Teilzeitbeschäftigung – Beurlaubung – Sabbatjahr – Altersteilzeit
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubungen können entweder zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen gemäß § 64 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) / §§ 11, 28 TV-L oder voraussetzungslos gemäß § 63 und § 70 LBG / §§ 11 TV-L beantragt werden.
Beurlaubungen sind dabei insgesamt auf maximal fünfzehn Jahre begrenzt. Für die Teilzeitbeschäftigung gibt es keine zeitliche Begrenzung. Erziehungsurlaubszeiten oder Elternzeit werden nicht auf die Beurlaubungshöchstdauer angerechnet.
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