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Sozialpädagogische Kolleginnen und Kollegen im Landesschuldienst

Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. In dieser und der nächsten Ausgabe widmen wir uns der Arbeit der sozialpädagogischen Kolleginnen und Kollegen im Landesschuldienst. Zunächst erläutern wir in dieser Ausgabe die unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnisse und Einstellungs- und Versetzungsvoraussetzungen sozialpädagogischer Kolleginnen und Kollegen sowie die Beteiligung in den Schulmitwirkungsgremien. In der nächsten Ausgabe geht es dann um wichtige Fragen wie Aufgabenbereiche, Vertretungsunterricht, Weisungsbefugnis sowie Arbeitszeit/ Urlaubsregelung sozialpädagogischer Kolleginnen und Kollegen im Landesschuldienst.

Beschäftigte im Landesschuldienst sind neben den Lehrkräften zunehmend auch sozialpädagogische Kolleginnen und Kollegen, deren Interessensvertretung ebenso durch „Lehrerräte“ erfolgt.

Neben Kommunen und freien Trägern stellt das Land sozialpädagogische Kolleginnen und Kollegen an Schulen ein. In NRW gibt es fünf Erlasse, nach denen sozialpädagogische Kolleginnen und Kollegen auf Landesstellen an Schulen beschäftigt werden:

1. „Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit“ (Erlass vom 23.01.2008)

2. „Sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase“ (Erlass vom 08.06.2018)

3. „Soziale Arbeit zur Integration durch Bildung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler“ / Multiprofessionelle Teams Integration (Erlass vom 28.03.2017)

4. „Multiprofessionelle Teams im Gemeinsamen Lernen an Grundschulen und weiterführenden Schulen“ (Erlass vom 5. Mai 2021/ Stand: 17. Mai 2022); Achtung: an weiterführenden Schulen gab es bereits 2018 einen Erlass für dieses Arbeitsfeld, der für die vor Mai 2021 Eingestellten weiterhin gilt und z.B. eine andere Arbeitszeitregelung beinhaltet.

5. Multiprofessionelle Teams an Förderschulen (Erlass vom 11.03.2022)

Im Schulgesetz NRW (SchulG) fallen diese Kolleginnen und Kollegen unter den § 58:

§ 58 SchulG – Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal Sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit.

Die Regelungen der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) finden Anwendung, sofern an anderer Stelle nichts Abweichendes geregelt ist:

§ 2 (2) ADO – Geltungsbereich (§ Für das sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Personal 58 SchulG), für Schulverwaltungsassistentinnen und Schulverwaltungsassistenten im Schuldienst des Landes (RdErl. v. 20.08.2019 – BASS 2101 Nr. 32) sowie für die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter gilt diese Dienstordnung entsprechend, soweit in besonderen Regelungen für deren Tätigkeit nichts Abweichendes bestimmt ist.

Einstellung/ Versetzung

Unbefristete Stellen im Landesschuldienst werden ausschließlich online veröffentlicht: www.andreas.nrw.de

Hier finden Sie unter „Rechtsgrundlagen“ auch die entsprechenden Erlasse sowie Informationen über Verdienstmöglichkeiten und Zugangsvoraussetzungen – die in den fünf Arbeitsfeldern variieren. Im Auswahlverfahren ist z.T. eine Nachrangigkeit zu beachten. In drei Arbeitsfeldern ist eine Hochschulausbildung erforderlich – im Bereich MPT/ GL und MPT/ FöS können sich auch Koll. ohne Hochschulausbildung bewerben (u.a. Erzieher/ -innen, an weiterführenden Schulen auch Handwerksmeister/ -innen).

RICHTIG. WICHTIG: Kolleginnen und Kollegen, die bereits unbefristet im Landesschuldienst beschäftigt sind, können sich nicht auf ausgeschriebene Stellen bewerben. Ein Wechsel des Einsatzortes erfolgt ggf. über eine Versetzung. Im landesweiten Versetzungsverfahren werden sozialpädagogische Kolleginnen und Kollegen berücksichtigt, wenn eine arbeitsfeldgleiche Versetzung gewünscht wird: www.oliver.nrw.de

Wird ein Wechsel des Arbeitsfeldes angestrebt, beraten die Bezirksregierungen individuell.

Schulmitwirkungsgremien

Anders als kommunal beschäftigte Kolleginnen und Kollegen sind nach § 58 Schulgesetz NRW (SchulG) im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mitglieder der Schulmitwirkungsgremien. Sie haben ein Stimmrecht in der Lehrerkonferenz, sind in die Schulkonferenz und in den Lehrerrat wählbar und werden – wie auch die Lehrkräfte – im Rahmen des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) vertreten.

Weitergehende Beratung erhalten Sie hier:

Doris Feldmann Referat Sozialpädagogische Berufe 01520 4993029

Dipl. Sozialpädagogin

Lothar Scheffler Referat Schulsozialarbeit, 02372 501851

Referat Schulsozialarbeit

Darüber hinaus haben VBE-Mitglieder täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 44 9900 40 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Wibke Poth unter der Nummer 0179 7003350 zur Verfügung.

Darüber hinaus ist mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon der Rechtsabteilung für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 44990099 zu erreichen. Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.

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