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Konferenzen und Dienstbesprechungen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe wollen wir Sie über das Thema Konferenzen und Dienstbesprechungen in Schulen informieren.

Konferenzen sind zentrale Mitwirkungsgremien an Schulen, deren Aufgaben, Zusammensetzung und Zuständigkeiten im Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) geregelt sind. Dazu zählen insbesondere die Lehrerkonferenz (§ 68 SchulG NRW), Fachkonferenzen (§ 70 SchulG NRW), Klassenkonferenzen (§ 71 SchulG NRW) sowie die Schulkonferenz (§ 65 SchulG NRW). Die Lehrerkonferenz wird von der Schulleitung geleitet, Fach- und Klassenkonferenzen von den jeweils fachlich zuständigen Lehrkräften bzw. der Klassenleitung, die Schulkonferenz von ihrem gewählten Vorsitzenden. Diese Gremien haben Beratungs- und Entscheidungsrechte, deren Beschlüsse rechtliche Bindungswirkung für den Schulbetrieb entfalten.

Einladung, Tagesordnung und Protokoll

Die Einladungen zu Konferenzen müssen schriftlich erfolgen und eine klar formulierte Tagesordnung enthalten (§ 63 Abs. 1 SchulG NRW), sodass sich alle Teilnehmenden vorbereiten können. Jede Konferenz ist zu protokollieren (§ 63 Abs. 4 SchulG NRW): Die Niederschrift enthält Gremium, Datum, Tagesordnung, Teilnehmende, Anträge und Beschlüsse. Das Protokoll wird von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer unterschrieben. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen, die nicht den tatsächlichen Verlauf widerspiegeln, sind nicht zulässig. Zu Beginn der nächsten Sitzung beschließt das Gremium über die Genehmigung der Niederschrift.

In Konferenzen werden Themen behandelt, die das gesamte Kollegium oder bestimmte Fachbereiche betreffen.

Typische Inhalte sind:

• Unterrichtsorganisation: Verteilung von Klassen und Fächern, Stundenpläne, Aufsichts- und Vertretungsregelungen

• Pädagogische Grundsätze: Lehrmethoden, Förderung von Schülerinnen und Schülern, Leistungsbewertung

• Schulentwicklung und Qualitätsentwicklung: Projekte, Schulprogramme, Evaluationen

• Personalbezogene Fragen innerhalb des Kollegiums: Fortbildungsmaßnahmen, Vertretungen, organisatorische Abläufe

Die Beschlüsse einer Konferenz sind für die Schule bindend und schaffen Transparenz sowie abgestimmte Entscheidungen im Kollegium.

Neben Konferenzen finden regelmäßig Dienstbesprechungen statt. Sie dienen der kurzfristigen Information, Abstimmung und organisatorischen Koordination. § 23 Abs. 5 ADO NRW stellt klar:

„In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter kurzfristig zu Dienstbesprechungen einladen. Dienstbesprechungen können nicht die Konferenzen nach dem Zweiten Abschnitt des Siebten Teils des Schulgesetzes NRW ersetzen; insbesondere dürfen keine Beschlüsse gefasst werden, die den Konferenzen vorbehalten sind.“

In Dienstbesprechungen werden vor allem tagesaktuelle organisatorische Themen behandelt, zum Beispiel:

• kurzfristige Änderungen im Stundenplan oder bei Vertretungen

• Mitteilungen über aktuelle schulische Abläufe oder Veranstaltungen

• organisatorische Hinweise zu Schulalltag, Sicherheit oder Materialeinsatz

• kurzfristige Absprachen für Projekte oder schulische Veranstaltungen

Die Teilnahme an Konferenzen und Dienstbesprechungen gehört zu den dienstlichen Aufgaben aller Lehrkräfte, § 10 Abs. 3 ADO.

Die verpflichtende Teilnahme an Konferenzen gilt nach § 17 Abs. 2 ADO NRW „in der Regel“ auch für Teilzeitkräfte. Daraus folgt jedoch nicht, dass die teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte ausnahmslos an allen Konferenzen teilnehmen müssen. Die Formulierung „in der Regel“ bringt zum Ausdruck, dass hier auch Ausnahmen möglich sind. Die Schulleitung muss in jedem Einzelfall prüfen – und gegebenenfalls auch begründen -, ob eine Konferenzteilnahme dienstlich erforderlich ist oder ob hiervon zugunsten der Teilzeitkraft abgewichen werden kann.

Als erfolgreiches Modell hat sich die Bildung von Konferenzteams (Tandemmodell) bewährt, bei dem sich Teilzeitkräfte bei der Teilnahme an Konferenzen abwechseln. Bei erhöhter Mehrbelastung kann im Einzelfall auch eine Beurlaubung durch die Schulleitung für einzelne Konferenzen erfolgen. Wichtig ist, dass Teilzeitkräfte, die an einer Konferenz nicht teilnehmen, verpflichtet sind, sich zeitnah und umfassend über die Inhalte zu informieren.

Im Gegensatz zu Konferenzen unterliegen Dienstbesprechungen keiner formalen Protokollpflicht, da sie keine Beschlusskompetenz besitzen.

Ein bewusster und zielgerichteter Einsatz von Konferenzen und Dienstbesprechungen trägt dazu bei, den Schulbetrieb transparent und effizient zu gestalten. Konferenzen sichern die gesetzlich festgelegten Mitwirkungsrechte, während Dienstbesprechungen kurzfristige Abstimmungen ermöglichen.

Konferenzen sollen nicht zur bloßen Beschäftigung der Lehrkräfte dienen, sondern gezielt eingesetzt werden, um wichtige Entscheidungen, Abstimmungen und Beratungen vorzubereiten und umzusetzen. Mit seinem bekannten Hinweis in der BASS von A–Z bringt Adolf Bartz dies auf den Punkt: „So wenig Konferenzen wie möglich und nur so viele Konferenzen wie nötig!“ – damit wird deutlich, dass jede Konferenz einen echten Zweck erfüllen sollte.

Service für Mitglieder

VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 44 9900 40 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Wibke Poth unter der Nummer 0179 7003350 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 44990099 zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

Hannah Zimmer Justiziarin und Rechtsanwältin VBE NRW 0231 449900 40
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