Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben.
Mit der heutigen Ausgabe informieren wir Sie aus aktuellem Anlass über die Durchführung von Schulfahrten mit chronisch erkrankten Schülerinnen und Schüler.
Auf einer Studienfahrt nach London im Juni 2019 verstarb eine 13-jährige Schülerin, die seit ihrem 7. Lebensjahr an Diabetes litt.
Fast fünf Jahre später, am 15.02.2024, verurteilte die Große Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach zwei Lehrerinnen, die die Studienfahrt begleitet hatten, wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu hohen Geldstrafen.
Auch wenn es sich hierbei um einen seltenen und dramatischen Einzelfall handelt, sind dennoch viele Lehrkräfte beunruhigt, wenn sie an ihre nächste geplante Studien- oder Klassenfahrt denken.
Steht man also als Lehrkraft tatsächlich, wie häufig behauptet, immer „mit einem Bein im Gefängnis“?
Sicherlich ist das nicht so, allerdings müssen die geforderten rechtlichen Vorgaben beachtet werden.
§ 57 Abs. 1 SchulG NRW besagt unter anderem, dass Lehrerinnen und Lehrer Schülerinnen und Schüler entsprechend der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erziehen, zu beraten, zu beurteilen, zu betreuen und zu beaufsichtigen haben. Der sogenannte „Schulfahrtenerlass“ (BASS 14-12 Nr. 2) konkretisiert unter Punkt 6.1, dass die Art und der Umfang der Aufsicht während einer Schulfahrt sich nach den jeweiligen Gegebenheiten und der Art der Beeinträchtigung der Schülerinnen und Schüler zu richten hat. Der Erlass spricht auch explizit von Schülerinnen und Schüler mit „chronischen Erkrankungen“. Der hier geforderten besonderen Aufsichtspflicht kann eine Lehrkraft aber nur nachkommen, wenn sie auch Kenntnis über chronische Vorerkrankungen hat.
Die verantwortlichen Lehrerinnen der Studienfahrt nach London hatten keine Kenntnis darüber, dass die später verstorbene Schülerin an Diabetes litt.
Was bedeutet das nun für Sie als Lehrkraft für eine zukünftige Schulfahrt?
Um die Gesundheit anvertrauter Schülerinnen und Schüler auf Klassenfahrten nicht zu gefährden und als Lehrkraft nicht wegen Fehlverhaltens haftbar gemacht zu werden, ist es also dringend geboten, sich genauestens an die gesetzlichen Vorschriften zu halten.
Vor Antritt und während einer Schulfahrt folgende Punkte gründlich beachten:
- Holen Sie eine schriftliche Rückmeldung der Eltern über Vorerkrankungen ein.
- Sollte eine Vorerkrankung vorliegen, besprechen Sie mit den Erziehungsberechtigten mögliche Vorgehensweisen bei Auftreten eines Notfalls.
- Haben Sie ein besonderes Auge auf vorerkrankte Schülerinnen und Schüler und passen Sie Ihre Aufsicht an diese besondere Situation an.
Eine ausführlichere Darstellung des Falles und den sich hieraus ergebenden Konsequenzen für den Schulalltag finden Sie in der nächsten Ausgabe der Schule heute.
VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 44 9900 40 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Wibke Poth unter der Nummer 0179 7003350 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 433863 zu erreichen. Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.