Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe (PDF) informieren wir Sie wegen der vielen Anfragen über die Attestpflicht von Schülerinnen und Schülern an Schulen.
Wir haben im Zuge der Erkältungswelle in den letzten Wochen viel zur Attestpflicht von Schülerinnen und Schülern gehört und gelesen. Zunächst einmal verweise ich auf die Rechtsgrundlage einer Attestpflicht von Schülerinnen und Schülern im Regelfall.
Es gilt der § 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW. Die Anwendung erfolgt auch laut der Auskunft des Schulministeriums grundsätzlich wie folgt:
- Bei krankheitsbedingtem Fehlen von Schülerinnen und Schülern muss kein ärztliches Attest vorgelegt werden.
- Zwingend notwendig ist ein ärztliches Attest nur, wenn Schülerinnen und Schüler bei Abschlussprüfungen und Nachprüfungen fehlen.
- Die Schulen müssen lediglich schriftlich, jedoch formlos über den Grund des Fehlens informiert werden.
- Auch können Schulen in besonderen Fällen ein ärztliches Attest verlangen. Etwa wenn besonders häufig oder besonders lang wegen Krankheit der Unterricht versäumt wird. Oder wenn zu besonderen Zeiten – wie am Anfang oder am Ende der Ferien – gefehlt wird. Die Entscheidung über solche Einzelfälle treffen die Schulen eigenverantwortlich und nach sorgfältiger Abwägung.
Besonders die Abwägung in besonderen Fällen bereitet den Schulen in vielen Fällen bereits logistisch eine große Schwierigkeit.
Wir empfehlen daher, die in Sachen Fehlen auffälligen Schülerinnen und Schüler (Fälle von Schulabsentismus, häufiges Fehlen an bestimmten Tagen, Verlängerung von Ferienzeiten, angekündigtes Fehlen) bereits als begründeten „Attestfall“ zu dokumentieren, um dann unverzüglich eine Attestpflicht im Bedarfsfall aussprechen zu können.
Zudem empfehlen wir den Schulen, klare Fälle zu definieren, die bereits für sich bewertet einen Sonderfall darstellen, wie z.B. Tage vor und nach den Schulferien. Hier sollte aber aus juristischer Sicht nicht eine Attestpflicht als Automatismus ausgesprochen werden, da dies als Ermessensfehler bewertet werden könnte, sondern zusätzlich die erforderliche Krankmeldung abgewartet werden, um dann im begründeten Bedarfsfall die Attestpflicht anzumahnen.
Hier kann sich die Schule durch die zuständige Konferenz z. B. folgende Regelung verordnen:
In folgenden Fällen der Schulabwesenheit der Schülerin/des Schülers bitten wir die Eltern grundsätzlich um die Einreichung eines Attests:
– Abwesenheit am Tag vor den Schulferien
– Abwesenheit am Tag nach den Schulferien
Im konkreten Einzelfall können Sie Kontakt aufnehmen zur Schulleitung/ zum Schulsekretariat.
Beispielregelung für Schulen
Durch dieses Vorgehen gibt sich die Schule eine begründete Regelung, ohne dabei einen Ermessensfehler zu begehen.
Wir wünschen Ihnen eine erkältungsfreie Zeit und vor allen Dingen besinnliche und erholsame Weihnachten.
Für VBE-Mitglieder:
VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 425757 0 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Wibke Poth unter der Nummer 0179 7003350 zur Verfügung.
Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 433863 zu erreichen. Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.
Hinweis
Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSB (vormals MSW) ist, sind unsere Angebote den staatlichen – z. B. durch die Kompetenzteams – gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden.
Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellungs- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt.
Anmeldungen zu unseren Lehrerräteschulungen sind jederzeit möglich. Bitte klicken Sie oben auf die Grafik.
Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW