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Die Wahl des Lehrerrats

Der VBE informiert Sie über die Wahl des Lehrerrats.


In diesem Jahr steht an vielen Schulen die Wahl des Lehrerrats an. Diese ist in § 69 Abs.1 SchulG NRW geregelt. Hier heißt es: „Die Lehrerkonferenz wählt in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Schuljahren einen Lehrerrat.“
Hierzu ergeben sich verschiedene Fragen, die im Folgenden aufgezeigt und beantwortet werden.



Muss dieses Jahr jeder Lehrerrat neu gewählt werden?
Nein. Lehrerräte, die nicht im Jahr 2020 gewählt wurden, sondern später, werden erst nach Ablauf ihres individuellen 4-Jahres-Zyklus neu gewählt.

Wer ist wahlberechtigt und wählbar?
Wahlberechtigt und wählbar sind sämtliche Mitglieder der Lehrerkonferenz, also neben Lehrkräften auch das pädagogische und sozialpädagogische Landespersonal. Wegen der vierjährigen Amtszeit kommen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter für eine Wahl faktisch nicht in Frage.
Aufgrund möglicher Interessenkonflikte kann die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen kein Mitglied des Lehrerrats sein.
Die Schulleiterin und der Schulleiter können weder an der Wahl zum Lehrerrat teilnehmen noch selbst Mitglied sein. Stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter sind jedoch wahlberechtigt und wählbar, solange sie die Schule nicht kommissarisch leiten. Dennoch wird hier von einer Wahl abgeraten.
Teilweise abgeordnete Lehrkräfte sind an allen Schulen, an denen sie Dienst verrichten, wählbar und wahlberechtigt.

Darf das Kollegium eine Kollegin oder einen Kollegen wählen, der oder die sich nicht freiwillig gemeldet hat?
Nein. Die Kandidatur zum Lehrerrat ist freiwillig. Es kann nur gewählt werden, wer sich auch freiwillig zur Wahl hat aufstellen lassen.

Was passiert, wenn sich nicht genug Lehrkräfte zur Wahl stellen?
In diesem Fall kann an der betreffenden Schule kein Lehrerrat gebildet werden. Der zuständige Personalrat (Örtlicher Personalrat beim Schulamt (Grundschulen) oder bei der Bezirksregierung) tritt dann bei personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten ein. Ein Lehrerrat vor Ort kann sich allerdings viel intensiver und umfassender für das Kollegium einsetzen, als es der Personalrat kann, der sich hauptsächlich auf personalvertretungsrechtliche Aspekte konzentrieren wird.

Wie viele Mitglieder muss der Lehrerrat haben?
Die Lehrerkonferenz entscheidet vor der Wahl über die Mitgliederzahl des Lehrerrats; er hat drei, vier oder fünf Mitglieder. In kleinen Schulen – wenn die Gesamtzahl der Lehrkräfte und des pädagogischen und sozialpädagogischen Personals der Schule nicht mehr als acht Personen umfasst – kann die Lehrerkonferenz beschließen, dass der Lehrerrat nur aus zwei Mitgliedern besteht.

Wie genau wird gewählt?
Das Schulministerium führt hierzu aus, dass die Schulkonferenz eine Wahlordnung erlassen soll, die sich an der Empfehlung einer Wahlordnung für die Schulmitwirkungsgremien (BASS 17 – 01 Nr. 1) orientiert.
Hinweise zur Erstellung einer Wahlordnung bietet auch das Landesinstitut für Schule: Lehrerrat – Neue Aufgaben, Rechte und Pflichten – Handreichung.
In der Wahlordnung sollte auch eine Regelung zur Wahl von Ersatzmitgliedern (z. B. Wahl in einem gemeinsamen oder alternativ in einem getrennten Wahlgang) aufgenommen werden. Das Ministerium schlägt dazu folgende Formulierung vor: „Bei der Wahl werden zugleich (alternativ: in einem getrennten Wahlgang) Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds des Mitwirkungsgremiums gewählt. Dabei legt die Zahl der erhaltenen Stimmen zugleich die Reihenfolge fest, in der die Ersatzmitglieder gewählt sind.“

Wofür brauche ich Ersatzmitglieder?
Scheidet ein Mitglied aus dem Lehrerrat aus, weil es z.B. erkrankt ist oder in den Ruhestand versetzt wird, so tritt das Ersatzmitglied ein. Das Ersatzmitglied tritt auch ein, falls und solange ein Mitglied zeitweise verhindert ist.

Kann ich mein Mandat auch wieder niederlegen?
Ja, nach dem 15. Schulrechtsänderungsgesetz ist dies möglich. Hier heißt es: „Legt ein Mitglied das Mandat nieder, endet die Mitgliedschaft. Wird durch Mandatsniederlegung die Mindestanzahl nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 unterschritten und kann diese nicht durch den Eintritt eines Ersatzmitglieds gemäß § 64 Absatz 2 Satz 3 ausgeglichen werden, wählt die Lehrerkonferenz unverzüglich einen neuen Lehrerrat für den verbleibenden Zeitraum der Wahlperiode (Nachwahl). Der Lehrerrat nimmt seine Aufgaben weiterhin wahr, bis der neu gewählte Lehrerrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist.“

Weitergehende Beratung

VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 44 9900 40 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Wibke Poth unter der Nummer 0179 7003350 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 44990099 zu erreichen.

Mitglieder finden weitere Informationen auch in der Rechtsdatenbank des VBE.



Beratung bei schulfachlichen Fragen:

Wibke Poth 0179 7003350

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