Was Sie wissen müssen
-
Exklusiv
Das Nebentätigkeitsrecht
Eine Nebentätigkeit ist eine berufliche Tätigkeit, die neben dem hauptberuflichen Dienst eines Arbeitnehmers oder Beamten ausgeübt wird. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes dürfen Nebentätigkeiten nicht uneingeschränkt ausüben. Der Gesetzgeber hat im Nebentätigkeitsrecht (LBG-NRW: §§ 48 – 58 und Nebentätigkeitsverordnung – NtV -) Normen aufgestellt, die sowohl von Beamten als auch von Tarifbeschäftigten (§ 3 TV-L) bei…
-
Exklusiv
Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen
Was Sie wissen müssenDie Erteilung von Sonderurlaub bei Lehrkräften richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Freistellungs- und Sonderurlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) und dem § 29 TV-L sowie §§ 14 und 31 ADO. Beurlaubungen, die die Dauer eines Tages unterschreiten, sind als Dienstbefreiung anzusehen. Gemäß § 33 der Freistellungs- und Sonderurlaubsverordnung NRW kann Beamten aus…
-
Exklusiv
Teilzeitbeschäftigungs- und Beurlaubungsmöglichkeiten
Teilzeitbeschäftigung – Beurlaubung – Sabbatjahr – AltersteilzeitTeilzeitbeschäftigung und Beurlaubungen können entweder zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen gemäß § 64 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) / §§ 11, 28 TV-L oder voraussetzungslos gemäß § 63 und § 70 LBG / §§ 11 TV-L beantragt werden. Beurlaubungen sind dabei insgesamt auf maximal fünfzehn Jahre begrenzt. Für…
-
Exklusiv
Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit
Was Sie wissen müssenFrauen stehen während einer Schwangerschaft und besonders in der Mutterschutzfrist unter einem besonderen gesetzlichen Schutz. Im Mutterschutzgesetz (MuSchG) für Tarifbeschäftigte und in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung für Beamte sind hier die Schutzvorschriften geregelt. Nach der Mutterschutzfrist bzw. nach der Geburt eines Kindes haben Mütter oder Väter ─ oder auch beide ─ die…
-
Exklusiv
Versetzungsmöglichkeiten
Wer aus persönlichen Gründen innerhalb von NRW versetzt werden möchte muss einen Versetzungsantrag stellen und am Versetzungsverfahren teilnehmen. Grundsätzlicher Versetzungstermin ist dabei der jeweilige 1. August. Das Versetzungsverfahren zum 1. Februar wird inzwischen nur noch für Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus Beurlaubungen durchgeführt. Die Termine für die Antragstellung werden in den jeweiligen Versetzungserlassen bekannt gegeben, liegen…
-
Exklusiv
Einstellung in das Beamtenverhältnis
Mit der Einstellung in den öffentlichen Dienst wird eine Lehrkraft, sofern die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Fehlt eine der beamtenrechtlichen Vorbedingungen, kann die Beschäftigung möglicherweise im Tarifbeschäftigungsverhältnis erfolgen. Verbeamtet werden kann, wer… Beim Vorliegen von Kindererziehungszeiten für Kinder unter 18 Jahren sowie von Betreuungszeiten für pflegebedürftige Angehörige,…
-
Exklusiv
Einstellung in den Schuldienst als tarifbeschäftigte Lehrkraft
Lehrkräfte werden üblicherweise im Beamtenverhältnis beschäftigt, dies gilt aber nur für eine unbefristete Beschäftigung. Befristete Beschäftigungsverhältnisse werden dagegen ausschließlich im Tarifbeschäftigungsverhältnis geführt. Beschäftigungen im Tarifbeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst sind vor allem denkbar: a) im Dauerbeschäftigungsverhältnis b) im befristeten Beschäftigungsverhältnis Die Vergütung richtet sich nach der Entgeltordnung für Lehrkräfte. Unterschieden wird dabei zwischen „Erfüllern“ und…
-
Exklusiv
Soziale Arbeit macht Schule
Die Chancen, die in der Kooperation von Schul- und Sozialpädagogik liegen, sind auch in NRW erkannt worden. Im Bildungsportal des Landes NRW heißt es dazu u.a.: „Schulsozialarbeit ist nicht nur in Nordrhein-Westfalen zu einem unverzichtbaren Angebot geworden. Sie hat sich allerorts bewährt und leistet insbesondere im präventiven Sinne einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Bildungsbedingungen…