Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben.
Gerade in der Vorweihnachtszeit nehmen viele Eltern, Schülerinnen und Schüler die Gelegenheit wahr, den in der Schule beschäftigten Personen mit einem Geschenk für ihr Engagement zu danken.
Für die Annahme von Geschenken und Belohnungen, die nicht nur aus der Hand von Eltern und Schülerinnen und Schülern stammen können, gelten in Nordrhein-Westfalen strenge Bestimmungen, die unbedingt beachtet werden sollten.
Die folgenden Informationen sollen helfen, bei der Annahme von Geschenken und Belohnungen richtig zu handeln.
Gesetzliche Regelungen
Laut § 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 59 des Landesbeamtengesetzes (LBG) sowie § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) dürfen Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen grundsätzlich keine Geschenke, Belohnungen oder sonstigen Vorteile im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit annehmen. Dieses Verbot soll jeden Anschein der Bestechlichkeit der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vermeiden und gilt auch nach Beendigung des aktiven Beschäftigungsverhältnisses.
Ein Verstoß gegen dieses Annahmeverbot kann sowohl dienstrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Was zählt als Geschenk oder Vorteil?
Geldgeschenke dürfen in keinem Fall angenommen werden.
Bei Geschenken oder Belohnungen handelt es sich jedoch nicht nur um Geldleistungen oder Sachgeschenke. Es kommen viele Formen der Vorteilsannahme in Betracht. Hierbei handelt es sich insbesondere um die folgenden Beispiele:
- Gutscheine (z.B. Eintrittskarten, Fahrscheine, Flugtickets)
- zinslose oder zinsgünstige Darlehen
- Vergünstigungen bei privaten Geschäften
- kostenlose oder vergünstigte Unterkünfte
- Nutzung von Fahrzeugen, Maschinen oder Benzin
- u.ä.
Zulässige Geschenke
Geschenke und Belohnungen dürfen nur angenommen werden, wenn die zuständige dienstvorgesetzte Stelle (zuständige Bezirksregierung/Schulamt) zustimmt oder wenn eine stillschweigende Genehmigung vorliegt. Folgende Beispiele können als stillschweigende Genehmigung angesehen werden:
- geringwertige Aufmerksamkeiten (z.B. Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber, Kalender, handgefertigte Geschenke von Schülern)
- Geschenke aus dem Kollegenkreis (z.B. zu Anlässen wie Geburtstagsfeiern oder Dienstjubiläen)
- Geschenke von Eltern oder Schülerinnen und Schülern im Rahmen von Schulveranstaltungen (z.B. Blumen, Pralinen, Eintrittskarten zu Schulabschlussfeiern)
- übliche Bewirtung bei Veranstaltungen, an denen Sie im Rahmen Ihres Amtes teilnehmen
- geringfügige Dienstleistungen, die Ihre Arbeit erleichtern (z.B. Abholung vom Bahnhof)
- Annahme von Ansichtsexemplaren (z.B. Schulbücher), die in der Schulbibliothek inventarisiert werden
- Eintrittskarten zu Ausstellungen, Museen oder Theatern, die im Zusammenhang mit dem Unterricht stehen (unter der Bedingung, dass diese allgemein und unabhängig vom Einzelfall angeboten werden)
- Begrüßungsgeschenke für Schulen im Rahmen von Schulpartnerschaften, sofern sie angemessen sind
- Freiplätze und Vergünstigungen für Schulfahrten, die im Rahmen des Vertragsangebots angeboten werden
Vorgehen bei Unsicherheiten
Wenn Sie unsicher sind, ob ein Geschenk als zulässig betrachtet werden kann, ziehen Sie bitte immer die dienstvorgesetzte Stelle zurate, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Im Zweifelsfall sollten Geschenke abgelehnt oder zurückgegeben werden.
Fazit
Es ist wichtig, dass Sie als in der Schule beschäftigte Person die gesetzlichen Regelungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken beachten, um sowohl den Dank der Eltern und Schülerinnen und Schüler angemessen zu würdigen als auch rechtliche Probleme zu vermeiden.
Nehmen Sie nur Geschenke an, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, und holen Sie sich im Zweifelsfall vor Annahme von der dienstvorgesetzten Stelle eine Zustimmung zur Annahme ein.
VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 44 9900 40 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Wibke Poth unter der Nummer 0179 7003350 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 44990099 zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Hannah Zimmer
Justiziarin VBE NRW