(19. Schulrechtsänderungsgesetz)
Verbändebeteiligung gemäß § 77 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen
Der VBE NRW bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem oben genannten Entwurf und nimmt diese gerne wahr.
Ebenso bedanken wir uns für die synoptische Darstellung, die eine Arbeitserleichterung darstellt.
Aus Sicht des VBE NRW ist es notwendig, das Schulrecht in NRW an aktuelle pädagogische, gesellschaftliche und organisatorische Herausforderungen anzupassen.
Im Folgenden nun die Einschätzung zu den einzelnen Änderungen und Erweiterungen im Entwurf:
§ 42 Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis
Zu § 42 Absatz 3 Satz 4
Diese Regelung ist aus Sicht des VBE NRW pädagogisch folgerichtig im Sinne der Sicherstellung einer offenen Kommunikation, die wesentliche Grundlage für das gesamte schulische Miteinander ist, sowohl im Unterricht als auch bei Begegnungen in den Pausen, bei Schulveranstaltungen und bei Schulfahrten. Außerdem sichert sie insbesondere den Prüfungsbereich. Daher begrüßt der VBE NRW die Aufnahme von § 42 Absatz 3 Satz 4 ins Schulgesetz, da es eine Einschränkung insbesondere der Glaubensfreiheit aus begründetem Anlass darstellt und die Rechtsprechung dies ausdrücklich zulässt.
§ 46 Aufnahme in die Schule, Schulwechsel
Zu § 46 Absatz 6 Satz 2
Bei der Ergänzung „Der Schulträger kann einzelne Schulen von der Festlegung gemäß Satz 1 ausnehmen.“ handelt es sich laut den Ausführungen unter ‚B Lösung‘ um eine Klarstellung.
Entscheidend ist es für den VBE NRW, dass jeweils transparente und nachvollziehbare Aufnahmeentscheidungen auf der Grundlage fester Kriterien erfolgen, welche die Situationen der betroffenen Schülerinnen und Schüler im Blick haben. Zudem muss sichergestellt sein, dass der Schulträger nur dann einzelne Schulen von der Regelung nach § 46 Absatz 6 Satz 1 ausnehmen darf, wenn er für die ortsansässigen Kinder ausreichend wohnortnahe Schulplätze der gewählten Schulform bereithält.
§ 48a Nachteilsausgleich und Notenschutz
Der VBE NRW begrüßt die Aufnahme des § 48a ins Schulgesetz im Hinblick auf die Schaffung von mehr Bildungsgerechtigkeit.
In der schulischen Praxis bestehen in den Bereichen des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes Unsicherheiten und unterschiedliche Auslegungen, sowohl schulintern als auch auf Seiten der Erziehungsberechtigten. Diese Sachlage führt oft zu wiederkehrenden Konflikten. Daher stellt die gesetzliche Verankerung von Nachteilsausgleich und Notenschutz einen wichtigen Schritt dar.
Ebenso ist es aus Sicht des VBE NRW positiv zu bewerten, dass sowohl sonderpädagogische Unterstützungsbedarfe als auch längerfristige Krankheiten ausdrücklich berücksichtigt sind und dass eine schwere und persistierende Lese-Rechtschreibstörung benannt wird. Kritisch sieht der VBE NRW, dass Schwierigkeiten beim Erlernen des Rechnens/Dyskalkulie, neurodivergente Störungen und psychische Erkrankungen nicht aufgenommen wurden.
Der VBE NRW sieht es als notwendig an, die Arbeitshilfen des MSB zum Nachteilsausgleich für die Primarstufe und die Sekundarstufe (Stand 2017) praxisgerecht zu überarbeiten und eventuell zu erweitern. In diesen könnten wiederkehrende Fragen aus der Praxis behandelt werden, beispielweise in welcher Form die zugrundeliegenden Einschränkungen nachgewiesen und dokumentiert werden müssen.
§ 51 Schulische Abschlussprüfungen, Externenprüfung, Anerkennung
Zu § 51 Absatz 4 Sätze 2 bis 4
Die vorgesehene Vereinfachung bei der Anerkennung von Abschlüssen aus anderen Bundesländern und von ausländischen Bildungsnachweisen, die bereits in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt wurden, bewertet der VBE NRW ausdrücklich positiv. Sie trägt zur Entlastung der Schulverwaltung bei und ist ein sinnvoller Schritt hin zu mehr Effizienz im Bildungssystem.
§ 52 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Zu § 52 Absatz 1 Satz 4
Der VBE NRW empfiehlt an dieser Stelle, nicht nur auf die Teilnahme am Präsenzunterricht zu verweisen, sondern auch die Teilnahme am Distanzunterricht aufzunehmen, falls dieser aus den rechtlich festgelegten Gründen durchgeführt werden muss. Außerdem weist der VBE NRW darauf hin, dass durch diese Formulierung die speziellen Bedingungen und Voraussetzungen in den Klinikschulen und die Lebens- und Lernrealität chronisch kranker und psychisch belasteter Schülerinnen und Schüler nicht ausreichend berücksichtigt werden. Hier sollte eine Ergänzung erfolgen. Alternativ schlägt der VBE NRW an dieser Stelle vor, allgemein von „Unterricht“ zu sprechen.
Zu § 52 Absatz 1 Satz 7
Diese neue Formulierung schafft für die Tätigkeiten in den Schulen bei Abschlüssen ohne Prüfung eine Verengung, die aus Sicht des VBE NRW in der vorliegenden Weise nicht erforderlich ist, um Qualität zu wahren oder mehr Qualität im Abschluss ohne Prüfung zu erreichen. Hier sollte auf das Vertrauen hinsichtlich der Entscheidung der zuständigen schulischen Gremien gebaut werden.
§ 53 Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen
Die Anpassung der restriktiven Maßnahmen hinsichtlich der sich ändernden Schulrealität macht mehr als deutlich, dass Schulen dringend zusätzliche Ressourcen für die Prävention benötigen. Eine vorrangige Aufgabe von Schule ist es, alle jungen Menschen in ihren Lebenswegen und Lebenssituationen so zu begleiten und zu unterstützen, dass restriktive Maßnahmen die Ausnahme bleiben. Durch den vorgelegten Entwurf zum 19. Schulrechtsänderungsgesetz fühlt sich der VBE NRW in seinen Forderungen bestätigt. Die Schulen in NRW benötigen dringend kleinere Lerngruppen und mehr Personen in den Multiprofessionellen Teams, die nah an den Kindern und Jugendlichen sind und ihnen notwendige Angebote unterbreiten können, die Partizipation, soziales Miteinander und Selbstwirksamkeit ermöglichen.
Schulen benötigen jedoch auch klare und handhabbare Instrumente, um beispielsweise auf Unterrichtsstörungen und Gefährdungslagen angemessen und rechtssicher reagieren zu können.
Die Ergänzung und Klarstellung in § 53 Absatz 1 Satz 6, dass Schülerinnen und Schüler nach erfolgten Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen zur Mitarbeit daran verpflichtet sind, die Aufgabe der Schule zu erfüllen und das Bildungsziel zu erreichen, wird vom VBE NRW begrüßt.
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen bis hin zum Ausschluss sollten für jede betroffene Schülerin bzw. jeden betroffenen Schüler die Chance inkludieren, sich mit der Ursache für die jeweilige Maßnahme intensiv auseinanderzusetzen, um das eigene Fehlverhalten zu verstehen und sich für die Wiedergutmachung angerichteten Schadens einzusetzen. Es muss abgesichert sein, dass die betroffenen Schülerinnen und Schüler den fachlichen Anschluss nicht verlieren. § 53 zeigt insgesamt, wie sehr sich die Arbeit der Beschäftigten in den Schulen verändert hat. Wenn es notwendig ist, Schülerinnen und Schüler in der dargestellten Weise zu sanktionieren, benötigen diese eine enge Begleitung durch ihre Lehrkräfte und/oder weitere Personen aus den multiprofessionellen Teams. Absprachen mit der Schulleitung und im Team sind notwendig, ebenso Gespräche mit den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten. All das kostet viel Zeit und Kraft und führt zu hoher Belastung. Auch an dieser Stelle wird also deutlich, dass Schulen im Jahr 2026 eine weitaus höhere Stellenbesetzung benötigen als diejenige, die aktuell grundgelegt wird.
§ 53a Schutzmaßnahmen bei Gefahr in Verzug
Der VBE NRW fordert, dass die Schulleitungen bei der Beurteilung solcher Notsituationen nicht alleine gelassen und durch ihren Dienstherrn unterstützt werden. Hierfür werden klare und praxistaugliche Regelungen benötigt. Außerdem müssen Schulleitungen in möglichen, sinnvollen und absolut notwendigen Handlungsoptionen für Situationen mit Gefahr in Verzug fortgebildet und geschult werden.
§ 61 Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters
Hier findet sich der Transfer der von der Rechtsprechung vorgegebenen Grundsätze in eine gesetzliche Grundlage.
§ 74 Schülervertretung
Kinder in Schulen der Primarstufe wählen seit vielen Jahren Klassensprecherinnen bzw. Klassensprecher und deren Vertretungen, sie führen Klassenräte und Schülerinnen- und Schülerparlamente durch. Nun sollen diese und oder ähnliche Mitwirkungsgremien für Schülerinnen und Schüler in der Primarstufe verpflichtend eingerichtet werden.
Der VBE NRW begrüßt diese geplante wichtige Ergänzung im Schulgesetz. Partizipation und Demokratie müssen erlebt und geübt werden. Der VBE NRW fordert, ergänzend zur rechtlichen Grundlegung die genaue Verortung der Mitwirkungsgremien in den Ausbildungsordnungen sowie ihre Unterlegung mit zeitlichen Ressourcen. Außerdem ist es aus Sicht des VBE NRW unabdingbar, den Kolleginnen und Kollegen für die Aufgabe der Begleitung der Mitwirkungsgremien der Schülerinnen und Schüler gebundene Anrechnungsstunden zur Verfügung zu stellen.
§ 82 Mindestgröße von Schulen
Zu § 82 Absatz 1 Satz 4
Die Regelungen zur Mindestgröße von Schulen gemäß § 82 SchulG NRW stehen seit Jahren in einem Spannungsverhältnis zur tatsächlichen Entwicklung der Schullandschaft, insbesondere mit Blick auf die Hauptschulen. Diese sehen sich in besonderem Maße mit rückläufigen Übergangszahlen aus den Grundschulen konfrontiert.
In der Folge bilden sie häufig vergleichsweise kleine Eingangsklassen in Jahrgang 5 – nicht zuletzt in der systemischen Erwartung, dass sich diese Klassen nach der Erprobungsstufe durch Schulformwechsel aus anderen Schulformen deutlich vergrößern.
Dieses faktisch etablierte Verfahren macht deutlich, dass Hauptschulen im gegliederten Schulsystem zunehmend eine aufnehmende Funktion für Schülerinnen und Schüler übernehmen, die an anderen Schulformen nicht erfolgreich verbleiben. Gleichzeitig zeigt die Praxis, dass die Zahl der Schulformwechslerinnen und -wechsler nach der Erprobungsstufe regelmäßig so hoch ist, dass selbst Hauptschulen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufnehmen können und auch andere Schulformen, insbesondere Gesamt- und Sekundarschulen, in die Aufnahme eingebunden sind. Die Problematik lässt sich daher nicht auf eine rein rechnerische Frage von Klassengrößen oder Mindestzahlen reduzieren, sondern verweist auf strukturelle Steuerungsdefizite im System.
Aus pädagogischer Perspektive ist festzuhalten, dass die Auswirkungen dieser Praxis bislang nicht hinreichend berücksichtigt werden. Bestehende Klassengemeinschaften in den Hauptschulen werden zu Beginn der Jahrgangsstufe 7 häufig erheblich verändert, wenn eine größere Zahl neuer Schülerinnen und Schüler hinzukommt. Diese treten nicht aus freier Entscheidung in die Schulform ein, sondern infolge eines zuvor erlebten schulischen Misserfolgs. Damit gehen erhebliche Herausforderungen einher: Brüche in den Bildungsbiografien, Belastungen für das Selbstkonzept der betroffenen Kinder sowie erhöhte Anforderungen an die soziale Integration innerhalb der Klassen. Für die Lehrkräfte bedeutet dies eine deutlich gesteigerte Komplexität im Hinblick auf Differenzierung, Beziehungsarbeit und Unterrichtsgestaltung.
Gleichzeitig zeigt sich eine ungleiche Verteilung von Verantwortung innerhalb des Schulsystems. Während einige Schulformen Schülerinnen und Schüler nach der Erprobungsstufe abgeben, übernehmen andere – insbesondere Hauptschulen – die Aufgabe der Aufnahme und Integration. Diese asymmetrische Rollenverteilung führt zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung der aufnehmenden Schulen, ohne dass dies bislang systematisch durch entsprechende Ressourcen ausgeglichen wird.
Vor diesem Hintergrund ist auch die geplante Änderung des § 82 Abs.1 Satz 4 kritisch zu betrachten. Die Möglichkeit, das Erreichen der Mindestgröße erst ab Klasse 7 sicherzustellen, trägt zwar zur kurzfristigen Stabilisierung von Schulstandorten bei, greift jedoch aus Sicht des VBE NRW zu kurz. Sie entlastet in erster Linie Schulträger, die sich nicht unmittelbar mit einer langfristig tragfähigen Schulentwicklungsplanung auseinandersetzen müssen, und stabilisiert zugleich die bestehende Praxis der „abschulenden“ Schulformen. Die Perspektiven der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte an den aufnehmenden Schulen bleiben hingegen unzureichend berücksichtigt.
In der Konsequenz besteht die Gefahr, dass Hauptschulen funktional zu Auffang- oder „Reparatursystemen“ innerhalb des Schulsystems werden. Dies bedeutet eine Degradierung ihrer Rolle, die weder ihrer pädagogischen Aufgabe noch dem Anspruch auf gleichwertige Bildungsangebote gerecht wird. Die geplante Regelung zielt damit primär auf die Sicherung von Standorten, nicht jedoch auf eine nachhaltige Stärkung der Schulform, die Verbesserung von Bildungsqualität oder eine ausgewogene Schulentwicklung.
Der VBE NRW fordert daher, die Regelung im Kontext einer umfassenderen bildungspolitischen Strategie zu betrachten. Notwendig sind eine gerechtere Verteilung von Ressourcen, eine stärkere Berücksichtigung der pädagogischen Folgen von Schulformwechseln sowie eine langfristig angelegte, tragfähige Schulentwicklungsplanung, die allen Schülerinnen und Schülern gerecht wird und die Belastungen für die beteiligten Schulen angemessen berücksichtigt.
§ 83 Grundschulverbund, Teilstandorte
Zu § 83 Absatz 5 Satz 3
Die weiteren Ausnahmen bei vertikaler Gliederung können ein Mittel sein, Schulstandorte zu erhalten und Schullaufbahnen gewährleisten zu können. Sollten diese Ausnahmen dazu führen, dass es für Kolleginnen und Kollegen zu höheren Belastungen kommt, beispielsweise durch erhöhte Pendlerzeiten, ist aus Sicht des VBE NRW in diesen Fällen eine notwendige Entlastung angezeigt.
§ 132b PRIMUS-Schulen
Zu § 132b Absatz 3
Der VBE NRW begrüßt diesen Passus. PRIMUS-Schulen erfreuen sich großer Beliebtheit, u.a. weil die Kinder nach der Klasse 4 in einem ihnen bekannten System bleiben können. Dies kommt allen Schülerinnen und Schülern zugute. Auch für inklusiv beschulte Kinder bietet das längere gemeinsame Lernen eine große Chance.
Nach wie vor kritisiert der VBE NRW jedoch, dass für die Neugründung drei Parallelklassen notwendig sind.
Schlussbemerkungen
In Ergänzung zu obigen Ausführungen hält es der VBE NRW beispielsweise im Hinblick auf die besonderen Herausforderungen an den Förderschulen, hier insbesondere an den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und Körperliche motorische Entwicklung durch Schülerinnen und Schüler mit komplexen Behinderungen, für notwendig zu prüfen, ob die Regelungen nach § 53 und § 54 Absatz 3 dem schulischen Alltag gerecht werden. So ist beispielsweise die Möglichkeit einer Kurzbeschulung gesetzlich nicht gegeben. Eine solche Maßnahme könnte jedoch Schülerinnen und Schülern, begleitet durch stützende Maßnahmen, auch von Institutionen außerhalb der Schule, einen sinnvollen Weg hin zur vollen Schulfähigkeit ebnen.
Der vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bildungsgerechtigkeit und der Demokratiebildung (19. Schulrechtsänderungsgesetz) beinhaltet Änderungen und Ergänzungen, die der VBE NRW als sinnvoll und richtig erachtet, er enthält jedoch auch geplante Regelungen, die aus Sicht des VBE NRW noch einer genaueren Betrachtung bedürfen. Hierzu zählen insbesondere der § 53 und der § 82.
Der VBE NRW fordert, dass es für die Schulen mehr Unterstützung gibt, damit diese in der Umsetzung der Ordnungsmaßnahmen (und auch in der Umsetzung des § 54 Abs. 3) rechtssicher handeln können.
Dortmund, 20.04.2026
Stefan Behlau Anne Deimel
Landesvorsitzender VBE NRW Landesvorsitzende VBE NRW
