Eine Nebentätigkeit ist eine berufliche Tätigkeit, die neben dem hauptberuflichen Dienst eines Arbeitnehmers oder Beamten ausgeübt wird. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes dürfen Nebentätigkeiten nicht uneingeschränkt ausüben.
Der Gesetzgeber hat im Nebentätigkeitsrecht (LBG-NRW: §§ 48 – 58 und Nebentätigkeitsverordnung – NtV -) Normen aufgestellt, die sowohl von Beamten als auch von Tarifbeschäftigten (§ 3 TV-L) bei Aufnahme einer Nebentätigkeit zu beachten sind.
Es ist allerdings nicht jede nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Nebentätigkeit zu bezeichnen.
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