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„Remonstration“ – Was tun bei rechtlichen Bedenken gegen dienstliche Anordnungen?

16.10.2026

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben.

In der heutigen Ausgabe möchten wir Sie darüber informieren, was Lehrkräfte tun können und müssen, wenn sie rechtliche Bedenken gegen eine dienstliche Anordnung haben.

Was bedeutet Remonstration?

Lehrkräfte sind grundsätzlich verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen. Gleichzeitig tragen Beamtinnen und Beamte die persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen. Haben sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung, müssen sie diese unverzüglich auf dem Dienstweg geltend
machen. Dieses Vorgehen wird als Remonstration bezeichnet.

Rechtsgrundlage ist § 36 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Lehrkräfte in Nordrhein Westfalen wird die Remonstrationspflicht zudem in § 3 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) aufgegriffen. Nach § 3 Abs. 4 ADO gelten die
entsprechenden dienstlichen Pflichten grundsätzlich auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte. Eine Remonstration setzt rechtliche Bedenken voraus. Dass eine Anordnung als unzweckmäßig, ungerecht oder belastend empfunden wird, genügt für sich genommen nicht. Es muss allerdings auch nicht bereits feststehen, dass die Anordnung tatsächlich rechtswidrig ist.

Wie läuft eine Remonstration ab?

Die Remonstration erfolgt stufenweise. Zunächst sind die rechtlichen Bedenken unverzüglich
gegenüber der oder dem zuständigen Vorgesetzten geltend zu machen. Richtet sich die
Remonstration gegen eine dienstliche Anordnung der Schulleitung, sind die Bedenken zunächst dieser gegenüber vorzutragen.

Hält die Schulleitung an der Anordnung fest und bestehen die Bedenken weiterhin, muss sich
die Lehrkraft an die nächsthöhere vorgesetzte Stelle wenden. Dies ist je nach Zuständigkeit das Schulamt oder die Bezirksregierung.

Bestätigt auch diese die Anordnung, muss die verbeamtete Lehrkraft sie grundsätzlich ausführen. Sie ist dann nach § 36 Abs. 2 BeamtStG von der eigenen Verantwortung für die Ausführung befreit. Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte sind hinsichtlich einer möglichen Haftung die arbeitsrechtlichen Regelungen maßgeblich.

Die Ausführungen beziehen sich auch auf sozialpädagogische Fachkräfte und weitere Beschäftigte im Landesdienst, soweit die Allgemeine Dienstordnung (ADO) auf sie Anwendung findet.

Eine Ausnahme von der Ausführungspflicht besteht insbesondere, wenn das aufgetragene Verhalten die Menschenwürde verletzt oder strafbar beziehungsweise ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Lehrkraft erkennbar ist. Für Fälle, in denen wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Ausführung verlangt wird, enthält § 36 Abs. 3 BeamtStG eine besondere Regelung.

Muss eine Remonstration schriftlich erfolgen?

Eine besondere Form ist für die Remonstration grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit empfiehlt es sich jedoch, die rechtlichen Bedenken schriftlich geltend zu machen. Dabei sollte konkret benannt werden, gegen welche dienstliche Anordnung sich die Bedenken richten und aus welchen rechtlichen Gründen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen.

Auf Verlangen muss die Bestätigung einer aufrechterhaltenen Anordnung nach § 36 Abs. 2 BeamtStG schriftlich erfolgen.

Die Remonstration ist eine individuelle Maßnahme. Sie wird von der jeweils betroffenen Lehrkraft vorgenommen und eignet sich daher nicht als pauschale oder kollektive Maßnahme eines Kollegiums.

Remonstration oder Überlastungsanzeige?

Nicht jede belastende dienstliche Situation ist ein Fall für eine Remonstration. Bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen eine dienstliche Anordnung, sondern geht es beispielsweise um eine hohe Arbeitsbelastung oder die Sorge, die übertragenen Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen zu können, kann dies durch eine Überlastungsanzeige angezeigt werden.

Beide Instrumente verfolgen unterschiedliche Zwecke: Bei der Remonstration steht die Rechtmäßigkeit dienstlichen Handelns, bei der Überlastungsanzeige die konkrete Belastungs- und Gefährdungssituation im Mittelpunkt. Im Einzelfall können auch beide Instrumente nebeneinander eingesetzt werden.

Was bedeutet das für den Lehrerrat?

Wenden sich Kolleginnen und Kollegen mit rechtlichen Bedenken gegen eine dienstliche Anordnung an den Lehrerrat, kann dieser sie im Rahmen seiner Aufgaben nach § 69 Schulgesetz NRW beraten und bei der Klärung mit der Schulleitung unterstützen.

Die Remonstration selbst kann der Lehrerrat der betroffenen Lehrkraft jedoch nicht abnehmen. Bestehen Zweifel, ob eine Remonstration erforderlich ist oder wie diese formuliert werden sollte, empfiehlt es sich, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.

Hinweis für Mitglieder

Der VBE NRW bietet regelmäßig Grund- und Aufbauschulungen für Lehrerräte an. Informationen zu den aktuellen Terminen und zur Anmeldung finden Sie auf der Homepage des VBE NRW unter www.vbe-nrw.de.

Service für Mitglieder

VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 44 9900 40 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Wibke Poth unter der Nummer 0179 7003350 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 44990099 zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

Hannah Zimmer Justiziarin und Rechtsanwältin VBE NRW 0231 449900 40

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