Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben.
Mit der heutigen Ausgabe wollen wir Sie über das Thema „Streik“ informieren.
Das aktuelle „Lehrerrat aktuell“ können Sie hier herunterladen.
Ein Streik ist eine organisierte, gemeinsame und vorübergehende Arbeitsniederlegung durch eine größere Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er ist ein legitimes Druckmittel, um konkrete Ziele, darunter fallen beispielsweise Lohnerhöhungen oder bessere Arbeitsbedingungen, zu erreichen. Die Tarifbeschäftigten im Schuldienst haben ein ausdrückliches Streikrecht. Das Ziel eines rechtmäßigen (Warn-)Streiks ist es, Druck auf den Tarifvertragspartner, also die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL), auszuüben. Der Streik der tarifbeschäftigten Lehrkräfte der Sozialpädagogischen Fachkräfte, der Beschäftigten in den Multiprofessionellen Teams und im Herkunftssprachlichen Unterricht, der Alltagshelfenden und Schulsozialarbeiterinnen bzw. -arbeiter richtet sich daher nicht gegen die Schule oder die Schulleitung, sondern gegen den Arbeitgeber. Die Schule ist dadurch allerdings zwangsläufig mit betroffen.
Auf die am häufigsten gestellten Fragen zum Thema „Streik“ möchten wir nachfolgend antworten:
Erhalte ich mein Entgelt weiter?
Streikende haben keinen Anspruch auf Entgelt. Dies gilt auch für (nicht gewerkschaftlich organisierte) Arbeitswillige, die infolge des Streiks nicht beschäftigt werden können. Während einer rechtmäßigen Stilllegung der Dienststelle oder Aussperrung durch Arbeitgebende wird ebenfalls kein Entgelt gezahlt.
Was ist das sogenannte Streikgeld und wo bekomme ich es her?
Streikgeld ist eine Ausgleichszahlung für Streikende bei entgangenem Lohn.
Das Streikgeld wird hierbei allerdings nur an gewerkschaftlich organisierte Streikende bezahlt. Die einzelnen Gewerkschaften und Verbände zahlen an ihre streikenden Mitglieder das Streikgeld in Höhe des für den Arbeitskampf entgangenen Lohns.
Muss meine Gewerkschaft zum Streik aufgerufen haben, damit ich Streikgeld erhalte?
JA! Die eigene Gewerkschaft oder die Dachorganisationen müssen zum Streik aufgerufen haben. Für Mitglieder des VBE heißt das:
Soweit dbb beamtenbund und tarifunion bzw. VBE zum Streik aufgerufen und die Streikfreigabe erteilt haben, wird Streikgeldunterstützung für die Teilnahme an den aufgerufenen bzw. freigegebenen Maßnahmen gewährt. Wenn lediglich andere Gewerkschaften zum Streik aufgerufen haben, kann kein Streikgeld gefordert werden.
Streikgeldunterstützung dient dazu, die finanziellen Folgen von Streiks bei den Gewerkschaftsmitgliedern abzumildern.
Zudem muss vorher die Teilnahme am Streik bei der VBE-Landesgeschäftsstelle unter streik@vbe-nrw.de angemeldet werden.
Nur nach Eintrag in die VBE-Streikliste vor Ort zahlt der VBE seinen tarifbeschäftigten Mitgliedern ein Streikgeld in Höhe des jeweiligen Nettolohnausgleichs.
Muss ich auf das Streikgeld Steuern zahlen?
Streikgeld ist steuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig.
Wie erhalte ich das Streikgeld?
Streikgeldunterstützung wird nur gewährt, wenn es infolge der Streikteilnahme zu Einkommenskürzungen gekommen ist. Es muss demnach ein Nachweis der entsprechend gekürzten Gehaltsabrechnung vorgelegt werden.
Dürfen sich Beamtinnen/Beamte an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligen?
Beamtinnen und Beamte haben kein Streikrecht. Die Treuepflicht gegenüber dem Staat schließt den Streik aus (vgl. Art. 33 GG). Sie dürfen und sollen sich in ihrer Freizeit aber selbstverständlich an Demonstrationen beteiligen. Dies ist umso wichtiger, da sich die verbeamteten Kolleginnen und Kollegen in der Regel mit den Forderungen der tarifbeschäftigten Lehrkräfte und der Sozialpädagoginnen bzw. -pädagogen nach verbesserten Arbeits- und Einkommensbedingungen und nach einer Weiterentwicklung der Entgeltordnung für Lehrkräfte solidarisch erklären.
Und wie sieht es aus mit dem Vertretungsunterricht?
Wenn tarifbeschäftigte Kolleginnen und Kollegen an Streiks teilnehmen, dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von anderen Kolleginnen und Kollegen keine Vertretungstätigkeiten (z.B. Vertretung von Unterricht) verlangt werden, die auf die Teilnahme von Tarifbeschäftigten an einer Streikaktion zurückgeführt werden können.
Muss ich die ausgefallene Arbeitszeit nachholen?
Die Arbeitgebenden haben keinen Anspruch auf Nachholung von Arbeitsstunden, die wegen Arbeitskampf ausgefallen sind. Dies folgt daraus, dass für die Zeit des Arbeitskampfs auch kein Entgelt an Streikende gezahlt wird.
Kann ich wegen der Teilnahme am Arbeitskampf gekündigt werden?
Bei einem gewerkschaftlichen Arbeitskampf (Warn-/Streik) handeln Streikende nicht arbeitsvertragswidrig. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhen. Der Arbeitge- bende darf Arbeitnehmende wegen Teilnahme am rechtmäßigen Streik nicht abmahnen oder gar kündigen.
Bin ich weiter kranken- und unfallversichert?
In der gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft während des Arbeitskampfs bestehen. Das gilt auch für freiwillig Versicherte. Bei privat Krankenversi- cherten läuft die Versicherung weiter. Hier tragen Arbeitnehmende aber unter Umständen den vollen Versicherungsbeitrag, wenn durch die Streikteilnahme für einen vollen Kalendermonat kein Entgeltanspruch besteht.
Bei Arbeitskampfteilnahme besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Notdienstarbeiten sind versichert. Private Unfallversicherungen laufen im Regelfall weiter.
VVBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 44990040 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Wibke Poth unter der Nummer 0179 7003350 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 433863 zu erreichen.
Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.
Mit freundlichen Grüßen
Rita Mölders
Leiterin des Referates Tarifrecht VBE NRW
Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW