Liebe Kollegen und Kolleginnen,
wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben.
Mit der heutigen Ausgabe informieren wir Sie wegen der vielen Anfragen zu diesem Thema über die Anwesenheitsverpflichtung von Lehrkräften in der Schule.
Zunächst gilt, dass Lehrkräfte, wenn Sie nicht im Rahmen ihrer Unterrichtsverpflichtung eingesetzt werden, auch von der Schulleitung mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden können. Hierbei ist allerdings eine Zumutbarkeitsprüfung anzustellen. Es müssen also die dienstlichen Aufgaben und die persönliche Situation der Lehrkraft abgewogen werden. Bei der Inanspruchnahme von Lehrkräften sollte immer geprüft werden, ob die Aufgabe erforderlich und zumutbar ist.
Dienstliche Gründe, die in der Regel zu einer Anwesenheitspflicht führen, sind z.B. Vertretungsunterricht.
Unsicherheit besteht immer wieder darüber, ob Schulleitungen oder die Untere Schulaufsicht festlegen können, dass Kolleginnen und Kollegen einen ganzen Tag in Präsenz in der Schule bleiben müssen, obwohl es hierfür keinen konkreten Anlass gibt. In diesen Fällen besteht also weder eine Vertretungssituation, noch steht eine Konferenz, Dienstbesprechung o.ä. an. Dies halte ich aufgrund der oben benannten Voraussetzungen für die Anwesenheit für rechtlich nicht haltbar.
Gerade Präsenzzeiten außerhalb der regulären Unterrichtszeit müssen sorgfältig auf Zumutbarkeit und Erforderlichkeit geprüft werden.
Desweitern müsste bedacht werden, ob bei Präsenzpflicht des gesamten Kollegiums nicht auch ein Anspruch auf Ausstattung eines Arbeitsplatzes für jede Kollegin und jeden Kollegen besteht.
Für die Anwesenheitspflicht in den Ferien gibt es gesetzliche Grundlagen in der ADO und dem SchulG.
Grundlage für den Einsatz in der letzten Sommerferienwoche ist der § 14 Abs.2 Satz 2 ADO.
Dieser führt aus:
“In der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres müssen sich die Lehrerinnen und Lehrer zur Dienstleistung für schulische Aufgaben bereithalten, soweit dies für die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich ist und vorher angekündigt wurde. Die Pflicht zur frühzeitigen Ankündigung gilt auch für die Vorbereitung und Abnahme von Nachprüfungen und für schulinterne Fortbildungen.“
Hieraus geht zwar hervor, dass ein Urlaub üblicherweise nicht die letzte Woche der Sommerferien umfassen sollte, jedoch auch, dass die Anwesenheit in der Schule rechtzeitig angekündigt werden muss.
Die letzte Woche in den Ferien beginnt genau eine Woche vor dem Unterrichtsbeginn am selben Wochentag.
Auch das Schulgesetz enthält einige Vorgaben, die die Anwesenheit in den Ferien regeln.
Der § 42 Abs. 7 erklärt, dass Nachprüfungen vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres stattfinden, somit also zwingend in der Sommerferienzeit.
Gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 5 ist der/die Schulleiter/in dafür verantwortlich, dass alle Vorbereitungen zum Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres abgeschlossen sind.
Zudem erwähnt der § 57 Abs. 3, dass Lehrkräfte verpflichtet sind, auch in der unterrichtsfreien Zeit an Fortbildungen teilzunehmen. Wenn also hier eine Fortbildung in die letzte Ferienwoche gelegt wird, so ist diese auch zu besuchen. Hier kann die Lehrerkonferenz nach § 68 SchulG Grundsätze zur Fortbildungsgestaltung festlegen.
Wichtig:
Eine generelle Anwesenheitspflicht in der letzten Woche der Sommerferien ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 2 Satz 2 ADO oder den Vorschriften aus dem Schulgesetz.
Vielmehr müssen die notwendigen Arbeiten zur Vorbereitung des Schuljahres, das auf die Sommerferien folgt, rechtzeitig angekündigt und benannt werden.
Als angemessener Zeitraum kann das Ende des Schulhalbjahres angesehen werden. Wenn die Präsenz nicht abgerufen wird, dann kann dies allerdings auch noch kurzfristig erfolgen, wenn eine detaillierte Planung anderweitig abgeschlossen werden kann.
Zudem hat die Lehrerkonferenz gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 7 SchulG hier ein Mitsprache- und Entscheidungsrecht, welches allerdings nicht so weit gehen darf, dass in der letzten Schulwoche keine Anwesenheit verpflichtend festgelegt werden kann.
Für Schulleitungen gilt diesbezüglich der § 30 Abs. 2 ADO.
Auch in den Schulferien müssen die Dienstgeschäfte der Schulleitung ausreichend wahrgenommen werden. Über die jeweils getroffene Vertretungsregelung für die Schulferien sind die zuständigen Schulaufsichtsbehörden und der Schulträger rechtzeitig vor dem Beginn der Ferien zu unterrichten.
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