Stellungnahme des VBE NRW
zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes
(Drucksache 18/17575)
Anhörung des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend am 23. April 2026
Sehr geehrter Herr Kuper,
für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem oben genannten Entwurf danken wir Ihnen und nehmen diese gerne wahr.
Als Verband Bildung und Erziehung NRW ist es uns ein Anliegen, die Initiative der Landesregierung NRW zur Verbesserung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) wirksam zu begleiten, um den Bedarfen von Kindern und deren Familien sowie den gesellschaftlichen Entwicklungen besser gerecht zu werden. Der Elementarbereich ist nicht nur die erste institutionelle Bildungseinrichtung für Kinder, hier wird zudem die Basis für die weitere Entwicklung der individuellen Lernbiographien gelegt.
Im Folgenden kommentieren wir die aus unserer Sicht zentralen Aspekte des KiBiz-Entwurfes entsprechend der genannten Paragraphen.
§ 6 Qualitätsentwicklung und Fachberatung
Die Änderung ist die Voraussetzung für die Änderungen im § 47 bezüglich der Finanzierung der Fachberatung für die plusKITAs und steht in Verbindung mit § 44. Die Änderungen sind aus Sicht des VBE NRW wichtig, damit die ständige fachliche Begleitung und Weiterentwicklung der plusKITAs durch eine Fachberatung sichergestellt wird.
§ 11 Elternmitwirkung der Jugendamtsbezirks- und Landesebene
Die Konkretisierungen zu den Wahlen des Jugendamtselternbeirats und des Landeselternbeirats sowie zur Elternmitwirkung und den Legislaturperioden wird seitens des VBE NRW ebenso begrüßt wie die Erhöhung der Pauschale.
§ 18 Beobachtung und Dokumentation
Der VBE NRW begrüßt die Änderungen bzgl. der Bildungsdokumentation und der Entwicklungsstanderhebung sowie die Möglichkeit zur Einsichtnahme durch die Grundschulkräfte bei Vorliegen eines Einverständnisses der Erziehungsberechtigten.
Die Ausgestaltung der Bildungs- und Entwicklungsstanderhebung durch Rechtsverordnung der obersten Landesjugendbehörde sehen wir dagegen kritisch. Zum einen sollte die Einbeziehung der Praxis in dieses Verfahren gesichert sein und zum anderen laufen Entwicklungsstanderhebungen ins Leere, wenn
- die Ergebnisse in den anschließenden Elterngesprächen zwar besprochen werden, die daraus resultierenden Förderungsempfehlungen von den Erziehungsberechtigten jedoch nicht angenommen werden,
- die anschließende Förderung und Begleitung in den Kitas aufgrund fehlender Ressourcen nicht sichergestellt werden können.
§ 19 Sprachliche Bildung und Förderung
Sprache ist der Schlüssel zur Welt. Der VBE NRW hat bereits die Einführung der Verfahren „Sismik“, „Seldak“ und „BaSik“ begrüßt und unterstützt. Diese Verfahren haben sich in der Praxis bewährt. Wir warnen aber davor, gut entwickelte Sprachbildungskonzepte durch neue Sprachentwicklungsstanderhebungen zu ersetzen, da dies das System „Kita“ aktuell überfordern könnte. In Bezug auf die §§ 18 und 19 fordert der VBE NRW,
- bewährte Konzepte weiterzuentwickeln und zu fördern,
- die Praxis in das Verfahren einzubeziehen,
- personelle Ressourcen für die Entwicklungsstanderhebung / -beobachtungen und Sprachbildungserhebungsverfahren / -beobachtungen bereitzustellen,
- die Einrichtungen mit digitalen Tools auszustatten, um den Aufwand von Auswertungen zu verringern und den Fokus auf die daraus resultierende Entwicklung von Förderung und konkrete Bildungsarbeit in den Tageseinrichtungen richten zu können,
- Teamtage einzuführen, die zur regelmäßigen Fortbildung und Qualitätsentwicklung beitragen und nicht unter den Aspekt der Schließtage fallen,
- die kindliche Förderung seitens der Erziehungsberechtigten nach erfolgter Beratung durch die pädagogischen Fachkräfte durch spezifische Regelungen sicherzustellen.
§ 20 Datenerhebung und -verarbeitung
Der VBE NRW begrüßt die Ausweitungen zur Datenerhebung und -verarbeitung, solange diese die tatsächlichen Daten auch widerspiegeln. Die Aufnahme des Bereichs plusKITA ist ein richtiger Schritt, der zeigen wird, ob die qualitative Umsetzung erfolgt. Die Regelungen zu den Kern- und Randzeiten sowie deren Erfassung lehnt der VBE NRW hingegen ab (ausführlicher hierzu s. die Anmerkungen zu § 27).
§ 26 Angebotsstruktur in Kindertageseinrichtungen
Der VBE NRW lehnt die in Absatz 2 ermöglichten Überschreitungen der Gruppenstärken ab. Die wissenschaftlichen Empfehlungen zu Gruppenstärken und Gruppengrößen werden hier vom Gesetzgeber ebenso ignoriert wie die räumliche und sächliche Ausstattung der Einrichtungen. Diese Maßnahme ist kaum mit den Grundsätzen für gute Bildung, Betreuung und Erziehung zu vereinbaren. Für eine Reduktion der Gruppengrößen und eine bessere Fachkraft-Kind-Relation sprechen vor allem folgende Punkte: steigende Krankstände und Personalfluktuation, steigende Anzahl an „47er-Meldungen“, steigende Zahl an Kindern mit herausforderndem Verhalten und zusätzlichem Förderbedarf.
So machen uns Kolleginnen und Kollegen in den Tarifrunden und Umfragen (s. etwa die DKLK-Studie 2025) immer wieder deutlich, dass kleinere Gruppen für die Kinder und die Arbeit der Beschäftigten in den Tageseinrichtungen der wichtigste Faktor für gute Arbeit sind.
Zu berücksichtigen sind auch die in §§ 18 und 19 formulierten Entwicklungen in der Bildungsdokumentation sowie in der Sprachstandserhebung und -bildung. Gelingende Bildungsprozesse benötigen Personal, das individuelle Wege begleiten kann – dies wird in noch größeren Gruppen nicht gelingen.
§ 27 Öffnungs- und Betreuungszeiten in Kindertageseinrichtungen
Der Gesetzgeber ermöglicht die Flexibilisierung der Betreuungszeiten und stellt dafür Fördermittel zur Verfügung (s.a. § 48). Die Beibehaltung des Flexibilisierungsanspruchs von täglich unterschiedlich langen Anwesenheitszeiten lehnt der VBE NRW auch weiterhin ab. Bildung und Erziehung bedeuten nämlich auch, Kindern Strukturen und Rituale zu ermöglichen.
Die Flexibilisierung des Personaleinsatzes durch die Steuerung von Kern- und Randzeiten bewertet der VBE NRW sehr kritisch. Die Träger sollen nunmehr selbst entscheiden können, in welchem Umfang diese angeboten werden. In den Kernzeiten sollen pädagogische Angebote gemacht werden, während in den Randzeiten auch weniger qualifiziertes Personal eingesetzt werden darf.
Der flexible Einsatz von Personal im Tageseinlauf der Kindertageseinrichtungen ist insb. angesichts der vergleichsweise hohen Anzahl an Teilzeitbeschäftigten längst gelebte Praxis in den Kindertageseinrichtungen und wird in den Bring- und Abholzeiten der Kitas längst umgesetzt. Eine vorgegebene Kernzeit von 5 Stunden entspricht weder den Anforderungen an den Bildungs- und Erziehungsauftrag noch den Buchungszeiten, ganz zu schweigen von den Bedürfnissen der Kinder und Familien. Mindestens müsste diese Zeit erweitert werden und die Regelung auch nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen und dann durch Erzieherinnen bzw. -erzieher und Kinderpflegerinnen bzw. -pfleger in den Randzeiten entsprechend fachlich abgesichert werden.
Kinder kennen keine Kern- und Randzeiten und haben zu jeder Zeit einen Anspruch darauf, ihre Welt im Spiel zu entdecken, zu erforschen, zu begreifen. Hierfür benötigen sie keine Betreuungszeiten, sondern die Begleitung und Unterstützung durch pädagogisches Fachpersonal.
Dabei spielen Beziehung und Bindung eine wesentliche Rolle für die Entwicklung der uns in den Kindertageseinrichtungen anvertrauten Kinder.
§ 28 Personal
Der VBE NRW begrüßt ausdrücklich das formulierte Fachkraftprinzip und die Ermöglichung der Weiterqualifizierung der Ergänzungskräfte.
Die kritische Haltung des VBE NRW bezüglich der Ausweisung von Randzeiten und der damit verbundenen Ermöglichung der Abweichung von den Mindestpersonalbemessung wird hier verstärkt.
Die verdeckte Erhöhung der Gruppennorm ist aus pädagogischer Sicht kaum vertretbar und muss daher die Ausnahme bleiben. Die Maßnahme entspricht in keiner Form der anvisierten Stabilisierung.
Der Ansatz der unterschiedlichen Professionen in den Kitas ist richtig, solange der Fokus in den multiprofessionellen Teams auf Fachlichkeit liegt. Dies sollte aus Sicht des VBE NRW nicht nur für Familienzentren und plusKITAs, sondern letztlich für alle Einrichtungen gelten. An dieser Stelle weist der VBE NRW daraufhin, dass es sinnvoll wäre, personelle Standard auch für das große Aufgabenfeld der Familienzentren festzulegen.
Der VBE NRW begrüßt sehr, dass Kita-Helferinnen und -Helfer oder Bürokräfte das pädagogische Personal von nichtpädagogischen Aufgaben entlasten sollen.
§ 29 Leitung / Anhang 1 / Anlage 1:
Die Ermöglichung der Stellenteilung auch für Leitungen ist sinnvoll, da sie den unterschiedlichen Lebenssituationen und Bedürfnissen von Arbeitnehmerinnen und -nehmern entgegenkommt.
Auch die Aufnahme der akademischen Qualifikation neben den besonders pädagogisch qualifizierten Fachkräften wird begrüßt.
Die Formulierung „Die pädagogische Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder soll anteilig […]“ reicht nicht aus, sie sollte durch ein „muss“ ersetzt werden, um die Qualität der Leitungstätigkeit zu sichern. Zudem muss über das Stundenmodell der Freistellung abhängig von den Betreuungszeiten und Gruppen nachgedacht werden. Aus Sicht des VBE NRW muss jede Leitung mit einer halben Stelle freigestellt sein und darauf additiv pro Gruppe und Stundenkontingent aufgerechnet werden, um den vielfältigen Leitungsaufgaben gerecht zu werden.
Aus Sicht des VBW NRW darf die Flexibilisierung der Stundenkontingente zu keiner Reduzierung der Leitungszeit führen.
Der VBE NRW erkennt an, dass die Leitungen der Familienzentren eine wertvolle Arbeit leisten; diese anspruchsvolle Aufgabe wird jedoch nicht mit zusätzlichen Stunden im Leitungskontingent berechnet. Dies bedarf dringend einer Änderung.
§ 30 Zusammenarbeit mit der Grundschule
Der VBE NRW sieht in der Zusammenarbeit mit der Grundschule einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung gelingender Bildungsprozesse. Die vielfältigen Formen und Möglichkeiten sind wesentlich für einen gelingenden Übergang, jedoch wird beiden Systemen dafür keine Zeitressource zugewiesen, sondern es wird weiter auf das Engagement des Personals in Kita und Grundschule gesetzt. Hier muss dringend nachgebessert werden.
§ 32 Allgemeine Voraussetzungen der Finanzierung
Der Gesetzgeber ermöglicht mit der Wahlmöglichkeit von mehr Betreuungszeiten (25, 30, 35, 40 und 45 Stunden) weitere flexible und bedarfsorientierte Möglichkeiten für die Familien.
Der VBE NRW sieht dies kritisch, da dies noch mehr Planungs- und Organisationsbedarfe in den Tageseinrichtungen erforderlich macht, um ein gutes Bildungs-, Erziehungs-, und Betreuungsangebot sicherzustellen. Dies verbunden mit den Vorgaben zur Flexibilisierung zeigt, dass der Gesetzgeber vor allem den Betreuungsaspekt in den Vordergrund stellt und damit Einsparungspotential in der Finanzierung der Plätze und der Personalbemessung kalkuliert.
§ 33 Kindpauschalenbudget
Die Anlage 2 umfasst die möglichen Gesamtpersonalfachkraftstunden, in denen auch die individuelle Vor- und Nachbereitungszeiten einschließlich Bildungsdokumentation, Entwicklungsstanderhebung, Sprachstandserhebung, Förderplanung, Kooperation usw. berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber schlüsselt nicht auf, welcher Stundenanteil für die Vor- und Nachbereitungszeit tatsächlich zur Verfügung steht – somit ist diese auch weiterhin nicht gesichert. Der VBE NRW fordert für die qualifizierte Erfüllung der komplexen und anspruchsvollen Tätigkeiten 25 % der jeweiligen Wochenarbeitszeit, denn Bildungsarbeit erfordert Raum und Zeit für die Förderplanung, für die Planung des pädagogischen Alltags, für die Erziehungspartnerschaft mit Erziehungsberechtigten in den unterschiedlichsten Formen, für Fortbildung, Nachbereitung, Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeptionen, für Kinderschutz, die Kooperation zwischen Kita und Grundschulen, für Netzwerkarbeit und für so vieles mehr.
Der VBE NRW hält es für gerecht, einen Zuschlag für die Kita-Helfenden einzuberechnen. Es ist unseres Erachtens auch folgerichtig, die Größe der Einrichtung mitzubemessen, wir geben aber zu bedenken, dass es für kleinere Systeme eine Sockelfinanzierung geben muss, da ansonsten die Gefahr besteht, dass bspw. ein- bis dreigruppige Kitas im neuen, kindbezogenen Finanzierungssystem schlechter gestellt werden und unter das bisherige Förderniveau fallen könnten.
Schaut man sich die Kindpauschalen in der Anlage 2 genauer an, wird deutlich, dass keine Erhöhung geplant ist, sondern lediglich der Zuschlag für Kita-Helfende mit einberechnet wurde. Die Kindpauschalen müssen rechnerisch daher noch einmal angepasst werden.
§ 34 bis § 41 Finanzierung, Miete, Trägeranteile usw.
Der VBE NRW hofft, dass durch die verschiedenen Maßnahmen (Anpassung der Kindpauschalen, leichte Absenkung der Trägeranteile, Mietzuschüsse, Rücklagenbildung usw.) eine Verbesserung in der Auskömmlichkeit der Mittel und damit auch die Sicherung der Trägervielfalt erreicht wird.
In diesem Zusammenhang begrüßt der VBE NRW auch die Vereinfachung bzw. Neuordnung der Verwendungsnachweisprüfung, sofern diese dann nicht nur für die Landesjugendämter, sondern auch auf der örtlichen Jugendamts- und Trägerebene Entlastung bringt. Valide Daten zur Mittelverwendung sollten weiter geliefert werden.
§ 42 Familienzentren
in Verbindung mit
§ 43 Finanzielle Förderung der Familienzentren
Der Bereich der Familienzentren bleibt erhalten. Dies begrüßt der VBE NRW ausdrücklich, allerdings fällt die Finanzierung nicht entsprechend höher aus, denn mit Blick auf sozialraumorientierte Projekte und Angebote, Kurse und Eltern-Kind-Treffs fehlt es immer noch an der Finanzierung einer halben Stelle (u.a. für Koordination, Organisation und Vernetzung).
§ 44 plusKITAs
in Verbindung mit
§ 45 Landeszuschuss für plusKITAs
und§ 47 Landesförderung der Fachberatung
Das Bundesprojekt Sprach-Kita geht nun endgültig in das Landesprojekt plusKITAs über, die Finanzierung von 25.000 € jährlich entfällt, bzw. geht in der Sicherung der Fachberatung auf. Es bleibt der Landeszuschuss von 37.906,09 € für die plusKITAs.
Was wird nun in das KiBiz übernommen:
- Die halbe Stelle der Fachkraft für die Sprachbildung, die nicht in der unmittelbaren Betreuung der Kinder tätig ist. Dies begrüßt der VBE NRW, da die Beratung im Team, best practice, Konzeptentwicklung und Netzwerkarbeit in den plusKITAs wesentlich sind. Allerdings muss im Gesetzestext das „Soll“ durch ein „Muss“ ersetzt werden, um dieses Ziel auch tatsächlich zu erreichen.
- Die Förderung der qualifizierten Fachberatung von plusKITAs, welche unerlässlich für die Qualifizierung und Begleitung der Sprachfachkräfte in den Tageseinrichtungen ist.
Es gilt, die Ausgestaltung der neuen plusKITAs in der Rechtsverordnung abzuwarten.
§ 45a Chancen-Kitas
Es existieren verschiedene Synergieeffekte zwischen Familienzentren und plusKITAs, und oft gibt es Einrichtungen, die beides sind. Allerdings darf es bei der Zusammenführung nicht dazu kommen, dass die Sozialraumorientierung der Familienzentren an Bedeutung verliert. Wenn das Konzept sich tatsächlich in die Richtung „Early-Excellence-Ansatz“ entwickelt und die plusKITA darin integriert wird, kann dies ein Gewinn sein. Der VBE NRW wird die konkrete Ausgestaltung konstruktiv-kritisch beobachten und gerne begleiten.
§ 46 Landesförderung der Qualifizierung
Der VBE NRW begrüßt die Förderung des Landes. Die Stärkung der praxisintegrierten Ausbildung (PiA) ist aufgrund des Personalmangels nachzuvollziehen, jedoch sollte die Qualifikation von Mitarbeitenden im System für die Praxisanleitung nicht nur gefördert, sondern auch verpflichtend werden, damit die Qualität der Praxisanleitung flächendeckend und nachhaltig verbessert wird.
§ 50 Elternbeitragsfreiheit
Der VBE NRW begrüßt den Erhalt der Elternbeitragsfreiheit.
§ 53 Innovationsklausel
Diese Klausel ist ein positiver Ansatz, um gute Praxis in die Weiterentwicklung zu implementieren.
Fazit
Der VBE NRW begrüßt, dass der Gesetzgeber einen hohen Anspruch an die frühkindliche Bildung formuliert und deren Bedeutung für gerechte Bildungschancen, die Zukunft der Kinder und den gesellschaftlichen Zusammenhalt anerkennt. Gleichzeitig zeigt sich jedoch seit Einführung des KiBiz – und mit dem aktuellen Entwurf in verschärfter Form –, dass Anspruch und Wirklichkeit weit auseinanderliegen. Bedarfsgerechtigkeit, Flexibilität sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf dürfen nicht zulasten der pädagogischen Qualität gehen. Kinder möchten keine übergroßen Gruppen, Rand- und Kernzeiten oder rechnerische Qualitätsversprechen, sondern verlässliche Beziehungen, Zeit, Bindung und die ungeteilte Aufmerksamkeit qualifizierter Fachkräfte.
Qualität entsteht nicht durch ihre bloße Formulierung, sondern durch tragfähige und verlässliche Rahmenbedingungen im Alltag der Kindertageseinrichtungen. Dazu gehören kleinere Gruppen, ausreichend und gut qualifiziertes Personal, eine realistische und auskömmliche Grundfinanzierung sowie adäquate Zeitressourcen für pädagogische Arbeit, Planung, fachlichen Austausch und die Zusammenarbeit mit Eltern und Schulen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird deutlich, dass die kindbezogene Pauschale plus einige Zusatzförderungen noch kein tragfähiges Fundament für ein stabiles System der Elementarpädagogik bietet. Kindertageseinrichtungen benötigen eine Sockelfinanzierung, auf die zusätzliche, klar definierte Leistungen zur Stabilisierung des Systems aufgesattelt werden sollten.
Gerade durch die Ausdifferenzierung der Buchungszeiten kann es Schwankungen im Bereich des Personalschlüssels geben, die wiederum Auswirkungen auf Teilzeit- und Vollzeit-Stellen haben werden.
Vor allem vor dem Hintergrund des anhaltenden Fachkräftemangels ist es unabdingbar, das Berechnungs- und Finanzierungssystem konsequent an den tatsächlichen Bedürfnissen der Kinder und der pädagogischen Praxis auszurichten und den formulierten Anspruch endlich in verlässliche Realität zu überführen.
Anne Deimel Stefan Behlau
Landesvorsitzende VBE NRW Landesvorsitzender VBE NRW
Dortmund, 02.04.2026
Verband Bildung und Erziehung (VBE)
Landesverband NRW e. V.
Westfalendamm 247
44141 Dortmund
