05.11.2024
Der VBE NRW bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem oben genannten Entwurf und nimmt diese gerne wahr.
Die vorgesehenen Änderungen der Ausbildungsordnung Grundschule erscheinen auf den ersten Blick minimalinvasiv, bei genauerer Betrachtung greifen sie jedoch deutlich in die Arbeit der Grundschulen in NRW ein:
Durch die Streichung des § 3 (2) verschwindet der rechtlich grundgelegte Förderunterricht aus der festen Stundentafel für alle Kinder. Aktuell ist dieser Förderunterricht sowohl vorgesehen für Kinder mit Lernschwierigkeiten, damit diese die grundlegenden Lernziele erreichen können, als auch zur Unterstützung von Kindern mit besonderen Fähigkeiten und Interessen. Hier reicht es aus Sicht des VBE NRW auch nicht, auf den § 4 (2) zu verweisen und die beiden Sätze aus dem ehemaligen § 3 (2) in § 4 (1) zu ergänzen, da sie an dieser Stelle einen ganz anderen Stellenwert besitzen.1 Denn im § 4 (2) geht es um eine Förderung in äußerer Differenzierung, die a) für die vorgesehene Zeit zusätzliche Lehrkräfte und die entsprechenden Räumlichkeiten erforderlich macht und die b) das vorherige Einverständnis der Eltern voraussetzt. Lehrkräfte und Räumlichkeiten sind bekanntermaßen in nicht ausreichendem Maße vorhanden, aber auch Letzteres sieht der VBE NRW kritisch. Wenn eine Lehrkraft es für ein Kind als notwendig erachtet, dass es in äußerer Differenzierung gefördert wird, sollte diese Entscheidung der Schule obliegen. Die Expertise über die Anwendung der notwendigen Maßnahmen zum Erreichen der Bildungsziele obliegt der Lehrkraft im Rahmen ihres Bildungsauftrages. Die Klassenkonferenz und die Schulleitung sollten bei einer solchen Entscheidung fest eingebunden werden. Die informelle Einbeziehung der Eltern ist hierbei ebenso selbstverständlich.
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Starke Bildung. Starke Menschen.