Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Hinweise zur täglichen Lehrerratsarbeit geben.
In der letzten Ausgabe von „Lehrerrat aktuell“ hatten wir die rechtlichen Rahmenbedingungen für Nebentätigkeiten im aktiven Dienst dargestellt. In dieser Ausgabe widmen wir uns den Regelungen zum Hinzuverdienst im Ruhestand.
Zulässigkeit und Anzeigepflichten
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit ausüben. Eine Genehmigungspflicht wie im aktiven Beamtenverhältnis besteht nach Eintritt in den Ruhestand in der Regel nicht mehr. Zu beachten sind jedoch bestimmte Anzeige- und versorgungsrechtliche Vorschriften.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung aufnehmen wollen, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, haben diese der zuletzt zuständigen Dienstvorgesetztenstelle anzuzeigen (§ 41 BeamtStG i. V. m. § 52 LBG NRW). § 52 Abs. 5 LBG NRW konkretisiert hierbei insbesondere die Dauer der Anzeigepflicht. Diese entfällt grundsätzlich nach fünf Jahren bzw. bereits nach drei Jahren, wenn der Ruhestand mit Erreichen der Regelaltersgrenze eingetreten ist. Innerhalb dieses Zeitraums kann die Tätigkeit untersagt werden, wenn durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge
Für die Frage, ob und in welchem Umfang sich eine Erwerbstätigkeit auf die Versorgungsbezüge auswirkt, ist nicht das Nebentätigkeitsrecht, sondern das Versorgungsrecht maßgeblich.
Hier gelten besondere Regelungen für verschiedene Fallgruppen:
Wer wegen Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung in den Ruhestand getreten ist, muss bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Kürzung der Versorgungsbezüge hinnehmen, wenn die maßgebliche Höchstgrenze überschritten wird. Diese liegt bei 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich die Versorgungsbezüge berechnen, zuzüglich eines Freibetrags von derzeit 648,67 Euro.
Wer vorzeitig auf Antrag in den Ruhestand tritt, darf bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze durch Versorgungsbezüge und Erwerbseinkommen insgesamt die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht überschreiten (sogenannte 100 %-Grenze). Andernfalls erfolgt ebenfalls eine Kürzung der Versorgungsbezüge.
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze gilt bei einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst grundsätzlich ebenfalls die zuvor genannte 100 %-Grenze. Für Nordrhein-Westfalen besteht jedoch derzeit eine wichtige Ausnahme: Bis zum Ablauf des Jahres 2029 gelten Einkünfte aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht als Erwerbseinkommen (§ 66 Abs. 13 LBeamtVG NRW). Eine solche Tätigkeit führt daher aktuell regelmäßig nicht zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge. Nach derzeit vorliegenden Informationen wird über eine Entfristung der Regelung diskutiert. Sollte es hier zu gesetzlichen Änderungen kommen, werden wir hierüber informieren.
Eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes wirkt sich demgegenüber nach Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich nicht auf die Höhe der Versorgungsbezüge aus. Ein Hinzuverdienst ist insoweit grundsätzlich unbegrenzt möglich.
Regelungen für Tarifbeschäftigte
Für Tarifbeschäftigte, die vorzeitig auf Antrag in den Ruhestand getreten sind und Rentenansprüche aus der Deutschen Rentenversicherung erworben haben, gelten unterschiedliche Hinzuverdienstregelungen. Betroffene sollten sich hierzu individuell von der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze können Tarifbeschäftigte, die eine gesetzliche Rente beziehen, in der Regel unbegrenzt hinzuverdienen. Aber auch hier empfiehlt sich vorsorglich eine Rückfrage bei der Deutschen Rentenversicherung.
Lehrerratsbroschüre des Ministeriums
Ergänzend verweisen wir auf die neu veröffentlichte Lehrerratsbroschüre des Ministeriums für Schule und Bildung NRW, die zahlreiche praktische Hinweise zur Arbeit des Lehrerrats enthält.
Fazit
Eine Erwerbstätigkeit im Ruhestand ist grundsätzlich zulässig, kann jedoch insbesondere vor Erreichen der Regelaltersgrenze Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge oder die Rente haben. Zudem sind bestehende Anzeige- und Mitteilungspflichten zu beachten.
Bei Unsicherheiten im Einzelfall empfiehlt es sich, frühzeitig Rücksprache mit der zuständigen Bezirksregierung oder der Deutschen Rentenversicherung zu nehmen.
Service für Mitglieder
VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 44 9900 40 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Wibke Poth unter der Nummer 0179 7003350 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 44990099 zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
