und Dienststelle.


Nach einem Dienstunfall  hat die Beamtin/der Beamte eine Anzeige über einen Dienstunfall oder Schadensfall auszufüllen. Dieser Unfallanzeige ist eine vom Arzt ausgefüllte Ärztliche Bescheinigung für die Anerkennung eines Dienstunfalls beizufügen. Beide Vordrucke sind zwingend vorgeschrieben und umgehend auf dem Dienstweg der personalaktenführenden Dienststelle – Dezernat 47 – vorzulegen.

Folgende Unterlagen sollen der Dienstunfallanzeige beigefügt werden (variiert leicht je nach Bezirksregierung):

  • eine ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang der erlittenen Verletzungen  (genaue Diagnose; kann in einem verschlossenen Umschlag vorgelegt werden)
  • schriftliche Zeugenaussagen
  • bei Wegeunfällen eine Skizze des Dienstweges und der Unfallstelle
  • bei Dienstreisen eine Reisegenehmigung

Wird die verbeamtete Lehrkraft durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr Unfall-fürsorge gewährt, nachdem der Dienstunfall durch die Bezirksregierung anerkannt ist.
Die Unfallfürsorge gem. § 35 Abs. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) umfasst:

  • Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 38),
  • Heilverfahren (§§ 39, 40),
  • Unfallausgleich (§ 41),
  • Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 42 bis 45),
  • Unfallhinterbliebenenversorgung (§§ 46 bis 50),
  • einmalige Unfallentschädigung (§ 51) und
  • Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 52).

Fristen:
Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, sind innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist von 2 Jahren schriftlich der Bezirksregierung zu melden. Einzelheiten regelt § 54 LBeamtVG NRW. Der Eingang von Dienstunfallanzeigen bei der Schulleitung ist für die Fristwahrung nicht ausreichend.




Arbeitsunfall (Tarifbeschäftigte)

Ein Arbeitsunfall ist ein plötzlich auftretendes Ereignis mit Körperschaden. Hierzu gehören Unfälle unmittelbar am Arbeitsplatz und Wegeunfälle. Versichert ist grundsätzlich nur der direkte Weg von und zur Arbeit oder Schule. Umwege sind nur dann versichert, wenn diese zum Beispiel wegen einer Umleitung gefahren werden müssen, wenn man eine Fahrgemeinschaft hat und deshalb weitere Haltepunkte ansteuert oder wenn Kinder in die Betreuung gebracht werden.

Grundsätzlich gelten innere Krankheitsvorgänge (u. a. Infektionskrankheiten, Herz- und Kreislaufkrankheiten, Erkrankungen der Atmungsorgane, Blutkrankheiten, Stoffwechselkrankheiten) nicht als Arbeitsunfall.

Die personalakten­führende Dienststelle (Schulamt oder Bezirksregierung) ist für die Bearbeitung von Arbeits­unfällen tarif­beschäftigter Lehr­kräfte an öffentlichen Schulen nicht zuständig.

Für Tarifbeschäftigte besteht bei einem Arbeitsunfall mit Gesundheitsschaden sowie bei Berufskrankheiten, Wegeunfällen und mittelbaren Folgen eines der vorgenannten Ereignisse Versicherungsschutz durch die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.



Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
 
Regionaldirektion Rheinland 
Geschäftsbereich Land 
Postfach 12 04 52 
40604 Düsseldorf 
Telefon: 0211 9024–0
E-Mail: info@unfallkasse-nrw.de




Was ist bei einem Arbeitsunfall zu tun?

Zunächst sollten Sie umgehend einen Unfallarzt oder ein Krankenhaus aufsuchen und die Schulleitung unverzüglich informieren. Diese meldet das Unfallereignis spätestens drei Tage nach dem Vorfall mit der vorgeschriebenen Unfallanzeige der Unfallkasse.

Tödliche Unfälle sind sofort zu melden (per Telefon, Fax, E-Mail). Auf der Inter­netseite der Unfallkasse kann unter Formulare/Unfall­anzeigen die Unfall­anzeige – Allgemeine Unfallversicherung ausgedruckt oder online ausgefüllt und ausgedruckt werden. Eine Kopie der Unfallmeldung wird an das Schulamt (bei tarifbeschäftigten Lehrkräften an Grundschulen) bzw. an die Bezirksregierung geschickt. 

Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels. (§ 8 Absatz 3 SGB 7). Dazu können z.B. auch Brillen gehören.
    

Wird die Anerkennung als Arbeits- oder Dienstunfall abgelehnt, so kann gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen ein Widerspruch eingelegt werden. Wird dieser zurückgewiesen, kann nochmals innerhalb von vier Wochen Klage erhoben werden.




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